Fahrzeuge. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahr- zeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; (siehe aber § 4 Nr. 3 dieser BBR)
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Fahrzeuge. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen Was- serfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahr- zeuge Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; (siehe aber § 4 Nr. 3 dieser BBR);
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Fahrzeuge. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von KraftfahrzeugenKraft- fahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen Wasser- fahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern Kraftfahrzeug- anhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahr- zeuge Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; (siehe aber § 4 Nr. 3 dieser BBR);
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Samples: Berufshaftpflicht Versicherung
Fahrzeuge. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von KraftfahrzeugenKraft- fahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen Wasser- fahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern Kraftfahrzeug- anhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahr- zeuge Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; (siehe aber § 4 Nr. 3 dieser BBR);
E 1.4 Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände wegen Schäden aus Besitz oder Inhaberschaft von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen;
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Samples: Rahmenabkommen
Fahrzeuge. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter Mitversi- cherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Per- son durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, KraftfahrzeuganhängernKraftfahr- zeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahr- zeuge Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; (siehe vgl. aber § 4 Nr. 3 Punkt 4.4 dieser BBR)
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Fahrzeuge. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmerdie Versicherten gemäß Pos. 2. A und B, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, WasserfahrzeugenWasserfahr- zeugen, Luft- und Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen genom- men werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der genannten Personen an KraftfahrzeugenKraftfahr- zeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen Wasserfahrzeu- gen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahr- zeuge Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; (siehe aber § 4 Nr. 3 dieser BBR)Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher- ten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
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Samples: Sportversicherung Für Vereine Der Sportbünde Pfalz Und Rheinhessen