Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmende jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Tritt der Arbeitnehmende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmende Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er auflö- sen. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. .
3 Tritt Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Arbeitnehmende ohne Richter nach seinem Ermessen, darf aber in kei- nem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Xxxxxx für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadensaner- kennen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag