Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. 2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auch, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. 5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Fristen und Termine. 14.1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurdensind für uns nur ver- bindlich, geraten soweit wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hatdieses mit dem Kun- den jeweils ausdrücklich schriftlich ver- einbart haben.
24.2. Der Lauf von Liefer-/Leistungsfristen be- ginnt jeweils mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der von dem Kunden zu be- schaffenden Unterlagen, Genehmigun- gen, Freigaben und nicht vor Eingang fäl- liger Zahlungen bei uns.
4.3. Wird der zwischen uns und dem Kunden geschlossene Vertrag auf Wunsch des Kunden geändert oder ergänzt, verlän- gern sich die von uns geschuldete Liefer-/Leistungsfristen an- gemessen unter Berücksichtigung unse- res mit dem Änderungs- /Ergänzungswunsch des Kunden verbun- denen Mehraufwandes.
4.4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. ArbeitskämpfeBetriebsstörungen aller Art, Schwie- rigkeiten in der Material- oder Energiebe- schaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangelschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie Maßnah- men oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung)Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern sol- che Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag be- rechtigt. Bei Hindernissen vorübergehen- der Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer an- gemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Ab- nahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügli- che schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4.5. Wir sind berechtigt, von dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag zurück- zutreten, falls unser Lieferant aus Grün- den, die wir nicht zu vertreten haben, uns nicht oder verspätet beliefert, so sind dass wir berechtigtunsere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfül- len können.
4.6. Verzögert sich der Versand unserer Liefe- rung an den Kunden auf Wunsch des Kunden, ganz oder teil- weise so werden wir unsere Lieferung einlagern und dem Kunden – einen Mo- nat nach Zugang der Anzeige unserer Lie- ferbereitschaft bei ihm – die uns durch die Einlagerung entstehenden Kosten be- rechnen. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden zur Abnahme unserer Lieferung gesetzten angemesse- nen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossenSchadensersatz zu verlangen (siehe Ziffer 6.2.), bleibt davon unberührt.
34.7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige MitwirkungsverpflichtungenWir sind nur zu Teillieferungen berech- tigt, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch wenn • die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf Teillieferung für den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist, haften • die Lieferung der restlichen bestell- ten Ware sichergestellt ist und • dem Kunden hierdurch kein erhebli- cher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. erklären uns zur Übernahme dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auch, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des LieferwertesKosten bereit).
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Fristen und Termine. 1. Der AN ist verpflichtet, die einzelnen geschuldeten Architekten- und Ingenieurleistungen und alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach den terminlichen Vorgaben des AG und den vereinbarten Vertragsterminen, ansonsten nach Erfordernis und in angemessenen Fristen zu erbringen. In diesem Rahmen hat der AN seine Leistungen so zügig zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die einzelnen Planungsschritte und das Bauvorhaben, für das er beauftragt worden ist, ohne zeitliche Verzögerung und unter Einhaltung der vereinbarten Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hatrealisiert werden können.
2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare Haben der AN und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung)der AG einen Gesamtfertigstellungstermin und/oder Zwischentermine vereinbart, so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft stellen diese Termine eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 286 633 Abs. 2 NrBGB dar. 4 BGB bzw. von § 376 HGB Wird für den AN erkennbar, dass der vorgesehene Bauablauf nicht eingehalten werden kann, z.B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend wegen Anordnungen des AG, z.B. solchen, die Planungsänderungen erforderlich machen, dass sein Interesse an ist der weiteren Vertragserfüllung AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten.
3. Der AG ist berechtigt, den AN zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der AN seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt. Verzögert der AN eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der AN diese Frist nicht für angemessen, hat er unverzüglich zu widersprechen und dem AG den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen; der AG entscheidet unter Würdigung der vom AN genannten benötigten Zeitdauer.
4. Glaubt sich der AN in Fortfall geraten istder ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IXso hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. dieser Bedingungen Unterlässt er diese Anzeige, obwohl sie ihm nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auchUmständen möglich gewesen wäre, sofern der Lieferverzug hat er nur dann Anspruch auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Berücksichtigung behindernder Umstände, wenn dem AG die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwerteser diese hätte kennen müssen.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen
Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen a. Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzugsind für die AMD nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung AMD unter Berücksichtigung von Art und Umfang der geschuldeten Lieferung gesetzt hatLeistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine. Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus.
2b. Voraussetzung für rechtzeitige Lieferung der Leistung ist – auch sofern eine Leistungsfrist/ein Termin vereinbart ist – die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Kunden, wie • die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, Informationen oder Genehmigungen, • die rechtzeitige Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinbarungen) und technischen Fragen.
c. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand. Wird Gleiches gilt auch für unvorhergesehene Bedingungen und Auflagen der Klassifikationsgesellschaft und/oder der Behörden.
d. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (die AMD nicht zu vertreten hat, wie z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungenMaschinenausfälle, TransporthindernisseEngpässe in der Rohstoffversorgung, Rohmaterialmangelhoheitliche Maßnahmen, behördliche Insolvenz oder Insolvenzantragstellung eines Unterauftragnehmers oder Lieferanten und Verkehrsstörungen, gleichwohl, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien die AMD für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Dies gilt auch für Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie die aufgrund des internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen („ISPS-Code“) getroffen werden. Verzögert sich die Leistungserbringung oder Lieferung durch höhere Gewalt oder durch von der AMD nicht rechtzeitige Selbstbelieferung)zu vertretende Umstände, so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung verlängern sich dementsprechend etwaig vereinbarte Fertigstellungstermine um die Dauer der Behinderung hinauszuschiebenUnterbrechung zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Der Kunde wird über Wird die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug Lieferung und/oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auch, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
5. Ist unsere Leistungspflicht Leistung aus von uns der AMD nicht zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Absfür einen längeren Zeitraum, d.h. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir länger als 14 Werktage, unterbrochen, ohne dass die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigerndauernd unmöglich wird, so haften wir vorbehaltlich sind die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Es sind der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungenAMD außerdem die Kosten zu vergüten, die unberührt bleibenbereits im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung schon entstanden sind, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriftenes sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen und Termine. 1Vereinbarte Fristen beginnen erst nach schriftlicher Freigabe aller technischen Klärungen, sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, Die Überschreitung von Zahlungsterminen aus offenen Forderungen der Geschäftsverbindung verlängert die vereinbarten Ausführungs- und Lieferfristen um wirksam zu seinden Zeitraum des Zahlungsverzuges. Vereinbarte Fertigstellungsfristen setzen die Möglichkeit ungehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten Zeit sowie die Fertigstellung der erforderlichen bauseitigen Leistungen voraus. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurdenwährend der Montage bauseitige Leistungen zu erbringen sind, geraten wir erst dann in Verzugsind diese so zu fördern, wenn dass Behinderungen oder Unterbrechungen der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung Montage ausgeschlossen sind; muss die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden oder verzögert sich die Beendigung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat.
2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung)Arbeiten infolge verspäteter Sachverständigen-Abnah meprüfungen ohne unser Verschulden, so sind wir berechtigtträgt der Besteller u.a. die Kosten für die Wartezeit und etwaiger wiederholter Anfahrten der Monteure. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, ganz insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung Ablieferung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungenerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, sofern der Lieferverzug auf einer wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertretenden vorsätzlichen vertreten, wenn diese während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller durch uns umgehend mitgeteilt. Wird die Anlieferung von Anlage(n), Anlagenbaugruppen zur Modernisierung oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnenReparatur sowie deren Montage aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, so sind wir u.a. Sofern der Lieferverzug berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und noch nicht auf einer von uns bezahlter Leistung, anderweitig über das Material zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf verfügen und den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztBesteller mit verlängerter Frist zu beliefern. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug Bei fehlenden sachgemäßen Einlagerungsmöglichkeiten auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung Baustelle sind wir berechtigt, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztKosten des Bestellers einzulagern. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des LieferwertesDie Kosten werden dem Besteller vorher schriftlich mitgeteilt.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Reparatur Und Modernisierung Von Aufzugsanlagen
Fristen und Termine. 1. 3.1 Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakterund Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss von CLM schriftlich erfolgen, um wirksam zu seinbestätigt worden sind und der Besteller CLM alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. Soweit zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit uns keine verbindlichen dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hatentsprechend.
23.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von CLM liegende und von CLM nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden CLM für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare Vereinbarte Fristen und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung Termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Behinderung hinauszuschiebenStörung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit Ist das Ende der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossenStörung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. 3.3 Bei Liefergegenständen, die CLM nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.4 Soweit der Besteller das Material eines bestimmten Unterlieferanten zur Herstellung der Liefergegenstände spezifiziert, steht CLM nicht für die Leistungsfähigkeit des Unterlieferanten ein, außer CLM hat die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterlieferanten zu vertreten.
3.5 Verzögern sich die Lieferungen von CLM, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn CLM die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.6 Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungensonstige Mitwirkungspflichten, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigtso ist CLM unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des zufälligen Untergangs Bestellers angemessen einzulagern oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auchVorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
3.7 CLM kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertesdies dem Besteller zumutbar ist.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns 3.8 CLM ist zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen branchenüblichen Mehr- oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen VorschriftenMinderlieferungen berechtigt.
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Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen CharakterLiefer- und Leistungstermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss von ABBOTT schriftlich erfolgenbestätigt worden sind und der Besteller ABBOTT rechtzeitig alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen, um wirksam Unterlagen und Genehmigungen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von ABBOTT liegende und von ABBOTT nicht zu seinvertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden ABBOTT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Soweit mit uns keine verbindlichen Vereinbarte Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat.
2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung verlängern sich um die Dauer der Behinderung hinauszuschiebenStörung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Der Kunde wird über Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gerät ABBOTT mit einem Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, ist der Besteller erst nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Haben sich die Nichtverfügbarkeit Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Leistungen unverzüglich informiert werdenPreis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von ABBOTT, die ABBOTT dem Besteller auf dessen Wunsch übersendet, sofern sie dem Besteller nicht bereits bekannt ist. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise laufenden Bezugsverträgen und Dienstverträgen, ist ABBOTT berechtigt, ihre Preise angemessen zu erhöhen. ABBOTT wird dem Besteller die Gegenleistung geplante Preiserhöhung spätestens acht Wochen vor der Erhöhung mitteilen. Der Besteller ist nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung binnen einer Frist von vier Wochen berechtigt, das betreffende Dauerschuldverhältnis zu kündigen. Alle Preise von ABBOTT verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Versendungs- und/oder Fahrtkosten, die gesondert berechnet werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in Euro vereinbart gelten. Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein (§ 286 Abs.3 S. 1 BGB). Zahlungen des Kunden zudem zurückerstattenBestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn ABBOTT den entsprechenden Zahlungseingang verzeichnen kann. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, (vgl. Kommt der Kunde Ziffer I. 4.5) ist ABBOTT berechtigt, Verzugszinsen in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt jeweiliger gesetzlicher Höhe zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für ABBOTT kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen. Bei Lieferungen an Besteller außerhalb von Deutschland behält sich ABBOTT im Sinne von § 286 AbsEinzelfall bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes eine Zahlung per Vorkasse vor. 2 NrZur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 4 BGB bzwZur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auch, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhtgefährdet, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbarenABBOTT berechtigt, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung Ablauf einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch angemessenen Nachfrist nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigernerbracht, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriftenkann ABBOTT unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
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Samples: General Terms and Conditions
Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine werden im Vertrag oder mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung vereinbart. Sind sie nicht vereinbart, so muss die Leistung in der angemessenen Zeit unter Berücksichtigung ihres Charakters durchgeführt werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit Xxxxxxx und Xxxxxxx nicht ausdrücklich vereinbart wurdensind, geraten wir gerät TÜV erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung von Sachen, Dokumenten und anderen vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Mehrarbeit oder verspätet erbrachte Leistungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.
2. Wird die von uns TÜV geschuldete Lieferung Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete TÜV nicht verschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfehöhere Gewalt, Be- triebsstörungenStreiks, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung)usw.) und diese Umstände mehr als 6 Wochen andauern, so sind wir ist TÜV berechtigt, ganz oder teil- weise teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde XXX wird den Auftraggeber über diese Tatsache und die Nichtverfügbarkeit Art und Weise der Leistungen Lösung dieser Situation unverzüglich informiert werdeninformieren. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstattenVertragsrücktrittes erstattet XXX dem Auftraggeber hierfür bereits erbrachte Leistung. Schadenersatzansprüche des Kunden Schadensersatzansprüche sind aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde Auftraggeber in Annahmeverzug Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungensonstige Mitwirkungspflichten, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigtso ist TÜV berechtigt, den uns Ersatz für den entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch Der Auftraggeber hat schriftliche Bestätigung der Dienstleistung in dessen Betriebsstätte oder in der Betriebsstätte des Dritten durch damit beauftragten Mitarbeiter (Auftraggeber oder der Dritte) oder durch den für die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerätMitwirkung zuständigen Mitarbeiter sicherzustellen.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft Gerät TÜV aus Gründen, die TÜV zu vertreten hat, in Verzug, wird solcher Verzug eine unwesentliche Vertragsverletzung bedeuten, und im Sinne Falle, dass infolgedessen dem Auftraggeber Xxxxxxx entsteht, verpflichtet sich TÜV dem Auftraggeber die Vertragsstrafe in Höhe des entstandenen Schadens oder in Höhe von 5 % des im Vertrag vereinbarten Auftragspreises, je nach dem, was niedriger ist, zu erstatten. Durch die Bezahlung der Vertragsstrafe verfällt der Schadenseratzanspruch des Auftraggebers. Die Vertragsparteien vereinbaren sich ausdrücklich, dass die Verantwortung ausschließenden Umstände nach § 286 2913 Abs. 2 Nrdes neuen Bürgerlichen Gesetzbuches und nach Art. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auch, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 IV Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungenAGB sich auch auf die Pflicht, die unberührt bleibenVertragsstrafe zu erstatten, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriftenbeziehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter3.1 Soweit nicht anders vereinbart sind Lieferungen von Platronic Schickschulden, die durch Platronic termingerecht erfüllt sind, wenn sie ausdrücklich als verbindliche die Ware am Geschäftssitz von Platronic, einem Lager oder einem Unterlieferant von Platronic der Transportperson für die Auslieferung übergeben wird.
3.2 Der Beginn vereinbarter Lieferfristen oder Fertigstellungsfristen bzw. die Einhaltung vereinbarter Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu seinsetzt die Abklärung aller erforderlichen technischen Fragen voraus. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Dies gilt insbesondere für Mitwirkungspflichten des Kunden. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn hat der Kunde uns zuvor ergebnislos Platronic eine ange- messene angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hatvertraglichen Leistungen einzuräumen. Nachfristen sind schriftlich zu setzten.
2. Wird 3.3 In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und ähnlichen von Platronic nicht zu vertretenden Ereignissen, verlängert sich die Leistungsfrist von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung Platronic um die Dauer der Behinderung hinauszuschiebendieser Ereignisse. Der Kunde wird über Dauern die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werdenEreignisse länger als 3 Monate an, kann jede Vertragspartei vom vertrag zurücktreten. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir Bereits wirksame entstandene, gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Platronic haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die Gegenleistung Platronic nicht zu vertreten hat und ersetzt keine hierdurch entstandenen Aufwendungen oder Schäden.
3.4 Nachträglich mit Platronic vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zudem zurückerstattenführen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossenDie Vorbereitung der Lieferung inklusive Mitteilung der Versandbereitschaft und Organisation sonstiger vereinbarter Maßnahmen zur Vertragserfüllung erfolgt grundsätzlich an Werktagen innerhalb üblicher Geschäftszeiten.
33.5 Platronic ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitliche Lieferungen und Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige MitwirkungsverpflichtungenAnnahmeverzug, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu kann Platronic Ersatz der üblichen Lagerkosten sowie Ersatz sonstiger Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes verlangen. In diesem Fall Weiterhin geht auch die Ge- fahr Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Stellt der Annahmeverzug gleichzeitig einen Schuldnerverzug oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Platronic berechtigt daraus entstehende Schäden ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Platronic bleiben hiervon unberührt.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns 3.7 Für zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung Schuldnerverzug haftet Platronic nach Maßgabe der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt auch, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes7.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen 10.1 Die sich aus dem Terminplan sowie dem Auftragsschreiben ergebenen Fristen für Baubeginn und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat.
2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so Fertigstellung sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft Vertragsfristen im Sinne von § 286 Abs. 2 5 Nr. 4 BGB bzw1 Satz 2 VOB/X. Xxxxxxx hinaus können im Vertrag weitere Fristen als Vertragsfristen bestimmt werden.
10.2 Der Terminplan des AG ist für den AN verbindlich. Der AN unternimmt eine eigenverantwortliche Einsatzplanung für die von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise ihm zu stellende Montagemannschaft. Die Mannschaftsstärke ist in jedem Fall den Baustellenbedürfnissen anzupassen um die Fertigstellungstermine gemäß Terminplan einzuhalten. Der AG behält sich vor, besondere Termine für eine abschnittsweise Fertigstellung nachträglich zu vereinbaren. Schaden aus ungenügender Stellung von Personal geht zu Lasten des AN.
10.3 Der AG ist berechtigt, Änderungen des Terminplans im Rahmen des Gesamt-Projektterminplanes nach billigem Ermessen vorzunehmen Diese eventuellen Änderungen sind für den AN verbindlich. Es gilt als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machenvereinbart, dass eine angemessene Frist entsprechend den auszuführenden Arbeiten eingeräumt wird und dass das Recht zur Anordnung einseitiger Beschleunigungsanordnungen nicht unter das vorbezeichnete Änderungsrecht fällt, sondern sich nach Ziff.
7.4 VERHANDLUNGSPROTOKOLL bestimmt.
10.4 Werden Termine einvernehmlich oder unter Beachtung der vorstehenden Ziff. 10.3 geändert, gilt die hierfür vereinbarte Vertragsstrafe auch für die neu festgelegten Termine.
10.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn seiner Arbeiten einen detaillierten Ablaufplan beim Auftraggeber einzureichen, der die Vorgaben aus den vorstehend benannten Terminplänen berücksichtigt. Dieser Ablaufplan muss folgende Unterlagen enthalten: • detaillierte Ausführungspläne und eine textliche Beschreibung der auszuführenden Arbeiten des Auftragnehmers, • detaillierte Terminplanung des Auftragnehmers (Bauprogramm und Beschaffungsplan), • Beschreibung der Test- und Prüfverfahren, • Inbetriebnahme-Programm.
10.6 Der AN ist verpflichtet, jegliche Behinderungen bei der Leistungsdurchführung, die zu einer zeitlichen Verzögerung oder sonstigen Beeinträchtigung des Leistungsergebnisses führen können, unverzüglich dem AG schriftlich anzuzeigen und darzulegen, wie lange die Verzögerung sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungenwird. Dies gilt auchauch bei drohender Behinderung oder Gefährdung der sachgemäßen und termingerechten Durchführung der Leistungen. Der AG weist den AN daraufhin, sofern dass dieser möglichen Ablaufstörungen gegensteuern muss.
10.7 Der AN ist verpflichtet, Mitwirkungsleistungen des AG oder von Dritten vorausschauend und rechtzeitig anzufordern, so dass Ablaufstörungen möglichst vermieden werden.
10.8 Bei Verzögerungen, welche der Lieferverzug AN zu vertreten hat, hat der AN rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um trotzdem die festgelegten Termine einzuhalten oder um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten. Wenn nötig muss er auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen eigene Kosten Schichtarbeit, Überstunden und / oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter Sonntags- / Feiertagsarbeit leisten. Die Einholung der notwendigen Sondererlaubnisse liegt beim AN in Abstimmung mit dem AG.
10.9 Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Baustoffe oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnenBauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich Abhilfe, insbesondere durch Verstärkung des Personal- und Geräteeinsatzes schaffen.
10.10 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs durch den AN haftet der AN für alle Schäden und Nachteile, die dem AG dadurch entstehen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhtVertragsstrafen, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; die in diesem Fall durch den AG zu zahlen sind, werden in vollem Umfang an den AN weitergegeben.
10.11 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs durch den AN, ist aber der AG berechtigt, den Auftrag, bzw. die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenztBestellung aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen und etwaige Mehrkosten einer anderweitigen Vergabe vom AN zu verlangen. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir regeln sich die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 Folgen verspäteter Leistungen und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich Lieferungen nach den gesetzlichen VorschriftenBestimmungen.
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Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen CharakterBei zugesagten Terminen führen Ereignisse, die außerhalb des Einflusses eines Vertragspartners liegen, aber die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, zu einer angemessenen Terminverschiebung. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit eine Verschiebung unvermeidlich ist; der Auftragnehmer kann den ihm hieraus entstandenen Schaden und notwendigen Mehraufwand in Rechnung stellen. Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der (Auftrags-)Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorher- gesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Auftragnehmer ist zur Lieferung von Systemen und DV-Verfahren nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgenVereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die Annahme- bedingungen am Einsatzort getroffen ist. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftrag- gebers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 von Hundert, um wirksam maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weiter- gehende Xxxxxxx übernimmt der Auftrag- nehmer bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zu seinerbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann Die Zahlungsfristen in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hatZiffer V. 1 gelten entsprechend.
2. Wird die Der Auftraggeber ist nach der Erklärung der Abnahmebereitschaft seitens des Auftrag- nehmers verpflichtet, ein Werk hinsichtlich der wesentlichen Funktionen zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit dessen Abnahme innerhalb von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt 3 Wochen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Ge- fahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Dies gilt aucherklären, sofern keine andere Frist vereinbart ist. Das Werk gilt als abgenommen, wenn nach Ablauf der Lieferverzug auf einer Prüffrist nicht innerhalb von uns zu vertretenden vorsätzlichen 2 weiteren Wochen Mängel gemeldet werden, durch die die Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Das Gleiche gilt, wenn er das Werk oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; gelieferte Produkte in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lie- ferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des LieferwertesNutzung nimmt.
5. Ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer IX. dieser Bedin- gungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Fristen und Termine. 1. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen CharakterVereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch nicht vor: -Mitteilung etwa vom Besteller nach dem Vertrag beizubringender Angaben und Informationen -Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, wenn sie ausdrücklich Genehmigungen und Freigaben -Erteilung der vom Besteller gemäß Ziffer II.4 ggf. zu erbringenden Genehmigungen -Leistung einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Frist gilt als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Verein- barung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit von uns keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzugeingehalten, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine ange- messene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hatLiefergegenstand bei Selbstabholung in unserer Produktionsstätte bereitgestellt und dies dem Besteller (Selbstabholer) entsprechend mitgeteilt wurde.
2. Wird Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig, müssen – unbeschadet der sich hieraus für den Unternehmer im Übrigen ergebenden Rechte – neue Fristen für die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Be- triebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Xxxx die Liefe- rung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert Leistung des Unternehmers vereinbart werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Pandemien oder verletzt er schuldhaft sons- tige Mitwirkungsverpflichtungenkriegerische Auseinandersetzungen, sind wir nach erfolgloser Mahnung be- rechtigtdie außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch soweit die Ge- fahr des zufälligen Untergangs Hindernisse auf die Fertigstellung oder einer zufälligen Verschlechterung Lieferung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB oder kann der Kunde be- rechtigterweise als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs geltend machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschrän- kung der Ziffer IX. dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestim- mungenEinfluss sind. Dies gilt auch, sofern wenn diese Umstände, bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Unternehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Unternehmers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferverzug auf Unternehmer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wird die Auslieferung der Anlage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so kann der Unternehmer dieAnlage einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der Besteller dem Unternehmer nach Aufwand zu erstatten. Bei einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Scha- denersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmun- gen vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung der Ziffer IX. dieser Be- dingungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir Einlagerung im Fall Betrieb des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Unternehmers sind je angefangener Monat der Einlagerung 0,5% (bei Treppenliften) der Auftragssumme zu vergüten. Die Vergütung mindert sich entsprechend, wenn der Besteller nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig wird zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin auch die nächste á-conto- Zahlung an den Unternehmer fällig. Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Verzugs nur auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Lie- ferwertesBestellers ein, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertesso bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
5. Ist unsere Leistungspflicht Wird die Fertigstellung der Anlage verzögert aus von uns Gründen, die der Unternehmer zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 vertreten hat und 3 BGB verweigernerwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so haften wir vorbehaltlich ist der Haftungsbeschränkungen Besteller berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung für jeden vollendeten Monat der Ziffer IXVerspätung 1% aus der Netto- Auftragssumme zu beanspruchen. dieser Bedin- gungenDerAnspruch ist jedoch insgesamt beschränkt auf höchstens 5% aus der Netto-Auftragssumme. Dem Unternehmer bleibt das Recht vorbehalten dem Besteller nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
6. Ist statt der Liefer- oder Fertigstellungsfrist ein Liefer- oder Fertigstellungstermin vereinbart worden, so gelten die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen VorschriftenZiffern III.1. bis 5. entsprechend.
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Samples: General Terms and Conditions for Manufacturing and Delivery of Elevators