Fristen und Termine. 5.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren Kunden ausdrücklich vereinbart wurden. 5.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von dem Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten des jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei uns. 5.3 Wird der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändert, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnis, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei uns und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursacht. 5.4 Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzw. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der Wasserwege, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht. 5.5 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden, so werden diesem Kunden -einen Monat nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. 5.6 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern und soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Fristen und Termine. 5.1 1. Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientierung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrück- lich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinba- rung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren Kunden ausdrücklich vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor er- gebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der ge- schuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden ge- schuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Ein- gang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungs- wünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
5.2 2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Ar- beitskämpfe, Naturkatastrophen, Epidemie / Pandemie, Betriebs- störungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördli- che Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, uns vom Vertrag ganz oder teilweise zu lösen oder nach unserer Xxxx die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszu- schieben. Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von dem Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leis- tungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrit- tes werden wir die Gegenleistung des Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten zudem zurück- erstatten. In Fällen höherer Gewalt sind Schadensersatzansprü- che des jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei unsausgeschlossen.
5.3 Wird 3. Kommt der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändertKunde seinen Kooperations-, verlängern sich Mitwirkungs- oder Bei- stellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbeson- dere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich et- waiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Fristen angemessen Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem VerhältnisZeitpunkt auf den Kunden über, wie in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungs- verpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung fol- genden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in die- sem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 649 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprü- che unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns und/für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursachtnur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
5.4 Der Eintritt 4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Ver- zug oder ist unsere Leistungspflicht aus von höherer Gewalt uns zu vertreten- den Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB aus- geschlossen oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzwkönnen wir die Leistung gemäß § 275 Abs. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der Wasserwege, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden2 und 3 BGB verweigern, so werden diesem Kunden -einen Monat haften wir vorbehaltlich der Haf- tungsbeschränkungen der Ziffer XI dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührtden gesetzlichen Vor- schriften.
5.6 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern und soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen und Termine. 5.1 1. Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientie- rung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben ausschließlich dann ver- bindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine verein- bart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine sind für vereinbart wur- den, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung ge- setzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden ausdrücklich vereinbart wurdengeschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebe- nenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Ände- rungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
5.2 2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstö- rungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbe- lieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu- treten oder nach unserer Xxxx die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von dem Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistun- gen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten zudem zurückerstatten. Schadensersatzan- sprüche des jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei unssind ausgeschlossen.
5.3 Wird 3. Kommt der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändertKunde seinen Kooperations-, verlängern sich Mitwirkungs- oder Beistellungsver- pflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leis- tungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Scha- den einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Fristen angemessen Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung des Liefergegenstandes in dem VerhältnisZeitpunkt auf den Kunden über, wie in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei Kunde seine Koope- rations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 649 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns und/für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem ange- messenen Zeitraum oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursachtnur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
5.4 Der Eintritt 4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht aus von höherer Gewalt uns zu vertretenden Gründen wegen Unmög- lichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzwkönnen wir die Leistung gemäß § 275 Abs. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der Wasserwege, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden2 und 3 BGB verweigern, so werden diesem Kunden -einen Monat haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer XI. dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührtden gesetzlichen Vorschriften.
5.6 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern und soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen und Termine. 5.1 1. Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientie- rung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben ausschließlich dann ver- bindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine verein- bart werden; diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine sind für vereinbart wur- den, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung ge- setzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden ausdrücklich vereinbart wurdengeschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebe- nenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Ände- rungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
5.2 2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstö- rungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbe- lieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu- treten oder nach unserer Xxxx die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von dem Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistun- gen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten zudem zurückerstatten. Schadenersatzan- sprüche des jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei unssind ausgeschlossen.
5.3 Wird 3. Kommt der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändertKunde seinen Kooperations-, verlängern sich Mitwirkungs- oder Beistellungsver- pflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leis- tungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Scha- den einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Fristen angemessen Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung des Liefergegenstandes in dem VerhältnisZeitpunkt auf den Kunden über, wie in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei Kunde seine Koope- rations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir da- rüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in die- sem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 649 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns und/für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem ange- messenen Zeitraum oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursachtnur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
5.4 Der Eintritt 4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von höherer Gewalt uns zu vertretenden Gründen wegen Unmög- lichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzwkönnen wir die Leistung gemäß § 275 Abs. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der Wasserwege, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden2 und 3 BGB verweigern, so werden diesem Kunden -einen Monat haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer XI. dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührtden gesetzlichen Vorschriften.
5.6 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern und soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristen und Termine. 5.1 1. Fristen und Termine sind für gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden; dies muss schriftlich erfolgen. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden ausdrücklich geschuldeter Mitwirkungshandlun- gen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurdenwurde - ab deren Eingang. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspä- tet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
5.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum 2. Wird die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Ver- trag zurückzutreten oder nach unserer Annahmeerklärung Xxxx die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von dem Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen Teilleistung informieren und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten des jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei unsihm im Falle unseres Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind aus- geschlossen.
5.3 Wird 3. Kommt der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändertKunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnisso sind wir berechtigt, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei den uns und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursachtentstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
5.4 Der Eintritt 4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von höherer Gewalt uns zu vertre- tenden Gründen ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 oder 3 BGB verweigern, leisten wir Schadenersatz nach Maßgabe von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzw. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der Wasserwege, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/LeistungspflichtZiffer VIII.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden, so werden diesem Kunden -einen Monat nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
5.6 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern und soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
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Fristen und Termine. 5.1 6.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit sofern diese mit unseren Kunden ausdrücklich vereinbart schriftlich verein- bart wurden.
5.2 6.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringen sämtlicher von dem den Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten des der jeweiligen Kunden und Eingang fälliger fälligere Zahlungen bei uns.
5.3 6.3 Wird der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändert, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnis, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei uns und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursacht.
5.4 6.4 Wir sind berechtigt, von Verträgen mit unseren Kunden zurückzutreten, falls unser Lieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, uns nicht oder verspätet beliefert, so daß wir unsere Verpflichtungen gegenüber den betref- fenden Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können.
6.5 Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzw. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der WasserwegeVerkehrsstörungen, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichvielgleich viel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
5.5 6.6 Liegt einer der in den Ziffern 6.4 oder 6.5 genannten Fälle vor, gilt eine etwa mit unserem Kunden vereinbarte Ver- tragsstrafe als nicht verwirkt.
6.7 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kunden, so werden diesem Kunden -einen Monat nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden entste- henden Kosten berechnet. Unser Recht, Recht nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
5.6 Teillieferungen 6.8 Teillieferungen- und -leistungen Leistungen sind zulässig, sofern und soweit sie für den . Sie werden unseren Kunden zumutbar sindgesondert in Rechnung gestellt.
6.9 Innerhalb einer Toleranz von 3 % der jeweiligen Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Min- derlieferungen zulässig. Der Vertragspreis ändert sich entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung.
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Fristen und Termine. 5.1 1. Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientierung im Ablaufplan des Projektes. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; dies muß ggf. schriftlich erfolgen. Soweit mit uns keine verbindlichen Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, soweit diese mit unseren Kunden ausdrücklich vereinbart wurden, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
5.2 Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit dem Datum unserer Annahmeerklärung oder Bestätigung2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, jedoch Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht vor Beibringen sämtlicher von dem Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Erfüllen aller sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten des jeweiligen Kunden und Eingang fälliger Zahlungen bei uns.
5.3 Wird der Vertrag auf Wunsch eines Kunden geändert, verlängern sich die Fristen angemessen in dem Verhältnis, wie der Änderungswunsch dieses Kunden einen Mehraufwand bei uns und/oder eine zeitliche Verzögerung bei dem Erbringen der Lieferung/Leistung verursacht.
5.4 Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen oder Extreme Wasserverhältnisse wie Hoch- bzw. Niedrigwasser einschließlich Sperrung der Wasserwege, Sperrung der Kanäle/Schleusen aufgrund von Havarien bzw. Streiks, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreit uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Wunsch eines Kundenrechtzeitige Selbstbelieferung), so werden diesem Kunden -einen Monat nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei ihm- die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Unser Rechtsind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer diesem Kunden gesetzten Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz nach unserer Xxxx die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückzuerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, bleibt hiervon in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, daß wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
5.6 Teillieferungen 4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und -leistungen sind zulässig3 BGB verweigern, sofern und soweit sie für so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer XII. dieser Bedingungen ausschließlich nach den Kunden zumutbar sindgesetzlichen Vorschriften.
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