Flugsicherheit Musterklauseln
Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsstandards in allen die Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffenden Bereichen verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Ersuchen statt.
2. Stellt eine Vertragspartei nach derartigen Konsultationen fest, dass in einem dieser Bereiche die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards, die wenigstens den zu dieser Zeit gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und anwendet, so informiert die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen ebenso wie über die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachteten Schritte, und die andere Vertragspartei ergreift sodann entsprechende Abhilfemaßnahmen. Das Nichtergreifen geeigneter Maßnahmen seitens der anderen Vertragspartei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder eines längeren einvernehmlich vereinbarten Zeitraums gilt als Grund für die Anwendung von Absatz 5 von Artikel 3 (Namhaftmachung und Widerrufung) dieses Abkommens.
3. Unbeschadet der in Artikel 33 des Abkommens von Chicago genannten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für Luftverkehrsdienste in das oder aus dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Überprüfung durch die bevollmächtigten Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Papiere des Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen (in diesem Artikel als „Vorfeldinspektion“ bezeichnet), sofern dies nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führt.
4. Sollte eine oder eine Reihe derartiger Vorfeldinspektion/en Anlass geben zu:
a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu dieser Zeit in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards entspricht; oder
b) ernsten Bedenken, dass die zu diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago festgelegte Wartung nicht effektiv durchgeführt wird bzw. dass die Sicherheitsstandards nicht entsprechend angewendet werden, steht es der die Inspektion dur...
Flugsicherheit. (1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptüberein- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(2) Bis zum Ende der Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Män- gel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luft- fahrtunternehmens mit einer von Bulgarien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer beson- deren Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil B aufgeführt sind.
(2) Zur Gewährleistung der Durchführung dieses Artikels und der in Absatz 1 genannten Vorschriften und Normen durch die Parteien wird Armenien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter an der Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligt. Der Übergang Armeniens zur Einhaltung der Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B unterliegt der fortlaufenden Überwachung und regelmäßigen Bewertungen, die von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit Armenien durchgeführt werden. Sobald Armenien davon überzeugt ist, dass es die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B erfüllt, teilt es der Europäischen Union mit‚ dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte. Wenn Armenien den Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B in vollem Umfang nachgekommen ist, legt der Gemeinsame Ausschuss den genauen Status und die genauen Bedingungen für die Beteiligung Armeniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und für seinen Beobachterstatus fest.
(3) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem internationalen Luftverkehr offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(4) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit Konsultationen über die von der anderen Partei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards verlangen.
(5) Die zuständigen Behörden einer Partei ergreifen unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen, wenn sie feststellen, dass
a) ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise die Mindeststandards nach dem Abkommen oder die Luftverkehrsvorschriften und -standards des Anhangs II Teil B – je nachdem, welche Vorschriften anwendbar sind – nicht erfüllt,
b) ernste Bedenken bestehen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb e...
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteili- gung Albaniens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsicherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Albanien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzöge- rungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptüberein- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptüberein- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
Flugsicherheit. 1) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsstandards in allen Bereichen betreffend die Flugzeugbesatzung, die Luftfahrzeuge oder deren Betrieb ersuchen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europä- ischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an der Euro- päischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsi- cherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Bosnien und Herze- gowina erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkeh- ren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europä- ischen Gemeinschaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(2) Spätestens am Ende der zweiten Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptübereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Kroatiens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(3) Bis zum Ende der zweiten Übergangsfrist kann die Europäische Gemeinschaft im Fall, dass Mängel bei der Flugsi- cherheit festgestellt werden, verlangen, dass die Erlaubnis eines Luftfahrtunternehmens mit einer von Kroatien erteilten Betriebsgenehmigung, auf Strecken nach, von oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verkehren, von einer besonderen Flugsicherheitsbewertung abhängig gemacht wird. Eine solche Bewertung ist von der Europäischen Gemein- schaft zügig durchzuführen, um unangemessene Verzögerungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten zu vermeiden.
Flugsicherheit. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllen, wenn sie auf Flug- häfen einer anderen Vertragspartei landen, und dass sie Vor- feldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die befugten Vertreter dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinli- chen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prü- fen.
