Luftfahrzeuge Musterklauseln

Luftfahrzeuge. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Luftfahrzeuge. Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, sei- ner Teile oder seiner Ladung.
Luftfahrzeuge. Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug- drachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör.
Luftfahrzeuge. (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht auch für versicherungspflichtige Flugmodelle, unbemannte Ballone, Drachen und ferngesteuerte Luftfahrzeuge (z.B Modellflugzeuge, Drohnen, Quadrocopter, Helikopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Sofern das Halten und der Gebrauch den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht.
Luftfahrzeuge. Darüber hinaus mitversichert sind private Luftfahrzeuge (mit oder ohne Motor/Treibsatz) bis max. 5 kg Flug- gewicht, auch wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen. Kraftfahrzeuge / Führen von im Ausland angemieteten Selbstfahrervermiet-Kfz (Mallorca-Deckung)
Luftfahrzeuge. Abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon.
Luftfahrzeuge. 6.6.1 Nicht versichert und nur durch besonderen Vertrag versicherbar ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 6.6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 6.6.3 Nicht versichert und nur durch besonderen Vertrag versicherbar ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Ein- bau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahr- zeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Luftfahrzeuge. (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines oder mehrerer versicherungspflichtiger Flugmodelle (z.B. Drohnen/Kopter) sowie unbemannter Ballone und Drachen, deren Startgewicht 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z.B. Kameras) nicht übersteigt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle, Ballone und Drachen beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die zugehörigen Fernsteuerungsanlagen zu bedienen. Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen. (Weitere Beschreibungen des Versicherungsschutzes, siehe hierzu VII Kopter- Profi-Klausel)
Luftfahrzeuge. Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen, samt Zubehör;
Luftfahrzeuge. (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.