Feuer- und Elementarereignisse Musterklauseln

Feuer- und Elementarereignisse. Versichert sind Schäden am Hausrat gemäss Art.17, die entstehen durch: a) Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige, nicht aber allmähliche Einwirkung), Blitzschlag, Explosion und Implosion; b) folgende Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicher- ten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch; c) Versengen. Mitversichert sind Schäden am Hausrat, der unbeabsich- tigt einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt ist; d) abstürzende oder notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon; e) Abhandenkommen als Folge dieser Ereignisse. Schäden aufgrund Elementarereignissen am Hausrat gemäss Art. 17 un- terliegen der obligatorischen Elementarschadenversicherung, welche im Rahmen der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versiche- rungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) gesetzlich geregelt ist. Von der Feuerdeckung ausgeschlossen sind: a) Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst; b) Sturm- und Wasserschäden an Schiffen auf dem Wasser. Nicht als Elementarschäden gelten: a) Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss wiederholt; b) Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation (ohne Rücksicht auf ihre Ursachen).
Feuer- und Elementarereignisse a) Schäden durch Brand, plötzliche und unfallmässige Raucheinwirkung, Blitzschlag, Explosion, Implosion so­ wie Schäden durch abstürzende oder notlandende Luft­ und Raumfahrzeuge oder Teile davon. b) Sengschäden sowie Schäden an Sachen, die verse­ hentlich einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt wurden bis CHF 5000. c) Bei der obligatorischen Elementarschadenversicherung: Schäden durch die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäudedächer abdeckt), Hagel, Lawine, Schnee­ druck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Als Elementar­ schaden gelten die Zerstörung, die Beschädigung und das Abhandenkommen wegen eines Elementarereignisses. d) Diebstahl als Folge eines der obgenannten Ereignisse (Buchstabe a–c). Die obligatorische Elementarschadenversicherung ist eine Vollwertversicherung. Es wird grundsätzlich bis zu der in der Police angegebenen Versicherungssumme geleistet. Zusätz­ lich werden die Leistungen von Versicherungsunternehmen bei grossen Elementarereignissen nach AVO wie folgt be­ grenzt (Haftungslimiten): 1) Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz das Elementarschadengeschäft betreiben dür­ fen, aus einem versicherten Elementarereignis für einen ein­ zelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 25 000 000, so werden sie auf diese Summe gekürzt. 2) Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz das Elementarschadengeschäft betrei­ ben dürfen unter Ziffer e) lit. 1. genannten Versicherungs­ einrichtungen für ein versichertes Elementarereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen CHF 1 Milliarde, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zu­ sammen nicht mehr als diese Summe betragen. 3) Entschädigungen für bewegliche Sachen (Hausrat) und Gebäude werden nicht zusammengerechnet. 4) Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereig­ nis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektoni­ sche Ursache zurückzuführen sind. Diese Leistungsbegrenzungen gelten im Anwendungs­ bereich der zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Ele­ mentarschadenversicherung. Bei Änderung der gesetzlichen Leistungsbegrenzungen gehen die im Zeitpunkt des Scha­ denfalls geltenden Leistungsbegrenzungen vor. – Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wir­ kung der elektr...
Feuer- und Elementarereignisse a) Versicherungsumfang Feuer und Elementarereignisse sind nur dann versichert, wenn keine Versicherungspflicht bei einer kantonalen Versicherungsanstalt für diese Sachen besteht sowie für Sachen, für die eine besondere Versicherung besteht. Die Versicherung ersetzt im Zusammenhang mit einem Feuer oder Elementarereignis zerstörte, beschädigte oder abhan- dengekommene, versicherte Gegenstände und daraus entstehende, versicherte Kosten. Ebenfalls versichert sind die Folgekosten sowie Schadenverhütungskosten bis zu 20% des Vollwertes, Geräte und Materialien bis zu 10% des Vollwertes und Mietertragsausfall bis zur gewählten Versicherungs- summe.
Feuer- und Elementarereignisse. Versichert sind Schäden am Hausrat verursacht durch: a) Brand, plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Meteoriten, abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder deren Teile, sowie Schäden durch Löschmittel; b) Versengen. Mitversichert sind Schäden am Hausrat, der unbe- absichtigt Hitze oder Wärme ausgesetzt ist; c) Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicher- ten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Nicht versichert sind: a) Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschi- nen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektri- schen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwär- mung infolge von Überlastung; b) Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche Ein- wirkung von Rauch; c) Sturm- und Wasserschäden an Schiffen auf dem Wasser;

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  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.