Luftfahrzeuge Musterklauseln

Luftfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Luftfahrzeuge. Anprall oder Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, sei- ner Teile oder seiner Ladung.
Luftfahrzeuge. Darüber hinaus mitversichert sind private Luftfahrzeuge (mit oder ohne Motor/Treibsatz) bis max. 5 kg Flug- gewicht, auch wenn sie der Versicherungspflicht unterliegen. Kraftfahrzeuge / Führen von im Ausland angemieteten Selbstfahrervermiet-Kfz (Mallorca-Deckung)
Luftfahrzeuge. Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug- drachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör. • Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ausschließlich zu berufli- chen oder gewerblichen Zwecken dienen. • Handelswaren und Musterkollektionen sind bis 15.000 EUR mitversichert.
Luftfahrzeuge. (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht auch für versicherungspflichtige Flugmodelle, unbemannte Ballone, Drachen und ferngesteuerte Luftfahrzeuge (z.B Modellflugzeuge, Drohnen, Quadrocopter, Helikopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Sofern das Halten und der Gebrauch den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht.
Luftfahrzeuge. (1) Flugmodellen, unbemannten Ballonen (nicht jedoch Skylaternen) und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; und − falls besonders vereinbart –
Luftfahrzeuge. 6.6.1 Nicht versichert und nur durch besonderen Vertrag versicherbar ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Luftfahrzeuge. Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen, samt Zubehör;
Luftfahrzeuge. (z.B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Luftfahrzeuge. Abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon.