Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 45.1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen. 45.2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 45.3 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat die- ser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt wor- den wäre. 45.4 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 45.5 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädi- gung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht über- steigen. 45.6 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohnes; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Ist dem Arbeitge- ber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, so kann der Richter die Entschä- digung nach seinem Ermessen herabsetzen. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtan- tritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch ver- wirkt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 45.1 46.1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis fristlos auflösen.
45.2 46.2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
45.3 46.3 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat die- ser dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt wor- den worden wäre.
45.4 46.4 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
45.5 46.5 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädi- gung Ent- schädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht über- steigenübersteigen.
45.6 46.6 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines MonatslohnesEntschädigung, die einem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Ist dem Arbeitge- ber Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, so kann der Richter die Entschä- digung Entschädigung nach seinem Ermessen herabsetzen. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtan- tritt Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch ver- wirktverwirkt.
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Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 45.1 46.1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen.
45.2 46.2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
45.3 46.3 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat die- ser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt wor- den wäre.
45.4 46.4 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
45.5 46.5 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädi- gung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht über- steigen.
45.6 46.6 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines MonatslohnesEntschädigung, die einem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren SchadensScha- dens. Ist dem Arbeitge- ber Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, so kann der Richter die Entschä- digung Entschädigung nach seinem Ermessen herabsetzen. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtan- tritt Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch ver- wirktverwirkt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 45.1 27.1. Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber können das Unternehmen wie der Arbeitnehmer auch Arbeitnehmende jederzeit das Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Sie müssen die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt; andernfalls ist sie unwirksam.
45.2 27.2. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem den Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
45.3 27.3. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer das Unternehmen Arbeitnehmende fristlos ohne wichtigen Grund, so hat die- ser haben diese mindestens Anspruch auf Ersatz dessen, was er sie verdient hättehätten, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt wor- den worden wäre.
45.4 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
45.5 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädi- gung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht über- steigen.
45.6 Tritt der Arbeitnehmer 27.4. Treten Arbeitnehmende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er verlassen sie diese fristlos, so hat der Arbeitgeber das Unternehmen Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines MonatslohnesEntschädigung, die dem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er es Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Ist dem Arbeitge- ber Unternehmen kein Schaden oder ein geringerer geringer Schaden erwachsen, so kann der Richter die Entschä- digung nach seinem Ermessen Entschädigung herabsetzen. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist muss er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtan- tritt Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machengemacht werden; andernfalls ist der Anspruch ver- wirktverwirkt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag