Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen. (2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an. (3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen. (4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. (5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens. (6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. (7) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen. (8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden. (9) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt. (10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betrieb a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – nicht erfüllt, b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfüllt, oder c) Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden. (11) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen. (12) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen. (13) Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Air Traffic Agreement
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln des Anhangs I sorgen die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Standards betreffend die FlugsicherheitVerwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang I II Teil C dieses Abkommens B aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen Zur Gewährleistung der Durchführung dieses Artikels und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen Vorschriften und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Normen durch die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit wird Armenien ab dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter an der Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligt. Der Übergang Armeniens zur Einhaltung der Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B unterliegt der fortlaufenden Überwachung und regelmäßigen Bewertungen, die von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit Armenien durchgeführt werden. Sobald Armenien davon überzeugt ist, dass es die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B erfüllt, teilt es der Europäischen Union mit‚ dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte. Wenn Armenien den Arbeiten Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B in vollem Umfang nachgekommen ist, legt der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehenGemeinsame Ausschuss den genauen Status und die genauen Bedingungen für die Beteiligung Armeniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und für seinen Beobachterstatus fest.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(73) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem inter- nationalen internationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(94) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen stattverlangen.
(105) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse Die zuständigen Behörden einer Partei beschränkt werden, ergreifen unverzüglich alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifenMaßnahmen, wenn sie feststelltfeststellen, dass dass
a) ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder ein Betrieb
a) der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise die gemäß Mindeststandards nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards B – je nachdem, welche zutreffend Vorschriften anwendbar sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten ernste Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – gebenbestehen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die Mindeststandards nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, B – je nachdem, welche zutreffend ist, Vorschriften anwendbar sind – nicht erfüllt, oder
c) Anlass zu ernsten ernste Bedenken gibtbestehen, dass die Mindeststandards gemäß nach dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang I die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards B – je nachdem, welche zutreffend Vorschriften anwendbar sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(116) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels5, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen andere Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.
(127) Werden Von einer Partei nach Absatz 5 getroffene Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehobenwerden eingestellt, obwohl wenn die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen nicht mehr gegeben ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
(13) Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.
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Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich Die zuständigen Behörden der Übergangsbestimmungen Vertragsparteien erkennen für die Durchführung des in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-diesem Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei vorgesehenen Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und LizenzenErlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund auf Grund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen Mindest- anforderungen entsprechen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von anderen zuständigen Behörden erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Gebiet verweigern.
(52) Die Anerkennung zuständigen Behörden einer Vertragspartei können Konsultationen mit anderen zuständigen Behörden über die von diesen Behörden eingehaltenen Standards in Bezug auf Luftver- kehrseinrichtungen, Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzwdiesen Behörden beaufsichtigten Luftfahrtunternehmen verlangen. Zulassungen durch Derartige Konsultationen finden innerhalb von 45 Tagen nach dem Ersuchen statt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Stellen die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicheranfragenden zuständigen Behörden nach solchen Konsultationen fest, dass Luftfahrzeugedie anderen Behörden in diesen Bereichen nicht tatsächlich Sicherheitsstandards und -anforderungen einhalten und anwenden, die bei einer Partei registriert sindwenigstens den Mindeststandards entsprechen, bei Verdacht auf Verstoß gegen welche nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Parteifestgelegt werden können, so notifizieren die anfragenden zuständigen Behörden diese Feststellun- gen und die Schritte, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachtet werden, und die betreffenden Behörden ergreifen entsprechende Abhilfemaßnahmen. Die anfragenden zuständi- gen Behörden behalten sich das Recht vor, die Betriebserlaubnis oder die technische Zulassung eines Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen unter der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die Sicherheitsaufsicht der betreffenden zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werdenzu verweigern, zu widerrufen oder einzuschränken, wenn diese Behörden solche Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergreifen, und Sofortmaßnahmen in Bezug auf das oder die betreffenden Luftfahrtunternehmen zu treffen, wenn diese entscheidend sind, um sowohl zu vermeiden, dass weitere Verstöße gegen die Gültigkeit Pflicht zur Einhaltung und Anwendung der Luftfahrzeugdokumente genannten Standards und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung Anforderungen zu prüfeneiner unmittelbaren Bedrohung für die Flugsicherheit führen.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen 3) Der Europäischen Kommission werden alle Anfragen und Notifizierungen im Einklang mit Absatz 7 Rahmen dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurdenzeitgleich übermittelt.
(94) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betrieb
a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfüllt, oder
c) Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(11) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels, unterrichtet sie unverzüglich Dieser Artikel hindert die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.
(12) Werden Maßnahmen in Vertragsparteien nicht an der Durchführung sicherheitsbezogener Beratungen, auch über die routinemäßige Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehobenSicherheitsstandards und Anforderungen oder über Notfälle, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegenwie sie von Zeit zu Zeit auftreten können.
(13) Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Air Transport Agreement
Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über von der anderen Vertragspartei beschlossene Sicherheitsstandards in allen Bereichen im Zusammenhang mit Besatzungen, Luftfahrzeugen oder deren Betrieb verlangen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem entsprechenden Antrag statt.
2. Stellt eine Vertragspartei nach diesen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechende Sicherheitsstandards in einem solchen Bereich nicht wirksam aufrecht erhält und anwendet, setzt die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei von diesen Feststellungen und den als notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindeststandards in Kenntnis und die andere Vertragspartei muss geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Versäumt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder einer gegebenenfalls vereinbarten längeren Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen, begründet dies die Anwendung von Artikel 4 Absatz (1) Vorbehaltlich (Widerruf und Aussetzung der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2Bewilligung) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz 3. Unbeschadet der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicherArtikel 33 des Abkommens genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass Luftfahrzeugejedes von den namhaft gemachten Fluggesellschaften einer Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht das auf Verstoß gegen nach Flügen in das oder aus dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen Hoheitsgebiet der anderen ParteiVertragspartei eingesetzt wird, die dem inter- nationalen Luftverkehr während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehenVertragspartei befindet, Vorfeldinspektionen von den bevollmächtigten Vertretern der anderen Vertragspartei an Bord und außen am um das Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei herum einer Kontrolle unterzogen werdenwerden kann, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente Luftfahrtdokumente und der Dokumente der derjenigen ihrer Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.überprüfen (in diesem Artikel als
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei 4. Wenn eine solche Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(9) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein BetriebAnlass gibt zu:
a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – gebenernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards entspricht; oder
b) ernsthaften Bedenken, dass es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Anwendung der zu diesem Zeitpunkt nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Sicherheitsstandards mangelt, kann die Vertragspartei, die die Inspektion durchführt, im Rahmen von Artikel 33 des Abkommens zu dem Schluss kommen, dass die Anforderungen, nach denen die Bescheinigung oder die Lizenzen für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs erteilt oder gültig wurden, oder die Anforderungen, nach denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den gemäß dem Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C strengeren entsprechen.
5. Wenn der Zugang für die Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von oder im Namen der Fluggesellschaft oder der Fluggesellschaften einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs gemäß Absatz (3) dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und StandardsArtikels von einem Vertreter dieser Fluggesellschaft oder Fluggesellschaften verweigert wird, je nachdem, welche zutreffend ist, erfüllt, oder
c) Anlass steht es der anderen Vertragspartei frei daraus zu ernsten Bedenken gibtschließen, dass Mindeststandards gemäß dem ICAO-Abkommen oder den schwerwiegende Bedenken der in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(11) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.
(12) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
(13) Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.Absatz
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich . Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die von der Übergangsbestimmungen anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheitden Bereichen ersuchen, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sindluftfahrttechnische Einrichtungen, entsprechend die Flugbesatzung, Luftfahrzeuge und den in dem vorliegenden Artikel genannten BedingungenBetrieb von Luftfahrzeugen betreffen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(2) Die Ukraine nimmt. Stellt eine Vertragspartei nach diesen Beratungen fest, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin dass die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit andere Vertragspartei die Sicherheitsnormen in den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 genannten Bereichen, die den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Übereinkommen festgelegten Normen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und erfüllt, so wird die andere Vertragspartei über diese Feststellungen und die zur Einhaltung dieser Normen für notwendig erachteten Schritte unterrichtet. Die andere Vertragspartei ergreift dann innerhalb einer vereinbarten Frist geeignete Abhilfemaßnahmen. Versäumt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder eines längeren vereinbarten Zeitraums geeignete Maßnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund für die Anwendung des Artikels 4 (Widerruf einer Genehmigung) dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv anAbkommens dar.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten. Gemäß Artikel 16 des Übereinkommens wird ferner vereinbart, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriftenjedes Luftfahrzeug, die mit das von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen im Flugverkehr von oder nach dem Ziel verabschiedet wurdenGebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt wird, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten während seines Aufenthalts im Gebiet der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen anderen Vertragspartei einer Untersuchung durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen ermächtigten Vertreter der anderen ParteiVertragspartei unterzogen werden kann, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord wobei sie das Luftfahrzeug betreten und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werdensich in dessen Umgebung aufhalten dürfen, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente Dokumente des Luftfahrzeugs und der Dokumente der seiner Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel „Vorfeldinspektion“ genannt) zu prüfenüberprüfen, vorausgesetzt, dies führt nicht zu unangemessenen Verzögerungen beim Betrieb des Luftfahrzeugs.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus4. Sollte eine solche Vorfeldinspektion oder Serie von Vorfeldinspektionen einen Grund zur Annahme geben, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(9) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betriebdass:
a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdemernste Bedenken bestehen, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – geben, dass ob ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem ICAO-Abkommen Übereinkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfülltentspricht, oder
cb) Anlass zu ernsten Bedenken gibternste Besorgnis darüber besteht, dass Mindeststandards es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Wahrung der damals gemäß dem ICAO-Abkommen Übereinkommen festgelegten Sicherheitsstandards mangelt, kann die Vertragspartei, die eine Inspektion durchführt, für die Zwecke des Artikels 33 des Übereinkommens zum Schluss gelangen, dass die Anforderungen, unter denen die Zeugnisse oder Genehmigungen in Bezug auf dieses Luftfahrzeug oder die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, oder unter denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den nach dem Übereinkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen oder darunter liegen.
5. Verweigert ein Vertreter eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei nach Absatz 3 den Zugang zu einem Luftfahrzeug, das von dem oder den Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen deren Namen betrieben wird, zum Zwecke der Durchführung einer Vorfeldinspektion, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus abzuleiten, dass ernste Bedenken der in Absatz 4 genannten Art bestehen, und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werdendie in Absatz 4 genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(11) Ergreift 6. Kommt die erste Vertragspartei aufgrund einer Vorfeldinspektion, einer Reihe von Vorfeldinspektionen, einer Verweigerung des Zugangs für eine Partei Vorfeldinspektion, einer Beratung oder aus anderen Gründen zu dem Schluss, dass sofortige Maßnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebs erforderlich sind, behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder zu ändern.
7. Jede Handlung einer Vertragspartei nach Absatz 10 dieses Artikels, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.
(12) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 2 oder 6 dieses Artikels nicht aufgehobenwird eingestellt, obwohl sobald die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegenDurchführung dieser Handlung nicht mehr besteht.
(13) Alle Änderungen 8. Hat die Republik Österreich ein Luftfahrtunternehmen benannt, dessen gesetzliche Kontrolle von einem Mitgliedstaat der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird, so gelten die Rechte der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel gleichermaßen in Bezug auf den Status die Annahme, Ausübung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch diesen anderen Mitgliedstaat der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilenEuropäischen Union und in Bezug auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.
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Samples: Air Transport Agreement
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln I genannten Übergangsbestimmungen sorgen die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Vertrags- parteien dafür, dass ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren die Anforderungen Umsetzung und Standards betreffend die FlugsicherheitAnwendung mindestens der Luftverkehrsvorschriften und normen gewährleisten, die in Anhang I II Teil C dieses Abkommens B aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-zuständigen Behörden der Vertragsparteien erkennen für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei vorgesehenen Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und LizenzenErlaubnisscheine, die jeweils von ihnen der anderen Vertragspartei erteilt oder als gültig anerkannt validiert wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche die Ausstellung und Validierung solcher Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen erteilt oder für diese validiert worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Hoheitsgebiet verweigern.
(53) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten Vertragsparteien können jederzeit Konsultationen über die von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommensanderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards verlangen.
(64) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei Luftfahrzeuge einer Partei registriert sind, Vertragspartei bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(95) Die zuständigen Behörden einer Partei Vertragspartei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, unverzüglich alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellthinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dass
a) ein Luftfahrzeug, Erzeugnis eine Komponente oder ein Betrieb
a) die gemäß dem der Betrieb eines Luftfahrzeugs den aufgrund des ICAO-Abkommen Abkommens festgelegten Mindeststandards oder die Mindestanforderungen bzw. den in Anhang I II Teil C dieses Abkommens B aufgeführten rechtlichen Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – nicht erfülltgenügt,
b) Anlass zu ernsten ernste Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – gebenbestehen, dass nach denen ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem den aufgrund des ICAO-Abkommen Abkommens festgelegten Mindeststandards oder Mindestanforderungen bzw. den in Anhang I II Teil C dieses Abkommens B aufgeführten rechtlichen Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfülltnicht genügen könnte, oder
c) Anlass zu ernsten ernste Bedenken gibtbestehen, dass Mindeststandards gemäß dem nach denen die aufgrund des ICAO-Abkommen oder den Abkommens festgelegten Mindestanforderungen bzw. die in Anhang I II Teil C dieses Abkommens B aufgeführten rechtlichen Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werdeneingehalten oder ordnungsgemäß angewendet werden könnten.
(116) Ergreift eine Partei Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels5, unterrichtet unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Partei Vertragspartei davon und begründet begründen ihre Maßnahmen.
(127) Jede von einer Vertragspartei nach Absatz 5 ergriffene Maßnahme wird aufgehoben, sobald der Grund für diese Maßnahme nicht mehr besteht.
(8) Werden Maßnahmen Maßnahmen, die in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels 5 ergriffen worden waren, nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen istsie nicht mehr gerechtfertigt sind, kann jede Partei Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
(13) Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(9) Die zuständigen Behörden einer Partei können Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Vertragspartei übernommenen Sicherheitsstandards ersuchenin allen die Luftfahrzeugbesatzungen, auch in anderen Bereichen als jenenLuftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffenden Bereichen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben habenverlangen. Die Diese Konsultationen finden binnen 30 innerhalb von dreißig (30) Tagen nach diesem dem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen2. Stellt eine Vertragspartei nach derartigen Konsultationen fest, dass in einem dieser Bereiche die Befugnisse einer Partei beschränkt werdenandere Vertragspartei Sicherheitsstandards, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen die wenigstens den zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betrieb
a) die dieser Zeit gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen, nicht wirksam aufrecht erhält, so notifiziert die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei diese Feststellungen ebenso wie die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachteten Schritte, und die andere Vertragspartei ergreift sodann entsprechende Abhilfemaßnahmen. Das Nichtergreifen geeigneter Maßnahmen seitens der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder eines längeren einvernehmlich vereinbarten Zeitraums gilt als Grund für die Anwendung von Artikel 3 (Benennung und Widerruf) Absatz 5 dieses Abkommens.
3. Unbeschadet der in Anhang I Teil C dieses Artikel 33 des ICAO-Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdemgenannten Verpflichtungen wird vereinbart, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund dass jedes von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Inspektion Vertragspartei für Luftverkehrsdienste in das oder aus dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug während seines Aufenthalts im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – gebenHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Überprüfung durch die bevollmächtigten Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Papiere des Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder als auch
4. Sollte eine oder eine Reihe derartiger Vorfeldinspektion/en Anlass geben zu:
a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach den zu dieser Zeit in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfülltentspricht, oder
cb) Anlass zu ernsten Bedenken gibtBedenken, dass Mindeststandards gemäß die zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen festgelegten Sicherheitsstandards nicht entsprechend eingehalten und angewendet werden,
5. Für den Fall dass der Zutritt zum Zwecke der Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von oder den im Namen eines Luftverkehrsunternehmens oder von oder im Namen von Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs gemäß Absatz (3) oben von einem Vertreter dieses/dieser Luftverkehrsunternehmen/s verwehrt wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz (4) oben Anlass gibt, und sodann die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werdendiesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(11) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden Betriebsbewilligung eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen der anderen Partei davon und begründet ihre MaßnahmenVertragspartei unverzüglich auszusetzen oder abzuändern, falls die erste Vertragspartei aufgrund einer oder mehrerer Vorfeldinspektion(en), der Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, aufgrund von Konsultationen oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für die Sicherheit des Flugbetriebs unbedingt erforderlich ist.
7. Jede von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den oben genannten Absätzen (122) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehobenoder (6) getroffenen Maßnahme wird beendet, obwohl die Grundlage sobald der Grund für ihr das Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegendieser Maßnahme wegfällt.
(13) Alle Änderungen 8. Sofern die Republik Österreich ein Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat, dessen gesetzliche Kontrolle von einem Mitgliedsstaat der nationalen Rechtsvorschriften Europäischen Union ausgeübt und aufrecht erhalten wird, gelten die Rechte der anderen Vertragspartei gemäß diesem Artikel gleichermaßen im Hinblick auf die Übernahme, Anwendung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch den Status besagten anderen Mitgliedsstaat der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilenEuropäischen Union sowie im Hinblick auf die Betriebsbewilligung dieses Luftverkehrsunternehmens.
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Samples: Air Transport Agreement
Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsstandards in allen die Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffenden Bereichen verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von sechzig (160) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen Tagen nach dem Ersuchen statt.
2. Stellt eine Vertragspartei nach derartigen Konsultationen fest, dass in Anhang III dieses Abkommens handeln einem dieser Bereiche die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheitandere Vertragspartei Sicherheitsstandards, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sindwenigstens den zu dieser Zeit gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards entsprechen, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
nicht wirksam aufrechterhält und anwendet, so informiert die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen ebenso wie über die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachteten Schritte, und die andere Vertragspartei ergreift sodann entsprechende Abhilfemaßnahmen. Das Nichtergreifen geeigneter Maßnahmen seitens der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (215) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin Tagen oder eines längeren einvernehmlich vereinbarten Zeitraums gilt als Grund für die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach 5 von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c 3 (Namhaftmachung und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5Widerrufung) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz 3. Unbeschadet der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicherArtikel 33 des Abkommens von Chicago genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass Luftfahrzeuge, die bei jedes von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach Vertragspartei für Luftverkehrsdienste in das oder aus dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei Hoheitsgebiet der Landung auf Flughäfen der jeweils anderen Partei, die dem inter- nationalen Luftverkehr Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen Vertragspartei einer Überprüfung durch die bevollmächtigten Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und außen am rund um das Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werdenwerden kann, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und Papiere des Luftfahrzeugs sowie der Dokumente der Besatzung Besatzungsmitglieder als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfenüberprüfen (in diesem Artikel als „Vorfeldinspektion“ bezeichnet), sofern dies nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führt.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(9) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, 4. Sollte eine oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betriebeine Reihe derartiger Vorfeldinspektion/en Anlass geben zu:
a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – gebenBedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach den zu dieser Zeit in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards entspricht; oder
b) ernsten Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago festgelegte Wartung nicht effektiv durchgeführt wird bzw. dass die Sicherheitsstandards nicht entsprechend angewendet werden, steht es der die Inspektion durchführenden Vertragspartei im Sinne von Artikel 33 des Abkommens von Chicago frei, daraus zu schließen, dass die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis bzw. die Erlaubnisscheine für das Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, bzw. die Auflagen für den Betrieb des Luftfahrzeugs, nicht wenigstens den in Anhang I Teil C Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards entsprechen.
5. Für den Fall, dass der Zutritt zum Zwecke der Durchführung einer Vorfeldinspektion an einem von (einem) Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen/deren Namen betriebenen Luftfahrzeug gemäß Absatz 3 dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und StandardsArtikels von einem Vertreter des/der besagten Luftverkehrsunternehmen(s) verwehrt wird, je nachdemsteht es der anderen Vertragspartei frei, welche zutreffend istdaraus zu schließen, erfüllt, oder
c) Anlass dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz 4 dieses Artikels Anlass gibt, dass Mindeststandards gemäß dem ICAO-Abkommen oder den und sodann die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werdendiesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(11) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden Betriebsbewilligung von einem oder mehreren Luftverkehrsunternehmen der anderen Partei davon und begründet ihre MaßnahmenVertragspartei unverzüglich auszusetzen oder abzuändern, falls die erste Vertragspartei aufgrund einer oder mehrerer Vorfeldinspektion(en), der Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, aufgrund von Konsultationen oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für die Sicherheit des Flugbetriebs unbedingt erforderlich ist.
(12) Werden Maßnahmen 7. Xxxx von einer Vertragspartei in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehobenÜbereinstimmung mit den oben genannten Absätzen 2 oder 6 getroffene Maßnahme wird beendet, obwohl die Grundlage sobald der Grund für ihr das Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegendieser Maßnahme wegfällt.
(13) Alle Änderungen 8. Sofern die Republik Österreich ein Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat, dessen gesetzliche Kontrolle von einem Mitgliedsstaat der nationalen Rechtsvorschriften Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird, gelten die Rechte der anderen Vertragspartei gemäß diesem Artikel gleichermaßen im Hinblick auf die Übernahme, Anwendung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch den Status besagten anderen Mitgliedstaat der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilenEuropäischen Union sowie im Hinblick auf die Betriebsbewilligung dieses Luftverkehrsunternehmens.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich Die zuständigen Behörden der Übergangsbestimmungen Vertragsparteien erkennen für die Durchführung des in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-diesem Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei vorgesehenen Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und LizenzenErlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt aner- kannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetztvor- ausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-ICAO- Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von anderen zuständigen Behörden erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Gebiet verweigern.
(52) Die Anerkennung zuständigen Behörden einer Vertragspartei können Konsultationen mit anderen zuständigen Behörden über die von diesen Behörden eingehaltenen Standards in Bezug auf Luftverkehrseinrichtungen, Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahr- zeuge und den Betrieb der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzwdiesen Behörden beaufsichtigten Luftfahrtunternehmen verlangen. Zulassungen durch Derartige Konsultationen fin- den innerhalb von 45 Tagen nach dem Ersuchen statt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Stellen die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicheranfragenden zuständi- gen Behörden nach solchen Konsultationen fest, dass Luftfahrzeugedie ande- ren Behörden in diesen Bereichen nicht tatsächlich Sicherheitsstandards und -anforderungen einhalten und anwen- den, die bei einer Partei registriert sindwenigstens den Mindeststandards entsprechen, bei Verdacht auf Verstoß gegen welche nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Parteifestgelegt werden können, so noti- fizieren die anfragenden zuständigen Behörden diese Feststellun- gen und die Schritte, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehenzur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachtet werden, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die betreffenden Behörden ergreifen entsprechende Abhilfemaßnahmen. Die anfragenden zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werdenbehalten sich das Recht vor, die Betriebs- erlaubnis oder die technische Zulassung eines Luftfahrt- unternehmens oder von Luftfahrtunternehmen unter der Sicherheitsaufsicht der betreffenden zuständigen Behörden zu verweigern, zu widerrufen oder einzuschränken, wenn diese Behörden solche Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines ange- messenen Zeitraums ergreifen, und Sofortmaßnahmen in Bezug auf das oder die betreffenden Luftfahrtunternehmen zu treffen, wenn diese entscheidend sind, um sowohl zu vermeiden, dass weitere Verstöße gegen die Gültigkeit Pflicht zur Einhaltung und Anwendung der Luftfahrzeugdokumente genannten Standards und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung Anforderungen zu prüfeneiner unmittelba- ren Bedrohung für die Flugsicherheit führen.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen 3) Der Europäischen Kommission werden alle Anfragen und Notifizierungen im Einklang mit Absatz 7 Rahmen dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurdenzeitgleich übermittelt.
(94) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betrieb
a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfüllt, oder
c) Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards gemäß dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(11) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels, unterrichtet sie unverzüglich Dieser Artikel hindert die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.
(12) Werden Maßnahmen in Vertragsparteien nicht an der Durchführung sicherheitsbezogener Beratungen, auch über die routinemäßige Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehobenSicherheitsstandards und Anforderungen oder über Notfälle, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegenwie sie von Zeit zu Zeit auftreten können.
(13) Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Air Transport Agreement
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(9) Die zuständigen Behörden einer Partei können Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsstandards ersuchenin allen die Luftfahrzeugbesatzungen, auch in anderen Luftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffenden Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben habenverlangen. Die Diese Konsultationen finden binnen 30 innerhalb von dreißig (30) Tagen nach diesem dem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen2. Stellt eine Vertragspartei nach derartigen Konsultationen fest, dass in einem dieser Bereiche die Befugnisse einer Partei beschränkt werdenandere Vertragspartei Sicherheitsstandards, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen die wenigstens den zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betrieb
a) die dieser Zeit gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und anwendet, so informiert die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen ebenso wie über die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachteten Schritte, und die andere Vertragspartei ergreift sodann entsprechende Abhilfemaßnahmen. Das Nichtergreifen geeigneter Maßnahmen seitens der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder eines längeren vereinbarten Zeitraums gilt als Grund für die Anwendung von Absatz 5 von Artikel 3 (Namhaftmachung und Widerruf) dieses Abkommens.
3. Unbeschadet der in Anhang I Teil C dieses Artikel 33 des ICAO-Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdemgenannten Verpflichtungen wird vereinbart, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund dass jedes von den für Luftverkehrsdienste in das oder aus dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Inspektion Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug während seines Aufenthalts im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – gebenHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Überprüfung durch die bevollmächtigten Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die
4. Sollte eine oder eine Reihe derartiger Vorfeldinspektion/en Anlass geben zu:
a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach den zu dieser Zeit in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfülltentspricht, oder
cb) Anlass zu ernsten Bedenken gibtBedenken, dass Mindeststandards gemäß die zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem ICAO-Abkommen festgelegte Wartung nicht effektiv durchgeführt wird bzw. dass die Sicherheitsstandards nicht entsprechend angewendet werden,
5. Für den Fall, dass der Zutritt zum Zwecke der Durchführung einer Vorfeldinspektion an einem von (einem) Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei oder den in Anhang I Teil C dessen/deren Namen betriebenen Luftfahrzeug gemäß Absatz (3) dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen Artikels von einem Vertreter des/der besagten Luftverkehrsunternehmen(s) verwehrt wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz 4 dieses Artikels Anlass gibt, und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werdendie in diesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(11) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden Betriebsbewilligung von einem oder mehreren Luftverkehrsunternehmen der anderen Partei davon und begründet ihre MaßnahmenVertragspartei unverzüglich auszusetzen oder abzuändern, falls die erste Vertragspartei aufgrund einer oder mehrerer Vorfeldinspektion(en), der Verweigerung des Zugangs zwecks Vorfeldinspektion, aufgrund von Konsultationen oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für die Sicherheit des Flugbetriebs unbedingt erforderlich ist.
(12) Werden Maßnahmen 7. Jede von einer Vertragspartei in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehobenÜbereinstimmung mit den oben genannten Absätzen 2 oder 6 getroffene Maßnahme wird beendet, obwohl die Grundlage sobald der Grund für ihr das Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegendieser Maßnahme wegfällt.
(13) Alle Änderungen 8. Sofern die Republik Österreich ein Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat, dessen gesetzliche Kontrolle von einem Mitgliedsstaat der nationalen Rechtsvorschriften Europäischen Union ausgeübt und aufrecht erhalten wird, gelten die Rechte der anderen Vertragspartei gemäß diesem Artikel gleichermaßen im Hinblick auf die Übernahme, Anwendung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch den Status besagten anderen Mitgliedstaat der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilenEuropäischen Union sowie im Hinblick auf die Betriebsbewilligung dieses Luftverkehrsunternehmens.
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Samples: Air Transport Agreement
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln des Anhangs I sorgen die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Standards betreffend die FlugsicherheitVerwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang I II Teil C dieses Abkommens B aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen Zur Gewährleistung der Durchführung dieses Artikels und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen Vorschriften und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Normen durch die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit wird Armenien ab dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter an der Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligt. Der Übergang Armeniens zur Einhaltung der Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B unterliegt der fortlaufenden Überwachung und regelmäßigen Bewertungen, die von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit Armenien durchgeführt werden. Sobald Armenien davon überzeugt ist, dass es die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B erfüllt, teilt es der Europäischen Union mit‚ dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte. Wenn Armenien den Arbeiten Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B in vollem Umfang nachgekommen ist, legt der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehenGemeinsame Ausschuss den genauen Status und die genauen Bedingungen für die Beteiligung Armeniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und für seinen Beobachterstatus fest.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(73) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem inter- nationalen internationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(94) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen aufrechter haltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen stattverlangen.
(105) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse Die zuständigen Behörden einer Partei beschränkt werden, ergreifen unverzüglich alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifenMaßnahmen, wenn sie feststelltfeststellen, dass dass
a) ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder ein Betrieb
a) der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise die gemäß Mindeststandards nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – B — je nachdem, welche zutreffend Vorschriften anwendbar sind – — nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten ernste Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – gebenbestehen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die Mindeststandards nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, B — je nachdem, welche zutreffend ist, Vorschriften anwendbar sind — nicht erfüllt, oder
c) Anlass zu ernsten ernste Bedenken gibtbestehen, dass die Mindeststandards gemäß nach dem ICAO-Abkommen oder den in Anhang I die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – B — je nachdem, welche zutreffend Vorschriften anwendbar sind – festgelegt wurden, — nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(116) Ergreift eine Partei Maßnahmen nach Absatz 10 dieses Artikels5, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen andere Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.
(127) Werden Von einer Partei nach Absatz 5 getroffene Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 dieses Artikels nicht aufgehobenwerden eingestellt, obwohl wenn die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen nicht mehr gegeben ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
(13) Alle Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Status der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen.
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Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards in den Bereichen ersuchen, die luftfahrttechnische Einrichtungen, die Flugbesatzung, Luftfahrzeuge und den Betrieb von Luftfahrzeugen betreffen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach diesem Ersuchen statt.
2. Stellt eine Vertragspartei nach diesen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei die Sicherheitsnormen in den in Absatz 1 genannten Bereichen, die den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Übereinkommen festgelegten Normen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und erfüllt, so wird die andere Vertragspartei über diese Feststellungen und die zur Einhaltung dieser Normen für notwendig erachteten Schritte unterrichtet. Die andere Vertragspartei ergreift dann innerhalb einer vereinbarten Frist geeignete Abhilfemaßnahmen. Versäumt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder eines längeren vereinbarten Zeitraums geeignete Maßnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund für die Anwendung des Absatzes (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III Artikel 4 (Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung einer Genehmigung) dieses Abkommens handeln die Parteien dar.
3. Unbeschadet der in Artikel 33 des Übereinkommens genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem oder im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Namen eines benannten Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei betrieben wird, das Dienstleistungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei erbringt, wenn es sich im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die FlugsicherheitGebiet der letzteren befindet, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen einer Inspektion durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen bevollmächtigte Vertreter der anderen Partei, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen Vertragspartei an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei in der Nähe des Luftfahrzeugs unterzogen werdenwerden kann, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente Dokumente des Luftfahrzeugs und der Dokumente der seiner Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfenüberprüfen (in diesem Artikel als „Vorfeldinspektion“ bezeichnet), sofern dies nicht zu unnötigen Verzögerungen beim Betrieb des Luftfahrzeugs führt.
(8) Die Parteien tauschen Informationen aus4. Sollte eine solche Vorfeldinspektion oder Serie von Vorfeldinspektionen einen Grund zur Annahme geben, einschließlich etwaiger Feststellungen, die bei Vorfeldinspektionen im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels durch die einschlägigen Verfahren ermittelt wurden.
(9) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit um Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen Partei über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards ersuchen, auch in anderen Bereichen als jenen, die durch die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften abgedeckt werden, oder zu Feststellungen, die sich bei Vorfeldinspektionen ergeben haben. Die Konsultationen finden binnen 30 Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(10) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse einer Partei beschränkt werden, alle angemessenen und unmittelbaren Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie feststellt, dass ein Luftfahrzeug, Erzeugnis oder ein Betriebdass:
a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards oder die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards – je nachdemernste Bedenken bestehen, welche zutreffend sind – nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken – aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels – geben, dass ob ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem ICAO-Abkommen Übereinkommen festgelegten Mindeststandards oder den in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen und Standards, je nachdem, welche zutreffend ist, erfülltentspricht, oder
cb) Anlass zu ernsten Bedenken gibternste Besorgnis darüber besteht, dass Mindeststandards es an einer wirksamen Aufrechterhaltung und Wahrung der damals gemäß dem ICAO-Abkommen Übereinkommen festgelegten Sicherheitsstandards mangelt, kann die Vertragspartei, die eine Inspektion durchführt, für die Zwecke des Artikels 33 des Übereinkommens zum Schluss gelangen, dass die Anforderungen, unter denen die Zeugnisse oder Genehmigungen in Bezug auf dieses Luftfahrzeug oder die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, oder unter denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den nach dem Übereinkommen festgelegten Mindeststandards entsprechen oder darunter liegen.
5. Verweigert ein Vertreter eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei nach Absatz 3 den Zugang zu einem Luftfahrzeug, das von dem oder den Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in Anhang I Teil C deren Namen betrieben wird, zum Zwecke der Durchführung einer Vorfeldinspektion, steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus abzuleiten, dass ernste Bedenken der in Absatz (4) dieses Abkommens aufgeführten Anforderungen Artikels genannten Art bestehen, und Standards – je nachdem, welche zutreffend sind – festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werdendie in Absatz 4 genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(11) Ergreift 6. Kommt die erste Vertragspartei aufgrund einer Vorfeldinspektion, einer Reihe von Vorfeldinspektionen, einer Verweigerung des Zugangs für eine Partei Vorfeldinspektion, einer Beratung oder aus anderen Gründen zu dem Schluss, dass sofortige Maßnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebs erforderlich sind, behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich auszusetzen oder zu ändern.
7. Jede Handlung einer Vertragspartei nach Absatz 10 dieses Artikels, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründet ihre Maßnahmen.
(122) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 10 oder (6) dieses Artikels nicht aufgehobenwird eingestellt, obwohl sobald die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegenDurchführung dieser Handlung nicht mehr besteht.
(13) Alle Änderungen 8. Hat die Republik Österreich ein Luftfahrtunternehmen benannt, dessen gesetzliche Kontrolle von einem Mitgliedstaat der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird, so gelten die Rechte der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel gleichermaßen in Bezug auf den Status die Annahme, Ausübung oder Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards durch diesen anderen Mitgliedstaat der zuständigen Behörden der Ukraine oder zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind von der betreffenden Partei den anderen Parteien unverzüglich mitzuteilenEuropäischen Union und in Bezug auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.
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Samples: Luftverkehrsabkommen