Common use of Fahrzeuge Clause in Contracts

Fahrzeuge. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Fahrzeuge. Nicht versichert 1. Versichert ist die – abweichend von A I. b) 5. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender folgen- der Fahrzeuge: a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden fahren- den nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.Landfahrzeuge, z. B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /NordicLanglauf/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs Elektroräder, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge)Höchstgeschwindigkeit. c) Kraftfahrzeuge Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren verkehren, ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggysKinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys, Rasenmäher-Roboter, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.z. B. Aufsitzrasenmäher, Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und GeschwindigkeitsbeschränkungWasserfahrzeugmodelle).

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Fahrzeuge. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle allen anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/ElektroräderElektroräder (bis 6km/h Anfahrhilfe, 25km/h Tretunterstützung und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung), Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren verkehren1 ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazuHöchstgeschwindigkeit. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- Kinderfahrzeuge, Golfwagen/ - buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) , Kehrmaschinen)² sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht bestehtHöchstgeschwindigkeit. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) Wassermodellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung. g) Luftfahrzeuge (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht auch für versicherungspflichtige Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. h) Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z.B. Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Flöße (auch selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Wakeboards. i) Segelboote (eigene und fremde) mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 15 PS / 11,03 kW. 1 Hinweis: Bei Grundstücken und Grundstücksteilen (z. B. Privatweg), die Besuchern oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. 2 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem K-Tarif zu versichern. j) Wassersportfahrzeuge mit Motor ▪ Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 15 PS / 11,03 kW ▪ Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 80 PS / 58,84 kW, die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden. Darüber hinaus mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren höherer Leistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z.B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3.1 (2) und in § 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Nicht versichert sind Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der vorgenannten Fahrzeuge. Vom Versicherungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und Motorboot-Rennen sowie Vorbereitungen hierzu (z.B. Training).

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Fahrzeuge. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch – abweichend von A IV. 5. – die gesetz- liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender FahrzeugeFahr- zeuge: a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden fahren- den nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.z. B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und StickboardsStick- boards, Ski-Langlauf- /NordicLanglauf-/Nordic-Cross-Skater, Pe- delecs/Elektroräder, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge)Höchstgeschwindigkeit. c) Kraftfahrzeuge Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen nichtöf- fentlichen Wegen und Plätzen verkehren verkehren, ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen Vorberei- tungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggysKinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen Arbeitsma- schinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, SchneeräumgeräteAufsitzrasenmäher und Schnee- räumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung (Land- und WassermodellfahrzeugeWas- serfahrzeugmodelle). g) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Mitversichert sind hierbei sogenannte Mini-Hubschrauber und – Flugzeuge als elektromotorisierte Spielgeräte mit einem Einzelgewicht bis maximal 50 Gramm. h) Wassersportfahrzeuge ohne Stück- Motor, z. X. Xxxxxxxx-, Paddel und GeschwindigkeitsbeschränkungRuderboote, Flöße (auch selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- bretter, Windsurfbretter, Wakeboards. i) Segelboote (eigene und fremde) mit einer Se- gelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außen- bordmotoren bis 15 PS/11,03 kW. j) Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit Motor – Eigene mit einer Motorstärke bis 5 PS/3,68 kW – Fremde mit einer Motorstärke bis 80 PS/58,84 kW, die sich jedoch nicht im Eigentum von mit- versicherten Personen befinden dürfen Darü- ber hinaus mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Fahrzeugen mit Mo- toren höherer Leistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Privatpersonen

Fahrzeuge. Nicht versichert Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümersaus dem Halten, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen SchädenBe- sitz und Gebrauch folgender nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge: a) 3.13.1 Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, RollatorenLandfahr- zeuge. b) 3.13.2 Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (Höchstgeschwindigkeit, z. B. Kinderfahrzeuge)motorgetriebene Rollstühle, Kinder- fahrzeuge, Golfwagen. c) Kraftfahrzeuge und Anhänger3.13.3 Kfz, die ausschließlich auf nicht nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren verkehren, ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazuHöchstgeschwindigkeit. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende 3.13.4 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit h, z. B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen und sofern Schneeräurngeräte. 3.13.5 nicht versicherungspflichtige Anhänger. 3.13.6 Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wasserfahrzeug- modelle). 3.13.7 Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen für diese die keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger3.13.8 Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z.B. Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Wind- surfbretter. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge 3.13.9 Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 10 PS / 7 kW. 3.13.10 Wassersportfahrzeuge mit Motor Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 10 PS / 7kW. Fremde Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 80 PS / 59 kW, die sich nicht im Eigentum von mitversicherten Personen befinden. Nicht versichert sind Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden- kommen der vorgenannten Fahrzeuge. Abweichend von Ziffer 7.20 AHB gilt die Teilnahme an Radrennen und Turnieren einschließlich Schauvorführungen sowie bei der Vor- bereitung und dem Training hierzu mitversichert. Dies gilt nicht, sofern durch solche Radrennen, durch deren Vorbe- reitung und das Training Einkommen erzielt wird oder auf Grund von Verträgen Geld- oder Sachleistungen vereinnahmt werden. Vom Versicherungsschutz weiterhin ausgeschlossen sind Kfz- und Motorbootrennen sowie Vorbereitungen hierzu (Land- z. B. Training). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Wassermodellfahrzeuge) Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrer- laubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungs- nehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Stück- und GeschwindigkeitsbeschränkungVerschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.

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Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken

Fahrzeuge. Nicht versichert 1. Versichert ist die – abweichend von A I. b) 5. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender folgen- der Fahrzeuge: a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden fahren- den nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.Landfahrzeuge, z. B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /NordicLanglauf/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs Elektroräder, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge)Höchstgeschwindigkeit. c) Kraftfahrzeuge Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren verkehren, ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggysKinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys, Rasenmäher-Roboter, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.z. B. Aufsitzrasenmäher, Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung (Land- und WassermodellfahrzeugeWasserfahrzeugmodelle). 1. Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 2. Versichert ist – je nach Produktlinie – der private Gebrauch von Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor/Treibsatz, z. B. Drohnen, Quadrocopter, auch wenn sie der Versicherungs- pflicht unterliegen. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption versichert bis 250 g Startgewicht Gothaer Privathaftpflicht Basis versichert bis 250 g Startgewicht Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert bis 5 kg Startgewicht Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert bis 5 kg Startgewicht Mitversichert ist hierbei – sofern Sie es wünschen – auch die gesetzliche Haftpflicht von fremden Dritten, die mit Wissen und Wollen von versicherten Personen als Halter von mitversicherten Luftfahrzeugen • an der Führung und Bedienung beteiligt sind oder • diese Luftfahrzeuge entsprechend selbstständig gebrauchen. Nicht versichert sind Schäden die Ihnen oder sonstigen mitversicherten Personen hier- bei entstehen. Fremde Dritte sind Personen, die nicht nach A II. BBR bereits als Mitversicherte aufge- führt und mitversichert sind. Erlangt der fremde Dritte Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag (z. B. der eige- nen Privathaftpflicht), gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung nur im Anschluss an die andere fremde Versicherung. h) Wasserfahrzeuge ohne Stück- Motor, z. B. kleine Segelboote (z. B. Optimist, Fixx Xxxxxx), Schlauch-, Paddel und GeschwindigkeitsbeschränkungRuderboote, Flöße (auch z. B. selbst gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- bretter, Windsurfbretter, Wakeboards. i) Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 15 PS/11,03 kW. j) Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motor • Eigene mit einer Motorstärke bis 15 PS/11,03 kW • Fremde mit einer Motorstärke bis 80 PS/58,84 kW, k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kitesurfen/Kite-Landboarding), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler. 2. Führen von im Ausland angemieteten Selbstfahrervermiet-Kraftfahrzeugen (Mallorca-Deckung) (1) Versichert ist – abweichend von Abschnitt A I. b) 5. und A III. 12. BBR und je nach Produktlinie – die gesetzliche Haftpflicht als Fahrer eines auf einer Reise im Ausland von einem gewerbs- mäßigen Vermieter als Selbstfahrervermietfahrzeug (oder vergleichbarer Regelungen im jeweili- gen Ausland) angemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges im Sinne der folgenden Ziffer (2). Versichert sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich Kanari- sche Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres entstehen. Dies gilt, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Eine Anmietung von Deutschland aus vor Reiseantritt ist der Miete vor Ort gleich gestellt. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhan- denkommen der Fahrzeuge sowie generell für sogenanntes Carsharing (gewerblich und privat). (2) Kraftfahrzeuge im Sinne der vorstehenden Ziffer (1) sind a) Personenkraftwagen b) Krafträder, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder c) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind. (3) Für diese Miet-Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles • das Fahrzeug unberechtigt geführt hat • nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder • infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (4) Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, z. B. einer Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers, gilt der Versicherungsschutz dieser Versicherung nur im Anschluss an die andere Versicherung. (5) Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.1 und 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB sowie A III. 3. BBR – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder dem Abhanden- kommen von überlassenen Schlüsseln zu den vorgenannten versicherten Kfz. 3. Be- und Entladeschäden Kfz, auch Ein- und Aussteigen Versichert ist – abweichend von A I. b. 5. BBR und je nach Produktlinie – Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen bzw. Ein- und Aussteigen des Pkws oder Anhängers zugefügt werden. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten. Scxxxxx xm selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Es steht Ihnen frei einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Der Versicherungsschutz hierfür gilt je nach vereinbarter Produktlinie wie folgt: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Privathaftpflicht Basis mit Sparoption nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Basis nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Plus nicht versichert Gothaer Privathaftpflicht Premium versichert

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Samples: Haftpflichtversicherung

Fahrzeuge. Nicht versichert Versichert ist – abweichend von A IV. 5. – die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden Haft- pflicht durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge: a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an RadrennenRad- rennen, z.z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking Moun- tainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen versi- cherungspflichtigen Landfahrzeuge z.z. B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /NordicLang- lauf-/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs/Elektroräder, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge)bau- artbedingter Höchstgeschwindigkeit. c) Kraftfahrzeuge Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen nicht-öf- fentlichen Wegen und Plätzen verkehren verkehren, ohne Beschränkung Be- schränkung der Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit. Nicht versichert versi- chert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggysKinderfahrzeuge, Golf- wagen/-buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.z. B. Aufsitzrasenmäher, Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge ohne Stück- und Ge- schwindigkeitsbeschränkung (Land- und WassermodellfahrzeugeWasser- fahrzeugmodelle). g) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Bal- lone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Mitversichert sind hierbei sogenannte Mini-Hubschrauber und –Flug- zeuge als elektromotorisierte Spielgeräte mit einem Einzelgewicht bis maximal 50 Gramm. h) Wassersportfahrzeuge ohne Stück- Motor, z. X. Xxxxxxxx-, Paddel und GeschwindigkeitsbeschränkungRuderboote, Flöße (auch selbst ge- baute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Wind- surfbretter, Wakeboards. i) Segelboote (eigene und fremde) mit einer Segelflä- che bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmoto- ren bis 15 PS/11,03 kW. j) Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit Motor – Eigene mit einer Motorstärke bis 5 PS/3,68 kW – Fremde mit einer Motorstärke bis 80 PS/58,84 kW, die sich jedoch nicht im Eigentum von mit- versicherten Personen befinden dürfen Darüber hinaus mitversichert ist der gelegentli- che Gebrauch von fremden Fahrzeugen mit Motoren höherer Leistung, soweit für das Füh- ren keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. k) Kitesport-Geräte zu Wasser und an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.

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Fahrzeuge. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle allen anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/ElektroräderElektroräder (bis 6km/h Anfahrhilfe, 25km/h Tretunterstützung und nicht mehr als 250 Watt Motorleistung), Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /NordicLanglauf-/Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. motorgetriebene Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren verkehren1 ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazuHöchstgeschwindigkeit. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- Kinderfahrzeuge, Golfwagen/ - buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) , Kehrmaschinen)² sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht bestehtHöchstgeschwindigkeit. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) Wassermodellfahrzeuge ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung. g) Luftfahrzeuge (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spieldrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines oder mehrerer versicherungspflichtiger Flugmodelle (z.B. Drohnen/Kopter) sowie unbemannter Ballone und Drachen, deren Startgewicht 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z.B. Kameras) nicht übersteigt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle, Ballone und Drachen beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die zugehörigen Fernsteuerungsanlagen zu bedienen. Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen. (weitere Beschreibungen des Versicherungsschutzes, siehe hierzu VII Kopter- Profi-Klausel, Seite 34)

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