Common use of Fristen und Termine Clause in Contracts

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen Mitwir- kungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen Mitwir- kungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessenange- messen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare unvorherseh- bare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, TransporthindernisseTransporthindernis- se, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber Auftrag- geber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung Leis- tungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränktbe- schränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..X.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart3.1 Werden für Vormontageleistungen Fristen verbindlich schriftlich festgelegt, gerät der Auftragnehmer so beginnen diese erst dann in Verzugzu laufen, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos Besteller alle Mitwirkungspflichten erfüllt hat. 3.2 Werden Fristen von PERI nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, zunächst eine angemessene Frist zur Erbringung Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hatvom Besteller gemäß dem vorstehenden Satz gesetzten Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Leistungsfristen beginnen erst ab Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens bestimmen sich nach Ziff. 8. 3.3 Wünscht der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufenBesteller Änderungen an den durch PERI vorzumontierenden Sonderschalungsprodukten im Sinne der Ziff. D.2.1 (im Folgenden „Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des AuftragnehmersBestellers“), so ist werden diese nachträglichen Änderungswünsche des Bestellers auf dessen Kosten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren von PERI ausgeführt. 3.4 Nachträgliche Änderungswüsche des Bestellers verlängern die vereinbarten Fristen entsprechend ihren Auswirkungen. 3.5 Die Frist zur Schalungsvormontage gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Vormontageleistung zur Abnahme durch den Besteller bereitsteht. 3.6 Im Falle von Verzögerungen oder Unterbrechungen während der Auftragnehmer berechtigtSchalungsvormontage, die Leistung der Besteller zu vertreten hat, gehen alle dadurch entstehenden Fristverschiebungen und Mehrkosten, insbesondere Kosten für Wartezeiten, sowie zusätzliche Reise- und Unterbringungskosten zu Lasten des Bestellers. 3.7 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Embargo, Epidemien, Pandemien und Betriebsstörungen verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Dauer der Behinderung hinauszuschiebenZeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Für Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Besteller den Fall, dass Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung mehr als sechs Wochen andauertoder länger, ist der Auftragnehmer berechtigt, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenzurücktreten. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber Auftrag- geber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung Erbrin- gung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen Mitwir- kungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche Ände- rungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen Mitwirkungshand- lungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete un- verschuldete Umstände verzögert (z. B. StreiksX. Xxxxxxx, rechtmäßige recht- mäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, TransporthindernisseTransport- hindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - – dies jeweils auch bei dem den Vorlieferanten des AuftragnehmersAuftragneh- mers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren infor- mieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits be- reits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen Mehrauf- wendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz Schadenersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz Schadenersatz neben der LeistungLeis- tung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz Schadenersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..X.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 11 Der Subunternehmer muss alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Fristen und Termine ergrei- fen. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbartEr kann dem Unternehmer nicht die Verzögerung eines seiner Subsubunternehmer und/oder Lieferanten entgegenhalten. 2 Bei Terminüberschreitung haftet der Subunternehmer für xxxxx Xxxxxxx (inkl. Folgeschaden) des Unternehmers, gerät es sei denn, der Auftragnehmer erst dann in VerzugUn- ternehmer habe die Terminüberschreitung verschuldet. 3 Der Subunternehmer hat Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Fristen, wenn höhere Gewalt die termingerechte Aus- führung verzögert, wie z.B. behördliche Massnahmen, nicht voraus- sehbare Baugrundverhältnisse und Umweltereignisse (Unruhen, Sabo- tage, Streiks, ausserordentliche Kälteperioden in zusammenhängen- der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung Dauer von mehr als 10 Arbeitstagen und andauernder Unter- schreitung einer Temperatur von 5° C um 10.00 Uhr vormittags), ver- spätete Entscheide der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hatBehörden, verspätete Lieferungen von Plänen durch den Unternehmer oder seiner Beauftragten sowie Änderun- gen des Bauprogramms im Zusammenhang mit notwendigen oder vom Unternehmer gewünschten und durch diesen genehmigten Änderungen. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessenDie Beweislast liegt beim Subunternehmer. 2. Wird die von 4 Der Subunternehmer ist verpflichtet, solche Verzögerungen, sobald sie für ihn erkennbar sind, dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert zu begründen. 5 Keinen Anspruch auf Fristerstreckung besitzt der Subunternehmer insbesondere in folgenden Fällen: Politische Aktionen (z. B. Streiks, rechtmäßige AussperrungenBlo- ckaden, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des AuftragnehmersStörmanöver aller Art), so ist der Auftragnehmer berechtigtdie durch das Verhalten des Subun- ternehmers gefördert wurden, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den FallZollprobleme, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauertLieferverzögerungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenVerkehrsprobleme. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Subcontractor Agreement

Fristen und Termine. 11 Der Unternehmer/Subunternehmer muss alle erforderlichen Mas- snahmen zur Einhaltung der vertraglich festgelegten Fristen und Termine ergreifen. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbartEr kann der aXpel services AG nicht die Verzö- gerung eines seiner Subsubunternehmer und/oder Lieferanten entgegenhalten. 2 Bei Terminüberschreitung haftet der Unterneh- mer/Subunternehmer für xxxxx Xxxxxxx (inkl. Folgeschaden) der aXpel services AG, gerät es sei denn, die aXpel services AG habe die Terminüberschreitung verschuldet. 3 Der Unternehmer/Subunternehmer hat Anspruch auf angemesse- ne Erstreckung der Auftragnehmer erst dann in Verzugvereinbarten Fristen, wenn höhere Gewalt die termingerechte Ausführung verzögert, wie z.B. behördliche Mass- nahmen, nicht voraussehbare Baugrundverhältnisse und Umwelter- eignisse (Unruhen, Sabotage, Streiks, ausserordentliche Kälteperio- den in zusammenhängender Dauer von mehr als 10 Arbeitstagen und andauernder Unterschreitung einer Temperatur von - 5° C um 10.00 Uhr vormittags), verspätete Entscheide der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hatBehörden, verspä- tete Lieferungen von Plänen durch die aXpel services AG oder seiner Beauftragten sowie Änderungen des Bauprogramms im Zusammenhang mit notwendigen oder vom aXpel services AG gewünschten Änderungen. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessenDie Beweislast liegt beim Unterneh- mer/Subunternehmer. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare 4 Der UnternehmerSubunternehmer ist verpflichtet, solche Verzöge- rungen, sobald sie für ihn erkennbar sind, der aXpel services AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert zu begründen. 5 Keinen Anspruch auf Fristerstreckung besitzt der Unterneh- mer/Subunternehmer insbesondere in folgenden Fällen: Politische Aktionen (z. B. Streiks, rechtmäßige AussperrungenBlockaden, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des AuftragnehmersStörmanöver aller Art), so ist der Auftragnehmer berechtigtdie durch das Verhalten des Unternehmers/Subunternehmers gefördert wurden, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den FallZollprobleme, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauertLieferverzögerungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenVerkehrsprobleme. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Unternehmer Und Subunternehmer

Fristen und Termine. 15.1. Die zwischen den Parteien vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen/-termine sind verbindliche Vertrags- fristen. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung die- ser Fristen. Sie gelten unabhängig von einer rechtzeitigen Belieferung des Auftragnehmers durch seine Lieferanten. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbartein Transport erforderlich, gerät so hat der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn die notwendigen Transportzeiten (einschließlich etwai- ger polizeilicher Kontrollen) sowie die Zeiten der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessenzoll- und einfuhrrechtlichen Behandlung einzukalkulieren. 25.2. Wird Sollte der Liefer- bzw. Leistungstermin nicht ein- gehalten werden können, ist mediapool unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Bei schuldhafter Über- schreitung der vereinbarten Fristen ist mediapool be- rechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf. 5.3. Aufgrund der Natur von Einzelveranstaltungen, die nur definierte Stunden oder Tage andauern, kommt der Einhaltung von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare Lieferfristen bei Veranstaltungen eine besondere Bedeutung zu. Liefer- und Leistungsverzöge- rungen bei Veranstaltungen berechtigen mediapool zum Schadensersatz. Veranstaltungstermine sind absolute Fix- termine. 5.4. Alle Vertragsfristen berechnen sich im Falle einer durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiksunverschuldeten Verschiebung oder Behinderung nach den ursprünglichen Fristen zu- züglich der Zeit zwischen Beginn und Ende der Behinde- rung. Die Dauer der Verschiebung beziffern die Parteien einvernehmlich. Xxxxxx sich die Vertragsparteien nicht auf eine Dauer einigen, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten so hat mediapool insoweit das Be- stimmungsrecht gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, . Die sich ergebenden neuen Fristen sind auch ohne ausdrückliche Bezeichnung Vertragsfristen und gelten auch für die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenVertragsstrafe. 35.5. Kommt Durch die Entgegennahme der Auftraggeber in Annahmeverzug schuldhaft verzö- xxxxxx Xxxxxxxxx/Leistung verzichtet mediapool nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so Vertragsstrafen. Ein Vorbehalt von Vertragsstrafen ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührtbis zur Schlusszah- lung des Auftraggebers zulässig. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Einkaufbedingungen (Ageb)

Fristen und Termine. 17.1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbartSoweit mit finitus keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, gerät der Auftragnehmer finitus erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm Kunde finitus zuvor ergebnislos eine angemessene Frist Nachfrist zur Erbringung der Lieferung des geschuldeten Leistung schriftlich Vertragsgegenstandes gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – gegebenenfalls ab deren Eingang zu laufeneiner vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche Änderungen des Pflichtenheftes oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers Kunden verlängern die Leistungszeiten Lieferzeiten angemessen. 27.2. Wird die von dem Auftragnehmer finitus geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer finitus unverschuldete Umstände verzögert (z. z.B. Streiks, rechtmäßige AussperrungenArbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist der Auftragnehmer finitus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Xxxx die Leistung Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutretensoweit dies dem Kunden zumutbar ist. Der Auftragnehmer Kunde wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit Nichterfüllbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm iunverzüglich informiert werden. Im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen Rücktrittes wird finitus die Gegenleistung des Kunden zudem unverzüglich erstattenzurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 37.3. Kommt der Auftraggeber Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Termine ihre Verbindlichkeit, insbesondere gerät finitus nicht in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so Verzug. Nach erfolgloser Mahnung ist der Auftragnehmer finitus berechtigt, Ersatz den finitus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen innerhalb der Nachfrist nicht, ist finitus darüber hinaus berechtigt, den Vertrag gem. § 643 BGB zu kündigen. finitus stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus §§ 642, 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz von finitus bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht finitus für den Fall zu, dass finitus in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblich höheren Kosten durchführen kann, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen. 47.4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung finitus aus Gründen, die finitus zu vertreten hat, in Verzug, oder ist die Leistungspflicht aus von finitus zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder kann finitus die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben haftet finitus vorbehaltlich der Leistung) auf 5 % Haftungsbeschränkungen des Vertragspreises beschränktArt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich 12 dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. X..den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbartDie Lieferverpflichtung der Buhl Company GmbH steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzuges sei denn, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche die nicht richtige oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Leistungszeiten angemessenBuhl Company GmbH verschuldet. 2. Wird die von Verbindliche Termine für Lieferungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenen Angaben, technischen Daten und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschiebenUnterlagen. Für den Fall, dass die Behinderung mehr Fixtermine werden nur dann als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm Fixtermine im Falle Sinne des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenHandelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangenErweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührtverschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen. 4. Gerät Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Auftragnehmer aufgrund leichter Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. 5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung der Buhl Company GmbH, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft der Buhl Company GmbH liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird die Buhl Company GmbH dem Kunden anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Sobald die Buhl Company GmbH die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen. 6. Soweit sich die Buhl Company GmbH im Lieferverzug befindet und dem Hersteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½ %, im ganzen aber höchstens 5%, vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von der Buhl Company GmbH zu vertretenden Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. 7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die Buhl Company GmbH, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Buhl Company seinen Organen, seine gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn die Buhl Company GmbH, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfach Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. 8. Sofern sich die Buhl Company GmbH im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen der Buhl Company GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die die Buhl Company GmbH nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Leistungserbringung in VerzugAnzeige der Versandbereitschaft, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk der Leistung) auf 5 Buhl Company GmbH mindestens ½ % des Vertragspreises beschränktNettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..Buhl Company GmbH bleiben hiervon unberührt.

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Samples: Sales Contracts

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten Lei stungszeiten angemessen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden Verzög erungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst 12.1 Fristen und Xxxxxxx sind für VOLLMERT nur dann in Verzugbindend, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung XXXXXXXX sie ausdrücklich schriftlich gesetzt bestätigt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab An- sonsten gelten die von VOLLMERT geschätzten Ausführungs- termine. In allen anderen Fällen gelten die allgemein üblichen und aufgrund der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen Art und des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessenUmfangs der Auftragsdurchfüh- rung angemessenen Fristen. 212.2 Vereinbarte Fristen und Termine basieren jeweils auf den üblichen und für VOLLMERT bindenden Arbeitszeiten vor Ort. Wird Voraussetzung für die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare fristgerechte Lieferung und Durchführung der Arbeiten ist jeweils die vollständige und rechtzeitige Erfül- lung aller Aufgaben und Verpflichtungen des Kunden, insbeson- dere der rechtzeitigen Bereitstellung der erforderlichen Doku- mente durch den Auftragnehmer unverschuldete Kunden, der Fabrik / des Lagers bzw. des zu bearbeitenden Werkstückes und die Erledigung aller kommerzi- eller und technischer Voraussetzungen (inklusive Preisvereinba- rungen). Vereinbarte Termine und Fristen werden entsprechend verlängert bei Verzögerung fälliger Zahlungen, auch in Fällen, in denen VOLLMERT nicht ausdrücklich von seinem Recht auf Ei- gentumsvorbehalt oder Ablehnung der Auftragsdurchführung Gebrauch gemacht hat. 12.3 Nachfolgende Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsum- fangs führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger zugesagter Ausführungsfristen und Termine. 12.4 Jedwede Form höherer Gewalt oder anderer Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten außer- halb des Auftragnehmers), so ist Verantwortungsbereichs von VOLLMERT entbinden VOLLMERT für die Zeit des Vorliegens derartiger Umstände von der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschiebenVerpflichtung zur Leistung. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauertSollten derartige Umstände VOLLMERT eine Auftragsdurchführung unmöglich machen, ist VOLLMERT in vollem Umfange von der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenAuftragsdurchführung befreit. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: General Terms and Conditions

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränktgrundsätzlich ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich in Textform gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen Mit- wirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden Ver- zögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 19.1 Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich. 9.2 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der Bestätigung durch Intentive in Textform. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbartEine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen von Intentive beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. 9.3 Von Intentive nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung, gerät höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Auftragnehmer erst dann in VerzugVerletzung von Mitwirkungspflichten oder - obliegenheiten des Kunden. Intentive ist zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise berechtigt, wenn das Leistungshindernis nicht in angemessener Zeit beseitigt wird. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 9.4 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder Intentive ein Nachtragsangebot unterbreitet, nachdem sich Annahmen im Angebot von Intentive, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen. 9.5 Nimmt der Kunde Ware nicht fristgemäß ab, ist Intentive unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hatNachfrist zu setzen, nach deren Ablauf Intentive berechtigt ist, anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann Intentive 10 % des vereinbarten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, zu laufenbeweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessenDie Geltendmachung eines höheren Schadens durch Intentive bleibt unberührt. 29.6 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich in Textform zugesagten Frist ist der Kunde verpflichtet, Intentive eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers)bis zum Ablauf der Nachfrist nicht bewirkt, so ist hat der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigtKunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB findet im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenVerzugs von Intentive keine Anwendung. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 13.1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt Von dem Auftragnehmer genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Der Auftraggeber hat das Recht, gerät der den Auftragnehmer erst dann 5 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins durch schriftliche Mahnung in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hatVerzug zu setzen. 3.2. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen Die Geltung vereinbarter Liefer- und Fertigstellungstermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämt- licher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verlängern voraus. Hierunter fällt u.a. die Leistungszeiten angemessenErbringung einer evtl. vereinbarten Vorkasse oder Hinterlegung einer vereinbarten Sicherheit. 23.3. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung Sämtliche Liefer- und Fertigstellungsfristen verlieren durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten eine spätere Abänderung des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenVertrages ihre Gültigkeit. 33.4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Schadenspauschale für jeden angefangenen Monat Höhe von 1 % der Bruttosumme des Gesamtauftrags zu fordern falls der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzan- sprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten und berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 3.5. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt oder unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse hat der Auftragnehmer eintretende Verzögerungen – auch bei verbindlichen Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbe- sondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, schlechte Witterungsbedingungen sowie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen. 3.6. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist eine Schadenshaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 3.7. Bei teilweisem Leistungsverzug oder von dem Auftraggeber zu vertretender Unmöglichkeit zur Leistung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Auftrages zu verlangen oder von dem gesamten Vertrag zurückzutreten., es sei denn, sein Interesse an der übrigen Leistung entfiele. Bei Nichteinhaltung des Auftraggebers der vertraglichen Vereinbarungen Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührtdie Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. 43.8. Gerät Erfolgt nach Auftragserteilung ein Rücktritt, den der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in VerzugMieter zu vertreten hat, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 werden bis 30 Tage vor dem ersten Miettag 30%, bis 15 Tage vor dem ersten Miettag 50% des Vertragspreises beschränktund ab dem vierzehnten Tag vor dem ersten Miettag 80% Stornie- rungsgebühren berechnet. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..Sonderpreise oder Nachlässe haben nur bis zur fristgerechten Zahlung Gültigkeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fristen und Termine. 11 Der Werkvertrag nennt Xxxxxxx des Beginns der Leistungen des Subunterneh- mers. Die PORR darf eine Vorverlegung eines im Werkvertrag genannten Be- ginn-Termins um höchstens einen Monat verlangen, sofern die PORR das min- destens einen Monat vor dem Tag tut, auf den der Beginn-Termin vorverlegt werden soll. 2 Der Unternehmer muss alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Fristen ergreifen. Er kann der PORR nicht die Verzögerung eines Subunterneh- mers oder Sublieferanten entgegenhalten. 3 Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbartdie Übergabe der von der PORR nach Vertragsschluss zu übergebenden Un- terlagen terminlich nicht festgeschrieben, gerät hat der Auftragnehmer erst dann Unternehmer rechtzeitig und schriftlich zur Übergabe aufzufordern. Unterlässt der Unternehmer die schriftliche Forderung, so hat er die damit in VerzugZusammenhang stehenden Folgen zu tragen (siehe Artikel 94 SIA-Norm 118). 4 Der Unternehmer kann sich auf ausserordentliche Umstände im Sinne des Ar- tikels 373 Absatz 2 OR (nicht dem Unternehmer anzulastende Verzögerung o- der Erschwernisse) nur mit dem Nachweis berufen, wenn dass er die PORR über diese Umstände unverzüglich schriftlich informiert hat (Einschreiben Brief-Post). 5 Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Erstreckung der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos Fristen wegen Zoll- problemen, Lieferverzögerungen, und Verkehrsproblemen; wegen arbeits- rechtlicher oder arbeitspolitischer Ereignisse (Streiks, Blockaden, und Störma- növer aller Art); und wegen Ereignissen, die der Subunternehmer oder eine angemessene Frist zur Erbringung Vereinigung, welcher der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt Subunternehmer angehört, veranlasst oder gefördert hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen. 2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm Eine Fristerstreckung im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossenPandemiefall gemäss Epidemiengesetz (EpG) kann nur gewährt werden, bei einer behördlich angeordneten, generelle Schliessung von Baustellen, sofern diese auch PORR gewährt wird. 3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X..

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Samples: Werkvertrag

Fristen und Termine. 1. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer, sofern nicht anders vertraglich gere- gelt, frei. Betreuungstermine werden in Abhängigkeit der Betreuungsform vom Auftragnehmer vor- gegeben und gelten von Auftraggeber als akzeptiert, wenn er nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen wiederspricht. Als Nachweis der Zustellung gelten der Poststempel oder die digitale Signatur. 2. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten geschul- deten Leistung schriftlich in Textform gesetzt hat. 3. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufenge- schuldeter Mitwirkungshandlungen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen. 24. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer Auf- tragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers)verzögert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich un- verzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatteninformieren. Schadenersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche sind ausgeschlossen. 35. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangenverlan- gen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. 46. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziff. X...

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen