Fremdfinanzierung Musterklauseln

Fremdfinanzierung. Der Publikums-AIF hat gemäß den Anlagebedingungen die Mög- lichkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln. Sollte nach einer Fremd- mittelaufnahme der Publikums-AIF nicht in der Lage sein den Ka- pitaldienst zu bedienen, wäre die finanzierende Bank berechtigt die ihr regelmäßig eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Dies könnte bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio führen. Es ist geplant, dass die Spezial-AIF, in die der Publikums-AIF investiert, und/oder die von den Spezial-AIF gehaltenen Zielge- sellschaften Fremdmittel aufnehmen. Sofern ein Spezial-AIF oder mehrere Spezial-AIF, bzw. die von diesen gehaltenen Zielgesell- schaften nicht in der Lage sind, den Kapitaldienst zu bedienen, wäre die jeweils finanzierende Bank berechtigt, die ihr regelmäßig eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Dabei ist nicht ausge- schlossen, dass die Sicherheiten nur zu einem Preis veräußert werden können, der unter ihrem Marktwert liegt. Häufig werden in Darlehensverträgen sogenannte „Covenants“ vereinbart. Hier- bei handelt es sich um Regelungen, die es der kreditgebenden Bank erlauben, bei einer wirtschaftlichen Verschlechterung des Kreditnehmers zusätzliche Sicherheiten, Sondertilgungen oder sonstige Maßnahmen (beispielsweise Auszahlungsaussetzungen an die Anleger) zu verlangen, selbst wenn die ordnungsgemäße Leistung der Zins- und Tilgungszahlungen nicht gefährdet ist. So- fern die geforderten Maßnahmen nicht oder nicht vollumfänglich durchgeführt werden können, besteht das Risiko der Darlehens- kündigung und der Verwertung der bestehenden Sicherheiten. Im Rahmen der Aufnahme von Krediten wird ein Wertverlust der Vermögensgegenstände des Publikums-AIF durch vorrangig zu tilgende Finanzverbindlichkeiten verstärkt. Insbesondere wir durch eine Kreditaufnahme das sog. Leveragerisiko, d.h. das Risiko, dass Verluste und Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnah- me u.U. grösser sein können als der Wert des Publikums-AIF, erhöht. Grundsätzlich kann sich eine Fremdmittelaufnahme auch negativ auf die Rückflüsse und damit die Liquiditätslage des Pu- blikums-AIF auswirken und bis zum Totalverlust der Einlage ein- schließlich Agio führen. Des Weiteren besteht im Zusammenhang mit einer Fremdfinan- zierung auch ein Zinsänderungsrisiko. Eventuell aufgenommene Kredite sind in der Regel nicht bzw. nur zum Teil mit einer fest vereinbarten Verzinsung abgeschlossen. Bei einer Fremdfinanzie- rung mit einer variablen Verzinsung sowie einer eventuellen künf- tigen Prolongation von f...
Fremdfinanzierung. Den Anlegern steht es frei, den Erwerb der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise durch Fremd- mittel zu finanzieren. Doch wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch die Risikostruktur der Schuld- verschreibungen erhöht. Die Rückführung der Fremdmittel und die mit einer solchen Finanzierung ver- bundenen Zinszahlungen sind vom Anleger zu bedienen, unabhängig von der Rückzahlung des Anlei- hekapitals zum Nennbetrag sowie etwaiger Zinszahlungen durch die Emittentin.
Fremdfinanzierung. Beabsichtigt der Kunde den Kaufgegenstand fremd zu finanzieren (z.B. Leasing) und wird das Gerät vor einer verbindlichen Finanzierungszusage an ihn ausgeliefert und liegt uns binnen vier Wochen ab Übergabe/Übernahme des Xxxxxx keine solche Finanzierungszusage vor, so sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, entweder den Kaufgegenstand abzuholen/einzuziehen oder ein Benützungsentgelt in der Höhe unserer aktuellen Mietpreisliste ab Auslieferung des Kaufgegenstandes zu verrechnen.
Fremdfinanzierung. 1 Die BVK nimmt keine Fremdmittel auf.
Fremdfinanzierung. Den Anlegern steht es frei, den Erwerb der angebotenen Kapitalanlage ganz oder teilweise durch Fremdmittel zu finanzieren. Doch wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch die Risikostruktur der Anlage erhöht. Die Rückfüh- rung der Fremdmittel und die mit der Finanzierung verbundenen Zinszahlungen sind von dem Anleger zu bedienen, unabhängig von der Rückzahlung der angebotenen Kapitalanlage und der Leistung von Zinszahlungen durch die Emittentin. Steuern und Gesetz Trotz des grundsätzlich bestehenden sog. Rückwirkungsverbotes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ange- botene Kapitalanlage von künftigen Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf Zinszahlungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die kalkulierten Rendi- ten nicht (mehr) erzielt werden können.
Fremdfinanzierung. Für die Finanzierung des Kaufgegenstandes sind aus Sicht des kreditgebenden Institutes mehrere Faktoren wichtig. Zum einen kommt es auf die Werthaltigkeit des Beleihungsobjektes an, da die Immobilie als Sicherheit für den Kredit dienen soll. Dazu kommt dann das erforderliche Eigenkapital, welches der Käufer im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung darstellen kann. Die Höhe des erforder- lichen Eigenkapitals richtet sich dabei nach den Vermögensverhält- nissen des Käufers, die er gegenüber der Bank offenlegen muss (Bonität). Die erforderliche Fremdfinanzierung des Immobilienerwerbs erhöht die Investitionskosten und das Risiko. Der Käufer muss ab einem im Darlehensvertrag vereinbarten Zeitpunkt Bereitstellungszinsen zah- len. Hinzu kommen Zinsen für die bereits abgerufenen Darlehens- anteile und z. B. Bearbeitungsgebühren des Finanzinstitutes oder eines eingebundenen Finanzierungsvermittlers, ggf. Abschlussge- bühren für einen Bausparvertrag, einen Lebensversicherungsver- trag oder ein Disagio. Diese Kosten sind in der Regel entweder aus Eigenkapital oder aus der laufenden Liquidität zu erbringen. Die Summen dieser Finanzierungskosten können dazu führen, dass die vom Käufer erwarteten steuerlichen Vorteile ganz oder teilweise aufgebraucht werden und die laufenden Mieteinnahmen nicht oder nur zum Teil ausreichen, so dass der Käufer das Risiko einer zu hohen Belastung aus der Fremdfinanzierung trägt. Dabei muss sich der Erwerber immer bewusst sein, dass er persönlich für die fristgerechte Bedienung von Xxxxxx und die Tilgung seines Darle- hens haftet.
Fremdfinanzierung. Den Anlegern steht es frei, den Erwerb der Beteili- gung ganz oder teilweise durch Fremdmittel, also z. B. durch Bankdarlehen, zu finanzieren. Bei einer Fremdfinanzierung erhöht sich die Risikostruktur der Anlage, weil die aufgenommenen Fremdmittel einschließlich der hiermit verbundenen Kosten (z. B. Kreditzinsen) zurückzuführen sind. Dies gilt auch im Fall des vollständigen oder teilweisen Verlustes des eingesetzten / noch zu zahlenden Kapitals bzw. auch, soweit die Beteiligung ggf. keine oder keine ausrei- chenden Erträge abwirft. Die von der Entwicklung der Beteiligung unabhängige Verpflichtung aus einer Fremdfinanzierung sollte der Anleger in jedem Fall wirtschaftlich tragen können.
Fremdfinanzierung. Eine Aufnahme von Fremdkapital kann nach Maßgabe der An- lagebedingungen erfolgen. Danach ist unter anderem optio- nal die Kreditaufnahme zulässig, soweit der Kreditgeber den Bau von Immobilien, insbesondere Mietwohnungen bzw. So- zialwohnungen, im Rahmen energetischer Förderprogramme staatlicher Förderinstitutionen, insbesondere der KfW Ban- kengruppe unterstützt, oder der Kreditgeber den Bau von nachhaltigen Immobilien, insbesondere Mietwohnungen bzw. Sozialwohnungen, anhand von ESG-Kriterien einer staatli- chen Einrichtung, eines Bundeslandes und/oder einer kom- munalen Förderinstitution durch Vergabe von Mitteln, auch in Form von Darlehen, unterstützt. Eine darüberhinausgehende Fremdfinanzierung außerhalb der Bestimmungen der Anla- gebedingungen ist nicht zulässig. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 Prozent der gezeichneten Kommanditeinlage. Der Ausgabeaufschlag wird zur Deckung der Ausgabekosten der Investmentgesellschaft im Rahmen der Eigenkapitalver- mittlung verwendet.
Fremdfinanzierung 

Related to Fremdfinanzierung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.