Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber nach Art. 337c Abs. 3 OR verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Wür- digung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit- nehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Appears in 2 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründenbe- gründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem ErmessenEr- messen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser die- ser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber nach Art. 337c 337 c Abs. 3 OR verpflichten, dem Arbeitnehmer Ar- beitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Wür- digung Würdi- gung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit- nehmers Arbeitneh- mers für sechs Monate nicht übersteigen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer Arbeitnehmende jederzeit das Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis in Anwendung von Art. 337 OR fristlos auflösenauftösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung Vertragsauf- lösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. 2 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer Arbeitnehmenden fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit Vertragszeiten beendigt worden wäre. .
3 Der Arbeitnehmer Arbeitnehmende muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen ver- dienen absichtlich unterlassen hat. .
4 Der Richter kann in Anwendung von Art. 337b OR den Arbeitgeber nach Art. 337c Abs. 3 OR verpflichtenverpftichten, dem Arbeitnehmer Arbeit- nehmenden eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Wür- digung Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit- nehmers Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit jeder- zeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung Vertragsauf- lösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein Vorhan- densein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall Falle die unverschuldete Verhinderung Verhin- derung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennenan- erkennen. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf Ab- lauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige anderwei- tige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber nach Art. 337c 337 c Abs. 3 OR verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen Er- messen unter Wür- digung Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit- nehmers Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. verlangt Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden Zurück- tretenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet zuge- mutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall Falle die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung Ar- beitsleitung als wichtigen Grund anerkennen. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch An- spruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen verdie- nen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber nach Art. 337c Abs. 3 OR verpflichten, dem Arbeitnehmer Arbeitneh- mer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Wür- digung aller Umstände Würdigung der Um- stände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit- nehmers Arbeitnehmers für sechs Monate Mo- nate nicht übersteigen.
Appears in 1 contract