Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - ▪ für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen eingetra- genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - ▪ unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende lebenden Kinder des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden überle- benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - • für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen eingetrage- nen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Le- benspartnerschaft lebende Kinder des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden überleben- den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichenbegli- chen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - • für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen eingetrage- nen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Le- benspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmers.
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Samples: rhion.digital, rhion.digital
Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Versicherungs- schutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - − für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers und/oder - − unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Le- benspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - − für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - − unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Samples: www.xxv24.de
Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Samples: www.policenwerk.de
Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers und/oder – für mitversicherte Eltern- und Großelternteile. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Diese Vereinbarung entfällt, sofern der Tarif „Single ohne Kind/er“ beantragt wurde.
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Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - soweit mitversichert - für - den mitversicherten Ehegatten Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und eingetragenen den nichtehelichen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten Ehegatten, den nichtehelichen oder den in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
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Samples: www.veritas-versicherungen.de