Fehlende Deckung Musterklauseln

Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
Fehlende Deckung. Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.
Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapier- geschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine ausrei- chende Deckung am Verrechnungskonto vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapier- geschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht und eine Rückfrage wegen der Eilbedürftigkeit des Auf- trags ausscheidet. (3) Hat das Kreditinstitut gemäß Abs. (2) ein Wertpapiergeschäft ohne vorhandene Deckung am Verrechnungskonto ausgeführt und schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs zu verkaufen oder ein Glattstellungsge- schäft abzuschließen.
Fehlende Deckung. (1) Die Bank darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung am Verrechnungskonto vorhanden ist. (2) Die Bank ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihr nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrags nur bei Deckung am Verrechnungskonto wünscht. der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung am Verrechnungskonto an, so ist die Bank berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs zu verkaufen oder ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
Fehlende Deckung. E. Insufficient coverage (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapierge- schäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entspre- chende Deckung vorhanden ist. (1) The bank shall be entitled to refrain from carrying out transactions in securities in whole or in part if insufficient coverage is available. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapierge- schäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
Fehlende Deckung. ID: EXT_BCH16D/04.18 (1) Die Bank darf die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, vergleichbaren Vermögenswerten und/oder Edelmetallen ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Die Bank ist jedoch berechtigt, solche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, vergleichbaren Vermögenswerten und/oder Edelmetallen auf ausschließliches Risiko des Kunden auszuführen, sofern ihr nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Ausführung des Auftrags nur bei Deckung wünscht. (3) Stellt der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung zur Verfügung, so ist die Bank berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Rechnung des Kunden ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
Fehlende Deckung. Die AEK Bank ist nicht verpflichtet, die Deckung von Aufträgen durch Kontoguthaben oder Depotbestän- de bei deren Annahme zu überprüfen. Im Falle einer Unterdeckung kann die AEK Bank den Kunden auf- fordern, die Deckung innert angemessener Frist si- cherzustellen. Andernfalls ist die AEK Bank berech- tigt, Positionen ohne Weiteres auf Rechnung und Risiko des Kunden glattzustellen.
Fehlende Deckung. E. Fehlende Deckung (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapier- geschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine ent- sprechende Deckung vorhanden ist. Z 66. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapier- geschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine ent- sprechende ausreichende Deckung am Verrechnungskonto vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapier- geschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapier- geschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht und eine Rückfrage wegen der Eilbedürftigkeit des Auftrags ausscheidet. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. Z 66. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine Deckung am Verrechnungskonto vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung am Verrechnungskonto wünscht. (3) Hat das Kreditinstitut gemäß Abs 2 ein Wertpapiergeschäft ohne vorhandene Deckung am Verrechnungskonto ausgeführt und schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung am Verrechnungskonto an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs zu verkaufen oder ein Glattstellungsgeschäft (das ist ein gegenläufiges Geschäft, das zur Deckung des durch das Kundengeschäft entstandenen Verlustes dient) abzuschließen.
Fehlende Deckung. (1) Die Bank darf die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Die Bank ist jedoch berechtigt, solche Geschäfte mit Finanzinstrumenten auf ausschließliches Risiko des Kunden auszuführen, sofern ihr nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrags nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist die Bank berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Rechnung und zulasten des Kunden ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.