Force Majeure (Höhere Gewalt) Musterklauseln

Force Majeure (Höhere Gewalt). Sofern die Erfüllung eines Teils dieser Vereinbarung oder jeglicher Verpflichtungen hierunter (mit Ausnahme von fälligen Zahlungspflichten) durch Höhere Gewalt, Regierungsentscheidungen, Streik oder Arbeitskampf, Versagen der Transportmittel, Feuer, Überflutung oder anderer Unfälle oder jegliche andere Ursache, die nicht im zumutbaren Einfluss der betroffenen Vertragspartei steht, verhindert, eingeschränkt oder beeinträchtigt wird, so ist die betroffene Vertragspartei von der Erfüllung solange und soweit frei, als dieser Umstand die Erfüllung durch diese Partei verhindert, einschränkt oder beeinträchtigt, sofern die betroffene Vertragspartei:
Force Majeure (Höhere Gewalt). 12.1.Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemie und sonstige unvorher- sehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Ver- zug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen mitzuteilen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Force Majeure (Höhere Gewalt). 30.1 The Company shall not be in breach of this Agreement and shall not be liable or have responsibility of any kind for any loss or damage incurred by the Client as a result of any total or partial failure, interruption or delay in the performance of this Agreement occasioned by any act of God, fire, war, civil, commotion, labor dispute, act of government, state, Das Unternehmen kann nicht gegen dieser Vereinbarung verstoßen und nicht haftbar oder verantwortlich für einen Verlust oder Schaden gemacht werden, der dem Kunden infolge einer vollständigen oder teilweisen Unterlassung, Unterbrechung oder Verzögerung bei der Erfüllung dieser Vereinbarung entstanden ist, wenn solch eine Verfehlung durch eine Handlung Gottes, Terms and Conditions of Use – Clients’ Agreement Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung governmental or supranational body or authority, or any investment exchange and/or clearing house, inability to communicate with market makers for whatever reason, failure of any computer dealing system, any other breakdown or failure of transmission in communication facilities of whatever nature, between the Firm and the Client or any third-party whatsoever, or any other reason (whether or not similar in kind to any of the above) beyond our reasonable control (a “Force Majeure Event”). Feuer, Krieg, Bürger, Aufruhr, Arbeitskonflikte, einen Akt der Regierung, den Staat, die Regierung oder eine supranationale Körperschaft oder Autorität oder irgendeine Investitionsabwicklung und/oder ein Clearing House, die Unfähigkeit mit Market Maker aus welchem Grund auch immer zu kommunizieren, den Ausfall eines Computer-Handelssystems, einen sonstigen Ausfall oder einen Zusammenbruch der Kommunikationseinrichtungen jeglicher Art, zwischen dem Unternehmen und dem Kunden oder Dritten oder aus einem anderen Grund (unabhängig davon, ob es sich um einen ähnlichen Zweck wie oben handelt oder nicht) hervorgerufen wurde, die sich außerhalb unserer angemessenen Kontrolle befindet (ein Ereignis “höherer Gewalt“).
Force Majeure (Höhere Gewalt). Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen zu verzögern, die Liefermenge zu verringern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt, z. B. behördliche Anord- nungen, Krieg, Terrorismus, Streik, Störungen bei den Liefe- ranten, Lieferblockaden, Überschwemmungen, Feuer und Roh- stoffmangel. Ist ein Versand der Produkte aufgrund eines Falles höherer Ge- walt unmöglich, werden wir die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Durch die Einlagerung wird unsere Leis- tungsverpflichtung erfüllt.
Force Majeure (Höhere Gewalt). Keine der Parteien haftet für eine Nichterfüllung, die ausschließlich durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde. Sollte eine der Parteien aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sein oder diese nicht erfüllen können, ist sie von der Erfüllung entbunden und die Erfüllungsfrist verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund eines solchen Ereignisses höherer Gewalt. Ein Ereignis höherer Gewalt meint den Ausfall oder das Versagen von Anlagen oder Ausrüstungen, einschließlich Transport- oder Lagereinrichtungen, Streiks, Aussperrungen, Arbeitskämpfe jeglicher Art, Aufruhr, Krieg, Embargo, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter, Pandemien, die Befolgung von Anordnungen oder Aufforderungen nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, Hafenbehörden oder sonstiger öffentlicher Stellen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die unvorhersehbar sind und außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen.
Force Majeure (Höhere Gewalt). Bei höherer Gewalt, nämlich einem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristischen Auseinandersetzungen, Unruhen, Epidemien, Pandemien oder Arbeitskämpfen, das außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks oder nicht von ihnen verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen, und das eine Vertragspartei hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, hat die betroffene Partei die andere unverzüglich über den Eintritt oder den Wegfall der höheren Gewalt zu informieren. Sie wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen zu beschränken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass ein vertraglich vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als 12 Wochen überschritten wird. Die vorstehenden Reglungen zu höherer Gewalt gelten für uns auch, wenn das Ereignis höherer Gewalt bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten ist und wir hierdurch selbst nicht lieferfähig sind. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen (z.B. Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transport-schwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung) - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, sofern wir den Käufer von den Behinderungen unverzüglich benachrichtigen. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Unmöglichkeit oder Verspätung der Lieferung aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2) führen zu keinem Anspruch auf Schadenersatz in jegliche...
Force Majeure (Höhere Gewalt). (a) Der Verkäufer ist von seiner Verpflichtung zur Lieferung der Produkte und/oder Serviceleistungen zum Liefertermin entbunden, wenn Ereignisse, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, den Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern (Höhere Gewalt). Sollten solche Ereignisse den Verkäufer für 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
Force Majeure (Höhere Gewalt). 13.1 Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das/der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist gegeben, wenn und soweit die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft nachweist: (a) dass ein solches Hindernis der Vertragserfüllung außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und (c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.
Force Majeure (Höhere Gewalt). 7.1. Die Holding Graz ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Holding Graz abhängig sind. Darunter fallen insbesondere Arbeits- konflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie z.B. Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand usw. Dies gilt auch dann, wenn derartige unvorhergesehene Hinder- nisse und Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Holding Graz wird dem Vertragspart- ner unverzüglich eine Stellungnahme, über Beginn und Ursache sowie, so weit wie möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übermitteln.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und