Feriendauer Musterklauseln

Feriendauer. 1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
Feriendauer. Die Feriendauer ist in Artikel 60 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR, SGF 122.70.11) festgeschrieben. Nach Artikel 60 StPR beträgt die Feriendauer: 25 Tage bis zum vollendeten 49. Altersjahr, 28 Tage vom 50. bis zum vollendeten 57. Altersjahr und 30 Tage ab dem 58. Altersjahr. Für Lehrpersonen, welche in Unterrichtseinheiten bezahlt werden, beträgt die Dauer der Ferien 7 Wochen.
Feriendauer. Die Feriendauer beträgt pro Jahr 25 Arbeitstage. Für Arbeitnehmende, welche das 50. Altersjahr erreicht haben, beträgt die Feriendauer pro Jahr 30 Arbeitstage.
Feriendauer. 1 Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf: I mindestens fünf Wochen Ferien; I sechs Wochen Ferien nach vollendetem 50. Lebensjahr.
Feriendauer. 37.1 Die Dauer der Ferien beträgt pro Kalenderjahr Tage/Jahr Anzahl Arbeitstage Kategorie 2014 2015 ab 2016 Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 20. Altersjahr 25 25 25 Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 50. Altersjahr 24 24 25 Arbeitnehmende bis und mit vollendetem 60. Altersjahr 25 25 25 Arbeitnehmende ab dem 61. Altersjahr 30 30 30 Bei altersbedingten Anpassungen des Ferienguthabens ist der Minder- oder Mehranspruch ab dem Folgemonat des zurückgelegten Altersjahr pro Rata zu berechnen.
Feriendauer. 24 Tage 10,17% 25 Tage 10,64% 30 Tage 13,04% pro Feiertag 0,39%
Feriendauer. 35.1 Die Mitarbeitenden haben pro Kalenderjahr in Beachtung von Ziff. 35.2 wie folgt Anspruch auf bezahlte Ferien: a. vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr (vorbehältlich lit. b, c) 5 Wochen; b. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr und Lernende 6 Wochen; c. ab 50. Altersjahr 6 Wochen. Im Kalenderjahr, in welchem das massgebliche Altersjahr vollendet wird, gilt der höhere Ferienanspruch. 35.2 Die Ferien sollen jährlich vollständig bezogen werden. Das Übertragen von einem kleineren Teil des Anspruches von einem Kalenderjahr ins folgende kann nur in Rücksprache mit der zuständigen vorgesetzten Person und in der Regel nur bis 30. April des folgenden Jahres erfolgen. Die Wünsche für die Einteilung der Ferien werden nach Möglichkeit berücksich- tigt, müssen aber frühzeitig beim Vorgesetzten angemeldet werden. 35.3 Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. Auch in die Ferien fallende Krankheits- und Unfalltage (ärztlich bescheinigte gänz- liche Arbeitsunfähigkeit) sind nachträglich zu gewähren, sofern ein Arztzeugnis vorliegt. 35.4 Der Bezug von Xxxxxx während einer ärztlich bescheinigten gänzlichen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit bedarf der Zustimmung durch die Unterneh- mensleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle. Die Ferien werden voll ange- rechnet; ausgenommen sind Fälle, in denen es sich um ärztlich verordnete Rehabilitationsaufenthalte handelt, für die eine Leistungspflicht einer Sozial- versicherung besteht. 36 Pro-rata-Anspruch auf Ferien 36.1 Bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalender- jahres sowie bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch anteilmässig gekürzt. Haben Mitarbeitende bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug vorgenommen. 36.2 Arbeitsabwesenheit als Folge von Krankheit, Unfall- oder Arbeitsabwesenheit als Folge von Schwangerschaft (nicht aber bei Mutterschaftsurlaub), Militär- oder Zivildienst oder Zivilschutzdienst oder wegen Erfüllung weiterer gesetz- licher Pflichten oder ausserschulischen Jugendurlaubs bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr wird auf den Ferienanspruch nicht angerechnet. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Monaten wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat um je 1/12 gekürzt. Bei unregelmässigen Teilzeitangestellten fällt sinngemäss ab dem 4. Krankheits- monat der Ferienzuschlag weg. 36.3 Sind Mitarbeitende während eines ganzen Kalenderjahres arbeitsunfähig, so besteht...
Feriendauer. 30.1 Die Feriendauer für die Gartenbaubetriebe wird im Anhang 2 festgelegt und bildet einen integrierenden Bestandteil des GAV.
Feriendauer. In Anwendung von Art. 30 gilt die folgende Feriendauer für die unterstellten Arbeit- nehmer der Garten- und Landschaftsbaubetriebe: bis zum vollendeten 20. Altersjahr 26 Tage 27 Tage 27 Tage 21. - 45. Altersjahr 21 Tage 22 Tage 22 Tage 46. - 65. Altersjahr 26 Tage 27 Tage 27 Tage Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Präsident Geschäftsführer Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxx Präsident Aktuar Basel, 12. Dezember 2012 abgeschlossen per 1. Januar 2013 zwischen einerseits und andererseits Die Vertragsparteien schliessen zum Regionalen Gesamtarbeitsvertrag für das Gärt- nergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft 2013 - 2015 folgen- de Zusatzvereinbarung ab:
Feriendauer. 30.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalender- jahr in Beachtung von Ziff. 30.2 wie folgt Anspruch auf bezahlte Xxxxxx: