Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen an- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig unab- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich un- verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung, Wohngebäudeversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb Cyber)
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten ver- einbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausrat Versicherung, Verbundene Sach Gewerbeversicherung, Allgemeine Hagelversicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst be- wirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung, Allgemeine Feuer Betriebsunterbrechungs Versicherungs Bedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen an- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich un- verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung, Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unver- züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Ver- sicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Den Rahmenvertrag Zur Fahrrad Vollkaskoversicherung, Versicherungsbedingungen Für Den Rahmenvertrag Zur Fahrrad Vollkaskoversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem nach- dem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Montageversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Ver- sicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten ZeitpunktZeit- punkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, Versicherungsschutz erst nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Verein- barungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten ver- einbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versicherungs- beginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Ver- sicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Wi- derrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versi- cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst Zah- lung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prä- mie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unver- züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die ers- te Rate als erste Prämie.
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Samples: Fahrrad Vollkaskoversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebe- nen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unverzüg- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Maschinenversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüg- lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Ra- ten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unver- züglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige ein- malige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Ver- einbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Pauschalen Elektronikversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten verein- barten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst be- wirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Betriebsunterbrechungsversicherung (Ambub 2011)
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen an- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich un- verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom von Ihrem Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versiche- rungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten verein- barten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unverzüg-lich nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- Versiche-rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Verein- barungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versiche-rungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Rahmen Leasing Vertrag
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder Oder einmalige Prämie ist – unabhängig vOn dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussvOr Vertrags- schluss, ist die erste oder Oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder Oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom vOm Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Oder vOn getrOffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder Oder einmalige Prämie frühestens einen Monat MOnat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als ers- te Prämie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungs- beginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Photovoltaik Programm
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten verein- barten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige einma- lige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungs- scheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns Versicherungsbeginnes zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungsbeginnes vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich un- verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt be- ginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechtsangegebenen Ver- sicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht Bei Vereinbarung der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist Prämienzahlung in Raten gilt die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlenRate als erste Prämie.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten ver- einbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versicherungs- beginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein- malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versiche- rungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versi- cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige einmali- ge Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlenzah- len. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt be- ginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Vereinba- rungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens frühes- tens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungs- scheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder die einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Wider- rufsrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder die einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder die einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungs- beginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Verein- barungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungs-scheins zu zahlen.
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Samples: Photovoltaik Programm
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufrechtsWiderruf- rechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem nach- dem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht Bei Vereinbarung der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist Prämienzahlung in Raten gilt die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlenRate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist -; unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts -; unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, Versicherungsschutz erst nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Dauercamping Versicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Maschinen Und Kaskoversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Ver- sicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Autoinhaltsversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig – unabhän gig von dem Bestehen eines WiderrufrechtsWiderrufrechts – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertragsabschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertragsschluß zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich unverzüg lich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins – unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchsrechts – innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebe- nen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unverzüg- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins – unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchrechts – unverzüglich zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Ver sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder die einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Wider- rufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder die einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen getrof- fenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder die einmalige Prämie frühestens einen Monat Mo- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines WiderrufrechtsWiderruf- rechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem nach- dem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens frü- hestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht Bei Vereinbarung der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist Prämienzahlung in Raten gilt die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlenRate als erste Prämie.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen an- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem unab- hängig vom Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unver- züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang Zu- gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Ver- sicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Vereinba- rungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Ver- einbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Private Fahrrad Vollkaskoversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein- malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versiche- rungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Bauleistungsversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten verein- barten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von o- der getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens frü- hestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen an- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich un- verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz § 22 Nr. 1 Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt be- ginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unverzüg- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versiche- rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Ver- sicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein- malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat Mo- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom von Ihrem Antrag des Versicherungsnehmers oder von o- der den getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.. oder
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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. zahlen Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst be- wirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein- malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versiche- rungsscheins zu zahlen.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlenzah- len.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie Prämie, ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts, unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unverzüg- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versiche- rungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Fahrradversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Verein- barungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Anlagen Zur Gewinnung Von Erneuerbaren Energien
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns angegebenen Versiche- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Ver- sicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzah- lung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Leasing Framework Agreement
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhän- gig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angege- benen angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versiche- rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich unverzüg- lich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen Verein- barungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen an- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Bauleistungsversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege- benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unver- züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz Satz 1 oder 2 bestimmten be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom von Ihrem Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie Prä- mie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungs- scheins zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen