Leistungspflicht Musterklauseln

Leistungspflicht. Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Leistungspflicht. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, • soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder • wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder • wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Leistungspflicht. Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versi- cherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Leistungspflicht. (1) Der Versicherte oder der Hinterbliebene muss der Kasse gegenüber nachweisen, dass er Anspruch auf eine Beihilfe hat. Eine Leistungspflicht der Kasse entsteht und besteht nur insoweit, als der Versicherte die in § 8 geforderten Nachweise und Mel- dungen erbracht und die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls nachgewiesen hat.
Leistungspflicht. IPAX verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der im Vertrag aufgelisteten und gegebenenfalls nä- her spezifizierten Leistungen in dem unter den Punkten 4. Leistungsbeschreibung, 12. Haftungsaus- schluss und im Dokument Leistungsbeschreibung genannten Umfang.
Leistungspflicht sich aus dem Tarif m it Tarifbedingungen.
Leistungspflicht. (1) Erstversorgung (Hilfsmittelkennzeichen 00) Eine Erstversorgung im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn der Versicherte erstmalig durch den Leistungserbringer versorgt wird. Ist im Rahmen einer bereits bestehenden Ver- sorgung aus medizinischen Gründen eine höhere Versorgungsebene (Produktuntergruppe; Änderung des 6-Stellers) notwendig (z.B. von einem Kompressionsschenkelstrumpf zu einer Kompressionstrumpfhose), so ist der damit einhergehende erstmalige Wechsel des Hilfsmit- tels in die neue Versorgungsebene ebenfalls als Erstversorgungssituation einzuordnen.
Leistungspflicht. Aus diesem Schuldverhältnis ergeben sich grundsätzlich die Leistungspflichten des § 433 BGB. V ist also zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache verpflichtet. Diese Pflicht hat er aber auch erfüllt. Allerdings ist in § 241 II BGB ausdrücklich geregelt, dass sich aus einem Schuldver- hältnis auch die Pflicht ergeben kann, bei der Leistungserbringung Rücksicht auf die Rechtsgüter des anderen zu nehmen. Hierzu gehören auch Aufklärungspflichten. Zwar muss sich jede Partei bei Vertrags- schluss selbst informieren. Etwas anderes ergibt sich jedoch, wenn der eine Teil ohne Verschulden bestimmte Umstände nicht kennt, der andere aber diese erkennbare Un- kenntnis beseitigen kann.
Leistungspflicht. Aus diesem Schuldverhältnis ergeben sich zahlreiche Hauptpflichten, die jedoch hier nicht berührt sind. Allerdings ergeben sich aus jedem Schuldverhältnis nach § 241 II BGB auch Nebenpflichten. X hatte auch die Belange des A Rücksicht zu nehmen. Hier- zu gehört es im Rahmen der Schutz- und Obhutspflichten insbesondere, keine Rechts- güter des A zu beeinträchtigen.
Leistungspflicht. Aus diesem Schuldverhältnis ergibt sich die Pflicht, eine mangelfreie Kaufsache zu überge- ben und zu übereignen. Dieser Leistungspflicht ist A nachgekommen. Die Primärpflichten sind nach § 362 BGB bereits durch Erfüllung untergegangen. Allerdings können die bei je- dem Schuldverhältnis nach § 241 II BGB bestehenden Nebenpflichten auch über das Be- stehen der Leistungspflichten hinausgehen. Hierzu gehören auch die Leistungstreuepflich- ten, nach denen es auch zu den Nebenpflichten gehört, den Vertragszweck nicht zu gefähr- den.