Fristen, Termine. 4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Leistungen verschieben, werden wir den Kunde hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen. 4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt, wenn die Anlage bei Ablauf des Termins betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden. 4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn aus baulichen Gründen oder auf Wunsch des Kunden oder des Endkunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergeben. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. 4.4. Kann eine Anlage aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden.
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Samples: General Terms and Conditions
Fristen, Termine. 4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Lieferungen/Leistungen verschieben, werden wir den Kunde hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt, wenn die Anlage unsere Lieferung/Leistung bei Ablauf des Termins betriebsbereit abnahmebereit ist. Die Betriebsbereitschaft Abnahmebereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage unsere Lieferung/Leistung widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden.
4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn uns aufgrund von Reisewarnungen und/oder behördlichen Verfügungen (z.B. wegen Seuchen, Epidemien, Pandemien, bewaffneten Auseinandersetzungen) deren Einhaltung nicht möglich oder zumutbar ist, wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Kunden oder des EndkundenKunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergeben. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
4.4. Kann eine Anlage unsere Lieferung/Leistung aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen, Termine. 4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Lieferungen/Leistungen verschieben, werden wir den Kunde Kunden hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt, wenn die Anlage bei Ablauf des Termins betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden. Ist die Durchführung eines vereinbarten Probebetriebes ohne unser Verschulden nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert verrechnet.
4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Kunden oder des EndkundenKunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergebenergeben oder ein Probebetrieb unmöglich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
4.4. Kann eine Anlage aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere aus verfahrenstechnischen, prozesstechnischen, mechanischen oder elektrischen Gründen, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen, Termine. 4.16.1 Die in der Bestellung aufgeführten Liefertermine und –fristen sind verbindlich. FristenSofern die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 10 Werktage ab Vertragsschluss. Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlichoder Leistung am Empfangsort und, soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen erfolgreich durchgeführte Abnahme.
6.2 Sobald der Lieferant erkennt, dass er vereinbarte Fristen und Termine ganz oder Erweiterungen der vertraglichen Leistungen verschiebenteilweise nicht rechtzeitig erfüllen kann, werden wir den Kunde hierüber hat er uns unverzüglich - per Mail oder Fax vorab - unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennender voraussichtlichen Dauer der Verzögerung hiervon zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungen des Lieferanten berühren nicht die uns aufgrund der Verzögerung zustehenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Rechte und Ansprüche.
4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt6.3 Kommt der Lieferant in Verzug, wenn die Anlage bei Ablauf des Termins betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden.
4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn aus baulichen Gründen oder auf Wunsch des Kunden oder des Endkunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergeben. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
4.4. Kann eine Anlage aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, so sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt gesetzlichen Ansprüche geltend zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, falls steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die aufgetretenen Probleme uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung.
6.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werdenerhalten hat.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen