Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend die Flugsicherheit, die in Anhang I Teil C dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel genannten Bedingungen.
(2) Die Ukraine nimmt, wie im ICAO-Abkommen vorgesehen, weiterhin die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs-, Eintragungs- und Betreiberstaats wahr und übernimmt im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften und wendet sie effektiv an.
(3) Die Parteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechts- vorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet. Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten der EASA beteiligt, wie in Anhang VI dieses Abkommens vorgesehen.
(4) Zur Gewährleistung des Betriebs der nach von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dieses Abkommens vereinbarten Dienste erkennt jede Partei Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den aufgrund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
(5) Die Anerkennung der in Anhang IV Abschnitt 1 dieses Abkommens genannten von der Ukraine erteilten Zeugnisse bzw. Zulassungen durch die EU-Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen von Xxxxxx XXX dieses Abkommens.
(6) Die Parteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Konvergenz der Zertifizierungs- systeme in den Bereichen der Erstbescheinigung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
(7) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flug- sicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem inter- nationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterz...
Flugsicherheit. (1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptüberein- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Män- gel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luft- fahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer beson- deren Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteili- gung Albaniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzöge- rungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptüberein- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptüberein- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über von der anderen Vertragspartei beschlossene Sicherheitsstandards in allen Bereichen im Zusammenhang mit Besatzungen, Luftfahrzeugen oder deren Betrieb verlangen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig
Flugsicherheit. Sicherheit im Luftverkehr
Flugsicherheit. Die Parteien bekräftigen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherheit. In diesem Zusammenhang beteiligen sich die Parteien gegebenenfalls an weitergehender Zusammenarbeit bei der Untersuchung von Unfällen, der Entwicklung von Rechtsvorschriften, dem Austausch von Sicherheitsinformationen, der möglichen Beteiligung an den Aufsichtstätigkeiten der jeweils anderen Partei oder der Durchführung gemeinsamer Überwachungstätigkeiten und der Entwicklung gemeinsamer Projekte und Initiativen.
Flugsicherheit. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flug- häfen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vor- feldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinli- chen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prü- fen.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europä- ischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Euro- päischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsi- cherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herze- gowina erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkeh- ren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europä- ischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.