Force Majeure (Höhere Gewalt) Musterklauseln

Force Majeure (Höhere Gewalt). Sofern die Erfüllung eines Teils dieser Vereinbarung oder jeglicher Verpflichtungen hierunter (mit Ausnahme von fälligen Zahlungspflichten) durch Höhere Gewalt, Regierungsentscheidungen, Streik oder Arbeitskampf, Versagen der Transportmittel, Feuer, Überflutung oder anderer Unfälle oder jegliche andere Ursache, die nicht im zumutbaren Einfluss der betroffenen Vertragspartei steht, verhindert, eingeschränkt oder beeinträchtigt wird, so ist die betroffene Vertragspartei von der Erfüllung solange und soweit frei, als dieser Umstand die Erfüllung durch diese Partei verhindert, einschränkt oder beeinträchtigt, sofern die betroffene Vertragspartei: a) die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über diese Beeinträchtigung, ihre Art und die erwartete Dauer benachrichtigt und b) nach Wegfall des beeinträchtigenden Umstands die Erfüllung ihrer Pflichten unverzüglich wieder aufnimmt. Das Vorliegen eines der vorstehend als Höhere Gewalt beschriebenen Umstände bedeutet nicht, dass ein Teil dieser Vereinbarung beendet wird. Sofern jedoch einer der vorstehend beschriebenen Umstände für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten andauert, kann jede Vertragspartei die Order Forms bzgl. der betroffenen SAP Produkte mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
Force Majeure (Höhere Gewalt). 12.1.Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemie und sonstige unvorher- sehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Ver- zug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen mitzuteilen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Force Majeure (Höhere Gewalt). Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen zu verzögern, die Liefermenge zu verringern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt, z. B. behördliche Anord- nungen, Krieg, Terrorismus, Streik, Störungen bei den Liefe- ranten, Lieferblockaden, Überschwemmungen, Feuer und Roh- stoffmangel. Ist ein Versand der Produkte aufgrund eines Falles höherer Ge- walt unmöglich, werden wir die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Durch die Einlagerung wird unsere Leis- tungsverpflichtung erfüllt.
Force Majeure (Höhere Gewalt). (a) Der Verkäufer ist von seiner Verpflichtung zur Lieferung der Produkte und/oder Serviceleistungen zum Liefertermin entbunden, wenn Ereignisse, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, den Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern (Höhere Gewalt). Sollten solche Ereignisse den Verkäufer für 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. (b) Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung der Produkte und/oder Serviceleistungen zurückzuhalten, zu reduzieren oder auszusetzen, um seine Lieferkapazitäten in angemessener Weise auf den Käufer und seine anderen Kunden aufzuteilen, wenn der Verkäufer aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, alle Produkte und/oder Serviceleistungen zu liefern und die Bestellungen seiner anderen Kunden vollständig zu erfüllen. In einem solchen Fall ist der Käufer berechtigt, die nicht gelieferte(n) Bestellung(en) zu stornieren. Diese Klausel legt die einzigen Rechte fest, die den Parteien im Falle von Höherer Gewalt zur Verfügung stehen.
Force Majeure (Höhere Gewalt). Keine der Parteien haftet für eine Nichterfüllung, die ausschließlich durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht wurde. Sollte eine der Parteien aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert sein oder diese nicht erfüllen können, ist sie von der Erfüllung entbunden und die Erfüllungsfrist verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund eines solchen Ereignisses höherer Gewalt. Ein Ereignis höherer Gewalt meint den Ausfall oder das Versagen von Anlagen oder Ausrüstungen, einschließlich Transport- oder Lagereinrichtungen, Streiks, Aussperrungen, Arbeitskämpfe jeglicher Art, Aufruhr, Krieg, Embargo, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter, Pandemien, die Befolgung von Anordnungen oder Aufforderungen nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, Hafenbehörden oder sonstiger öffentlicher Stellen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die unvorhersehbar sind und außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen.
Force Majeure (Höhere Gewalt). 13.1 Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das/der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist gegeben, wenn und soweit die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft nachweist: (a) dass ein solches Hindernis der Vertragserfüllung außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und (c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. 13.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, dass sie die Bedingungen (a) und (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Akt ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder an sich gerissene Macht, Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie;
Force Majeure (Höhere Gewalt). Bei höherer Gewalt, nämlich einem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristischen Auseinandersetzungen, Unruhen, Epidemien, Pandemien oder Arbeitskämpfen, das außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks oder nicht von ihnen verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen, und das eine Vertragspartei hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, hat die betroffene Partei die andere unverzüglich über den Eintritt oder den Wegfall der höheren Gewalt zu informieren. Sie wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen zu beschränken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass ein vertraglich vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als 12 Wochen überschritten wird. Die vorstehenden Reglungen zu höherer Gewalt gelten für uns auch, wenn das Ereignis höherer Gewalt bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten ist und wir hierdurch selbst nicht lieferfähig sind. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen (z.B. Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transport-schwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung) - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, sofern wir den Käufer von den Behinderungen unverzüglich benachrichtigen. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Unmöglichkeit oder Verspätung der Lieferung aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2) führen zu keinem Anspruch auf Schadenersatz in jegliche...
Force Majeure (Höhere Gewalt). 30.1 The Company shall not be in breach of this Agreement and shall not be liable or have responsibility of any kind for any loss or damage incurred by the Client as a result of any total or partial failure, interruption or delay in the performance of this Agreement occasioned by any act of God, fire, war, civil, commotion, labor dispute, act of government, state, Das Unternehmen kann nicht gegen dieser Vereinbarung verstoßen und nicht haftbar oder verantwortlich für einen Verlust oder Schaden gemacht werden, der dem Kunden infolge einer vollständigen oder teilweisen Unterlassung, Unterbrechung oder Verzögerung bei der Erfüllung dieser Vereinbarung entstanden ist, wenn solch eine Verfehlung durch eine Handlung Gottes, Terms and Conditions of Use – Clients’ Agreement Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung governmental or supranational body or authority, or any investment exchange and/or clearing house, inability to communicate with market makers for whatever reason, failure of any computer dealing system, any other breakdown or failure of transmission in communication facilities of whatever nature, between the Firm and the Client or any third-party whatsoever, or any other reason (whether or not similar in kind to any of the above) beyond our reasonable control (a “Force Majeure Event”). Feuer, Krieg, Bürger, Aufruhr, Arbeitskonflikte, einen Akt der Regierung, den Staat, die Regierung oder eine supranationale Körperschaft oder Autorität oder irgendeine Investitionsabwicklung und/oder ein Clearing House, die Unfähigkeit mit Market Maker aus welchem Grund auch immer zu kommunizieren, den Ausfall eines Computer-Handelssystems, einen sonstigen Ausfall oder einen Zusammenbruch der Kommunikationseinrichtungen jeglicher Art, zwischen dem Unternehmen und dem Kunden oder Dritten oder aus einem anderen Grund (unabhängig davon, ob es sich um einen ähnlichen Zweck wie oben handelt oder nicht) hervorgerufen wurde, die sich außerhalb unserer angemessenen Kontrolle befindet (ein Ereignis “höherer Gewalt“). 30.2 The Client acknowledges and agrees that the Company may in its reasonable opinion, determine that a Force Majeure Event exists or is about to occur; as the case may be, we will inform you as reasonable practicable if it so determines. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass das Unternehmen nach seiner vernünftigen Meinung feststellen kann, dass ein Ereignis höherer Gewalt vorliegt oder bevorsteht. Gegebenenfalls werden wir Sie so gut wie möglich ...
Force Majeure (Höhere Gewalt). 7.1. Die Holding Graz ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Holding Graz abhängig sind. Darunter fallen insbesondere Arbeits- konflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie z.B. Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand usw. Dies gilt auch dann, wenn derartige unvorhergesehene Hinder- nisse und Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Holding Graz wird dem Vertragspart- ner unverzüglich eine Stellungnahme, über Beginn und Ursache sowie, so weit wie möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übermitteln. 7.2. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der genannten Umstände nicht eingehalten werden können, werden mindestens um die Dauer des Hinderungsgrundes verlängert. Nach Wegfall des Hindernisses sind zwischen den Vertragsparteien neue Termine zu vereinbaren. 7.3. Die Holding Graz haftet dem Vertragspartner nicht für die Folgen von Beeinträchtigungen der Vertragserfüllung, die durch die genannten Umstände verursacht wurden.

Related to Force Majeure (Höhere Gewalt)

  • Force Majeure 14.1. A party's obligations in terms of these Credit Terms shall be suspended for such period during which that party is prevented from complying with its obligations due to Force Majeure, provided such party: (a) has notified the other party of the existence of such Force Majeure, (b) does everything in its/his/her power to comply with the Loan Agreement; and (c) fulfils its obligations once the Force Majeure event has ceased to exist, within the time specified by the other party. 14.2. For the avoidance of doubt, Force Majeure shall only suspend a party’s obligation in so far as it is impossible for such party to perform the same and shall in no case excuse such party from the obligation to perform other obligations in terms of the Loan Agreement.

  • Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

  • Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.