Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport
a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die be- sonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden,
c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwin- genden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorhe- riger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszu- sage erteilt hat.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetz- lichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung be- trägt 10 Euro je Transport.
Fahrkosten. Die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlungen zu Fahrkosten werden mit 100 % erstattet.
Fahrkosten. Die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen Zuzahlungen zu Fahrkosten werden mit 100 % erstattet. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, ermäßigen sich die Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht bestanden hat.
Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport zum nächstgelegenen Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden.
(2) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Fällen, wenn der Versicherer zu- vor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
Fahrkosten. Es besteht wie folgt Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten:
a. wenn öffentliches Verkehrsmittel vorhanden und zumutbar: effektive Fahrkosten;
b. in den anderen Fällen: Personenwagen –– CHF 15.– pro Tag CHF 24.– pro Tag übrige Motorfahrzeuge ab 50 ccm und vergleichbar –– CHF 7.– pro Tag CHF 12.– pro Tag Allfällige Schäden an privaten Motorfahrzeugen werden durch eine Zusatzversicherung (Vollkasko) übernommen, die durch die Post abgeschlossen wird.
Fahrkosten. 90 v. H.
Fahrkosten. Die Schülerbeförderung zwischen Wohnung und Orten schulischer Veranstaltungen im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung außerhalb des Schulgeländes (Schulweg) richtet sich nach der Satzung des zuständigen Trägers der Schülerbeförderung. Über die Kosten für notwendige Wege zwischen Schule und Orten schulischer Veranstaltungen im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung außerhalb des Schulgeländes (Unterrichtswege) entscheidet der Schulträger. Die Schule stimmt sich vor Beginn des Haushaltsjahres mit dem Schulträger ab.
Fahrkosten. Für Wegstrecken werden die tatsächlichen Beförderungskosten erstattet. Die Organmitglieder haben eigenverantwortlich zu prüfen, welches Beförderungsmittel am zweckmäßigsten ist. Für Bahnfahrten gilt die 1. Klasse. Flugkosten werden in Höhe der Economic- oder Touristenklasse ersetzt. Bei Benutzung des Kraftwagens wird eine Pauschale nach § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz gezahlt. Die mit der Dienstreise in Verbindung stehenden üblichen Nebenkosten wie Parkgebühren werden in voller Höhe erstattet.
Fahrkosten. 90 v. H. der Fahrkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus in Verbindung mit Leistungen, die stationär er- bracht werden, und Fahrkosten vom Krankenhaus bis zu 100 Kilometer. Hinsichtlich des vom Versicherten zu tragenden Anteils an den Fahrkosten in Höhe von 10 v. H. gilt folgendes: Die Selbstbeteiligung beträgt mindestens 5 Euro, soweit die tatsächlich entstandenen Kosten nicht darunter liegen, und höchstens 10 Euro. Wenn die Fahrkosten unter 5 Euro liegen, trägt sie der Versicherte; erstattungsfähige Aufwendungen entstehen dann nicht.
Fahrkosten. Die Hin- und Rückfahrt für zwei Begleitpersonen wird in der Regel durch die Beförderungsvereinbarung zwischen Heimträger und Busunternehmen abgedeckt. Fahrkosten für die Begleitpersonen entstehen insoweit nicht.