Leistungspflicht Musterklauseln

Leistungspflicht. Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Leistungspflicht. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, • soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder • wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder • wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Leistungspflicht. Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versi- cherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Leistungspflicht. Der Versicherte oder der Hinterbliebene muss der Kasse gegenüber nachweisen, dass er Anspruch auf eine Bei- hilfe hat. Eine Leistungspflicht der Kasse entsteht und besteht nur insoweit, als der Versicherte die in § 8 geforderten Nachweise und Meldungen erbracht und die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls nachgewiesen hat.
Leistungspflicht. (1) Zur Abnahme nicht vereinbarter Teil-, Mehr-, oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. (2) Höhere Gewalt berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Lieferanten in diesen Fällen nicht zu. (3) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. (
Leistungspflicht. (§ 1) 1.1 Der Zeitvertrag ist ein für bestimmte Zeitdauer geschlossener Rahmenvertrag. Art und Umfang der Leistung, sowie die Ausführungsfrist, werden durch Einzelaufträge näher bestimmt. 1.2 Die Einzelaufträge werden von den in den Besonderen Vertragsbedingungen 614 Nr. 1.2 bezeichne- ten Dienststellen schriftlich erteilt. Für unaufschiebbare Arbeiten können Einzelaufträge in Notfällen mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich schriftlich bestätigt. 1.3 Der Auftragnehmer hat die im Einzelauftrag geforderten Leistungen fristgemäß auszuführen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist er verpflichtet, Arbeiten anderer Fachzweige geringen Umfangs auszuführen, soweit er hierzu in der Lage und befugt ist. 1.4 Über die Verwendung anfallenden Altmaterials hat der Auftragnehmer die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen, soweit der Einzelauftrag keine Regelung enthält.
Leistungspflicht. Überstundenarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Leistungspflicht. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
Leistungspflicht. Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. …
Leistungspflicht. Die Vertragspartei gibt ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Leistungspflicht in US-Dollar gemäß der hier integrierten Gebührenordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Handelsbedingungen. Konvertierungskosten sowie sonstige Kosten der Leistung des Vertragspflicht trägt die leistende Vertragspartei.