Common use of Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Clause in Contracts

Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

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Samples: Insurance Policy Terms and Conditions

Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

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Samples: Jahres Reiseschutzbrief

Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich – unverzüg- lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Ver tragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt be- ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein- malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung Vereinba- rung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

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Samples: Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder

Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Weichtder Versicherungsscheinvom Antragdes Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)

Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins – unabhän- ging vom Bestehen eines Widerspruchs- rechts – unverzüglich zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung