Flugsicherheit Musterklauseln

Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsstandards in allen die Luftfahrzeugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb betreffenden Bereichen verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Ersuchen statt.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Albanien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Kroatien als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
Flugsicherheit. (1) Bei Beginn der ersten Übergangsfrist wird Bosnien und Herzegowina als Beobachter in die Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
Flugsicherheit. (1) Spätestens am Ende der Übergangsfrist legt der nach Artikel 18 des Hauptüberein- kommens eingesetzte Gemischte Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen der Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
Flugsicherheit. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs I sorgen die Parteien dafür, dass ihre einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren den Luftverkehrsvorschriften und -standards entsprechen, die in Anhang II Teil B aufgeführt sind.
Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards in den Bereichen ersuchen, die luftfahrttechnische Einrichtungen, die Flugbesatzung, Luftfahrzeuge und den Betrieb von Luftfahrzeugen betreffen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach diesem Ersuchen statt.
Flugsicherheit. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über von der anderen Vertragspartei beschlossene Sicherheitsstandards in allen Bereichen im Zusammenhang mit Besatzungen, Luftfahrzeugen oder deren Betrieb verlangen. Diese Beratungen finden innerhalb von dreißig
Flugsicherheit. (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erkennen für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den auf Grund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindest- anforderungen entsprechen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von anderen zuständigen Behörden erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Gebiet verweigern.
Flugsicherheit. Artikel 19 Sicherheit im Luftverkehr