Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versiche rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten verein- barten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige einma- lige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versicherungs- scheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Weichtder Versicherungsscheinvom Antragdes Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig unabhän gig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Versicherungsscheins zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertragsabschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertragsschluß zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich unverzüg lich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins – unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchsrechts – innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins – unabhän- ging vom Bestehen eines Widerspruchs- rechts – unverzüglich zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich unverzüg- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – - unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder Oder einmalige Prämie ist – unabhängig von vOn dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten vereinbar- ten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussvOr Vertrags- schluss, ist die erste oder Oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder Oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom vOm Antrag des Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Versicherungsnehmers Oder vOn getrOffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder Oder einmalige Prämie frühestens einen Monat MOnat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste ers- te Prämie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Versiche- rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Jahres Reiseschutzbrief
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – - unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten verein- barten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVer- tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts Widerruf- rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. zahlen Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt be- wirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor VertragsschlussVertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins – unabhängig vom Bestehen eines Widerspruchrechts – unverzüglich zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich unverzüg- lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Ver- sicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns Versicherungsbe- ginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss Ver tragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt be- ginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder von getroffenen ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige ein- malige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung Vereinba- rung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Fahrrad Diebstahlversicherung (Flottenversicherung) Für Gewerbliche Räder
Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie. Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- stehen Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- nehmers Versi- cherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat Mo- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
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Samples: Hausratversicherung