Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe Musterklauseln

Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe. 7.1 Das Fahrzeug ist zu den jeweils vereinbarten Terminen beim Vermieter zu übernehmen (Mietbeginn) und zurückzugeben (Mietende). Die vereinbarten Uhrzeiten sind unbedingt einzuhalten. 7.2 Der Mieter erhält vor Antritt der Fahrt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter. Die Teilnahme an dieser Einweisung ist für den Mieter verpflichtend. 7.3 Bei der Fahrzeugübernahme wird ein Übernahme-Protokoll über den Fahrzeugzustand erstellt und von beiden Vertragspartnern unterschrieben. Sofern der Mieter danach darüber hinausgehende und nicht im Protokoll festgehaltene Schäden am Fahrzeug feststellt, ist er verpflichtet, diese Schäden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 7.4 Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug dem Vermieter oder einer von diesem beauftragten Person persönlich zurück zu übergeben. Es erfolgt eine gemeinsame Überprüfung des Fahrzeugs mit Erstellen eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabe-Protokolls. Bloßes Abstellen des Fahrzeugs durch den Mieter auf dem Grundstück des Vermieters geschieht auf des Mieters eigenes Risiko. 7.5 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mit fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzufordern. Auch der Mieter hat die Möglichkeit bei wichtigem Grund fristlos zu kündigen. 7.6 Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Verlängerung der Mietzeit wird dadurch nicht begründet. Bei fortgesetzter Vorenthaltung des Fahrzeugs, auch nach ausdrücklicher Rückgabeaufforderung durch den Vermieter, kann der Vermieter Strafanzeige erstatten. Hierdurch entstehende Kosten hat der Mieter zu tragen, sofern er den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung zu vertreten hat. 7.7 Eventuelle Änderungen der Anschriften des Mieters und ggf. eines weiteren Fahrers nach Fahrzeugrückgabe jedoch vor vollständiger Abwicklung des Mietvertrages sind dem Vermieter bekanntzugeben.
Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe. 5.1. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übernahme vom Anbie- ter auf vorhandene Verunreinigungen sowie Mängel und Schäden zu überprüfen; diese sind im Protokoll (Ziffer 5.4.) zu dokumentieren. 5.2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe des Fahrzeugs an den Nutzer zu Beginn des Mietzeitraums an dem vom Anbieter auf der Plattform mitgeteilten Standort. Der Anbieter ist berechtigt, die Über- gabe des Fahrzeugs zu verweigern, solange und soweit der Nutzer offen- sichtlich fahruntüchtig (insbesondere infolge von Alkohol- oder Betäu- bungsmitteleinfluss oder Drogenkonsum) oder auf Grund seiner körper- lichen Verfassung zur Führung des Fahrzeugs offensichtlich ungeeignet ist oder über keine gültige, zum Führen des Fahrzeugs in der Bundesre- publik Deutschland berechtigende Fahrerlaubnis verfügt. Die Rechtsfol- gen richten sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen. 5.3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs an den Anbieter zum Ende des Mietzeitraums an dem vereinbarten Rück- gabeort; haben die Parteien einen Rückgabeort nicht ausdrücklich ver- einbart, ist das Fahrzeug vom Nutzer zum Ende des Mietzeitraums am Ort der Abholung (Ziffer 5.2.) zurückzugeben. Die Rückgabeverpflichtung des Nutzers umfasst neben dem Fahrzeug auch alle sonstigen ihm vom Anbieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ausgehändigten Sa- chen (insbesondere Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugzulassung und sonstige Fahrzeugdokumente sowie Ausstattungs- und Zubehörgegenstände, z.B. Verbandskasten, Warnwesten und Bordwerkzeug und bei Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen Ladekarte und -kabel sowie bei Plug-in-Hybrid- fahrzeugen oder Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor Tankkarte). 5.4. Die Parteien sind die verpflichtet, bei der Übergabe sowie bei der Rück- gabe des Fahrzeugs den jeweils einschlägigen Teil des auf der Plattform bereitgestellten digitalen Protokolls („Protokoll“) vollständig und wahr- heitsgemäß auszufüllen. Insbesondere sind bei der Übergabe vorhan- dene sowie während des Mietzeitraums entstandene Schäden im Proto- koll zu dokumentieren. Vor diesem Hintergrund hat der Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm für das Ausfüllen des Protokolls ge- nutzte mobile Endgeräte bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs funktionsfähig ist, über eine zur Vervollständigung des Protokolls ausrei- chende Energieversorgung verfügt und zur Übermittlung des Protokolls bei bestehender Netzabdeckung mit dem Internet verbunden werden ...
Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe 

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.