Common use of Freie Xxxx des Rechtsanwalts Clause in Contracts

Freie Xxxx des Rechtsanwalts. Nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft steht es dem Versicherten frei, einen Anwalt oder, soweit es das Gesetz erlaubt, jede andere zur Verteidigung seiner Interessen qualifizierte Person zu wählen: 6.11.1 bei Strafverfahren; 6.11.2 wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss, weil eine Regressnahme nicht einvernehmlich geregelt werden konnte; 6.11.3 immer, wenn ein Interessenskonflikt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft entsteht; in diesem Fall fordert die Gesellschaft den Versicherten auf, einen Anwalt seiner Xxxx zu bestimmen. Die Wahlfreiheit des Versicherten gilt auch bei Verfahren im Ausland. Auf Wunsch des Versicherten kann ihn die Gesellschaft bei seiner Xxxx beraten. Damit die Kosten und Anwaltsgebühren übernommen werden, verpflichtet sich der Versicherte, außer bei begründeter Dringlichkeit, den Namen seines Anwalts vorher schriftlich an die Gesellschaft mitzuteilen und sie über die Einleitung und den weiteren Verlauf dieses Verfahrens zu benachrichtigen. Der Versicherte und die Gesellschaft führen das Verfahren gemeinsam. Will der Versicherte während des Verfahrens seinen Rechtsanwalt wechseln, übernimmt die Gesellschaft nur die Kosten und Gebühren, die sich bei der Tätigkeit eines einzigen Rechtsanwalts ergeben hätten. Handelt es sich um ein Verfahren im Großherzogtum Luxemburg und wählt der Versicherte einen Anwalt im Ausland, beschränkt die Gesellschaft die Rückerstattung der Fahrtkosten des Anwalts auf den Betrag, den sie normalerweise hätte zahlen müssen, wenn der Versicherte einen Anwalt im Großherzogtum Luxemburg gewählt hätte.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Freie Xxxx des Rechtsanwalts. Nach der vorherigen schriftlichen 6.1. Ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft steht es dem ein Anwalt hinzuzuziehen, um die Interessen des Versicherten freizu verteidigen oder zu vertreten, kann der Versicherte oder sein Vertreter einen Anwalt oderauswählen. Nur wenn eine dringende Notwendigkeit besteht, soweit es das Gesetz erlaubtdass der Versicherte vor einem Strafgericht vertreten wird, jede andere zur Verteidigung seiner Interessen qualifizierte Person zu wählen: 6.11.1 bei Strafverfahren; 6.11.2 wenn kann ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss, weil eine Regressnahme nicht einvernehmlich geregelt werden konnte; 6.11.3 immer, wenn ein Interessenskonflikt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft entsteht; in diesem Fall fordert die Gesellschaft den Versicherten auf, einen Anwalt seiner Xxxx beauftragt werden, ohne zuvor mit der Gesellschaft Rücksprache zu bestimmen. Die Wahlfreiheit des Versicherten gilt auch bei Verfahren im Auslandhalten. Auf Wunsch des Versicherten kann ihn die jeden Fall ist der Versicherte verpflichtet, der Gesellschaft bei seiner Xxxx beraten. Damit die Kosten und Anwaltsgebühren übernommen werden, verpflichtet sich der Versicherte, außer bei begründeter Dringlichkeit, schriftlich den Namen seines Anwalts vorher schriftlich an die Gesellschaft mitzuteilen und sie über die Einleitung und den weiteren Verlauf dieses Verfahrens zu benachrichtigen. Der Versicherte und die Gesellschaft führen das Verfahren gemeinsam. Will der Versicherte während des Verfahrens seinen Rechtsanwalt wechseln, übernimmt die Gesellschaft nur die Kosten und Gebühren, die sich bei der Tätigkeit eines einzigen Rechtsanwalts ergeben hättenauf dem Laufenden zu halten. 6.2. Handelt es sich um ein Verfahren im Großherzogtum Luxemburg und wählt der Versicherte oder sein Vertreter einen Anwalt im AuslandAusland aus, beschränkt die Gesellschaft die Rückerstattung Erstattung der Fahrtkosten des Fahrkosten dieses Anwalts auf den Betragdas, den was sie normalerweise hätte zu zahlen müssenhätte, wenn der Versicherte einen Anwalt im Großherzogtum Luxemburg gewählt ausgewählt hätte. Im Fall von Interessenkonflikten zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft kann die Gesellschaft der Ernennung eines Anwalts durch den Versicherten zustimmen. Die Freiheit der Xxxx des Anwalts besteht auch für Verfahren im Ausland. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für diese Verfahren. 6.3. In Fällen der Regressnahme gegen haftbare Dritte setzen die Begünstigten dieser Versicherung selbst die Höhe der beanspruchten Beträge fest und stellen der Gesellschaft gleichzeitig das Beweismaterial zur Verfügung. Ohne vorherige Zustimmung dieser ist der Gesellschaft der Abschluss eines Vergleichs verboten. 6.4. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, ihre Leistung zu verweigern oder auszusetzen, wenn sie die Forderungen rechtlich oder tatsächlich für unhaltbar betrachtet oder das Verfahren für nutzlos hält und insbesondere, wenn sie ein Vergleichsangebot eines haftbaren Dritten oder seines Versicherers für vernünftig hält.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Freie Xxxx des Rechtsanwalts. Nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft steht es dem Versicherten frei, einen Anwalt oder, soweit es das Gesetz erlaubt, jede andere zur Verteidigung seiner Interessen qualifizierte Person zu wählen: 6.11.1 7.11.1 bei Strafverfahren; 6.11.2 7.11.2 wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss, weil eine Regressnahme nicht einvernehmlich geregelt werden konnte; 6.11.3 7.11.3 immer, wenn ein Interessenskonflikt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft entsteht; in diesem Fall fordert die Gesellschaft den Versicherten auf, einen Anwalt seiner Xxxx zu bestimmen. Die Wahlfreiheit des Versicherten gilt auch bei Verfahren im Ausland. Auf Wunsch des Versicherten kann ihn die Gesellschaft bei seiner Xxxx beraten. Damit die Kosten und Anwaltsgebühren übernommen werden, verpflichtet sich der Versicherte, außer bei begründeter Dringlichkeit, den Namen seines Anwalts vorher schriftlich an die Gesellschaft mitzuteilen und sie über die Einleitung und den weiteren Verlauf dieses Verfahrens zu benachrichtigen. Der Versicherte und die Gesellschaft führen das Verfahren gemeinsam. Will der Versicherte während des Verfahrens seinen Rechtsanwalt wechseln, übernimmt die Gesellschaft nur die Kosten und Gebühren, die sich bei der Tätigkeit eines einzigen Rechtsanwalts ergeben hätten. Handelt es sich um ein Verfahren im Großherzogtum Luxemburg und wählt der Versicherte einen Anwalt im Ausland, beschränkt die Gesellschaft die Rückerstattung der Fahrtkosten des Anwalts auf den Betrag, den sie normalerweise hätte zahlen müssen, müssteen wenn der Versicherte einen Anwalt im Großherzogtum Luxemburg gewählt hätte.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Freie Xxxx des Rechtsanwalts. Nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft steht es dem Versicherten frei, einen Anwalt oder, soweit es das Gesetz erlaubt, jede andere zur Verteidigung seiner Interessen qualifizierte Person zu wählen: 6.11.1 10.1. bei Strafverfahren; 6.11.2 10.2. wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss, weil eine Regressnahme nicht einvernehmlich geregelt werden konnte; 6.11.3 10.3. immer, wenn ein Interessenskonflikt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft entsteht; in diesem Fall fordert die Gesellschaft den Versicherten auf, einen Anwalt seiner Xxxx zu bestimmen. Die Wahlfreiheit des Versicherten gilt auch bei Verfahren im Ausland. Auf Wunsch des Versicherten kann ihn die Gesellschaft bei seiner Xxxx beraten. Damit die Kosten und Anwaltsgebühren übernommen werden, verpflichtet sich der Versicherte, außer bei begründeter Dringlichkeit, den Namen seines Anwalts vorher schriftlich an die Gesellschaft mitzuteilen und sie über die Einleitung und den weiteren Verlauf dieses Verfahrens zu benachrichtigen. Der Versicherte und die Gesellschaft führen das Verfahren gemeinsam. Will der Versicherte während des Verfahrens seinen Rechtsanwalt wechseln, übernimmt die Gesellschaft nur die Kosten und Gebühren, die sich bei der Tätigkeit eines einzigen Rechtsanwalts ergeben hätten. Handelt es sich um ein Verfahren im Großherzogtum Luxemburg und wählt der Versicherte einen Anwalt im AuslandAusland aus, beschränkt die Gesellschaft die Rückerstattung Erstattung der Fahrtkosten des dieses Anwalts auf den Betragdas, den was sie normalerweise hätte zu zahlen müssenhätte, wenn der Versicherte einen Anwalt im Großherzogtum Luxemburg gewählt ausgewählt hätte.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung