Satzungsänderung. 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Februar 2029 (einschließlich) durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, jedoch insgesamt höchstens um 50.743.103,00 € (in Worten: EURO fünfzig Millionen siebenhundertdreiundvierzigtausend- einhundertdrei) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf neue Aktien aus genehmigtem Kapital entfällt oder auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die jeweils nach Beginn des 13. Februar 2024 unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder das zum 13. Februar 2024 oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nachdem zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag geringer ist. Bei der Berechnung der vorgenannten 10 % werden Aktien nicht berücksichtigt, die Gläubigern der Schuldverschreibungen aufgrund des Verwässerungsschutzes (z.B. bei Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht während der Laufzeit der Schuldverschreibungen nach Ausgabe der Schuldverschreibungen) gemäß den Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren sind. Der Vorstand darf ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur Vermeidung von Spitzenbeträgen ausschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.“
Satzungsänderung. (§ I der Satzung kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder geändert werden).
Satzungsänderung aa) § 4 Abs. 6 und 8 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
Satzungsänderung. 10 auflösung § 11 Name, Sitz, Geschäftsjahr Unternehmens- gegenstand § 3 Gesellschafter, verfügungen § 4 Einbringung von ansprüchen § 6 Geschäftsführung, vertretung
Satzungsänderung. Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Verbandsmitglie- der beschlossen werden.
Satzungsänderung. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben werden. Die Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Satzungsänderung beschließen.
Satzungsänderung. Die Anlage zur Satzung des Landeslabors Berlin-Brandenburg zur Finanzierung von Leistungen über Entgelte – Finanzsatzung-LLBB vom 27.10.2021 wird neu gefasst. Das Leistungsverzeichnis (Preisliste) 2022 des Landeslabors Berlin-Brandenburg wird durch das Leistungsverzeichnis (Preisliste) 2023 des Landeslabors Berlin-Brandenburg ersetzt. Finanzsatzung-LLBB vom 10.11.2022, 4. Änderung Leistungsverzeichnis (Preisliste) 2023 Das Leistungsverzeichnis (Preisliste) gilt für alle Untersuchungen des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Die Abrechnung der Leistungen wird entsprechend dem Leistungsverzeichnis (Preisliste) vorgenommen. Bei der Ermittlung von Zeittarifen ist die Zeit (einschließlich An- und Abreise) anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Berechnung erfolgt, wenn nichts anderes bestimmt ist in 30 Minuten-Schritten. Soweit die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu dem Nettopreis die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Dem ermittelten Preis je Leistung liegt eine serienmäßige Bearbeitung der Proben zu Grunde. Bei der Bearbeitung von Einzelproben ist ein entsprechender Aufschlag zu berücksichtigen. Der Aufwand für Methodenentwicklungen, -anpassungen und Validierung neuer Methoden wird über den tatsächlichen Aufwand unter Anwendung der Labortarife ermittelt und gesondert abgerechnet. Landeslabor Xxxxxx-Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Telefon: 000 00000-00 Fax: 000 00000-000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx-xxx.xx Seiten
Satzungsänderung. Eine Änderung der Satzung, auch in den Fällen, in denen es sich um eine Zweckänderung handelt, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenzahl der in der Bundesmitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Die jeweils erforderliche Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
Satzungsänderung. 1. Die Absätze 1 und 2 des § 2 dieser Satzung dürfen als Grundlage des Vereins nach ihrem sachlichen Inhalt nicht geändert werden.
Satzungsänderung. 1. Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.