Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse. 23 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeit- punkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauffor- derung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die An- schlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
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Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen
Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse. 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeit- punktZeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauffor- derung Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- stehtbesteht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages. Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse. 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeit- punktZeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauffor- derung Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen berechti- gen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- stehtbesteht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt zuwi- derhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messein- richtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die An- schlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbre- chung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberech- tigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem An- schlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unter- brechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der An- schlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unver- züglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschluss- nehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kos- ten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung er- setzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalender- monats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netz- anschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustim- mung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung ein- stellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschluss- nutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
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Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse. 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeit- punktZeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauffor- derung Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber Netz- betreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- stehtbesteht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der NetzbetreiberNetz- betreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden.
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die An- schlussnutzung Anschluss- nutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer An- schlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nut- zer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorge- nommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Andro- hung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des An- schlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwen- dungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbre- chung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzan- schlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer ent- sprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der An- schlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflich- ten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die An- schlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unver- züglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netz- anschlussvertrages. Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzan- schlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwider- handlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Fälligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse. 23 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeit- punktangege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauffor- derung Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber Netz- betreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- stehtbesteht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet auf- gerechnet werden.. § 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung Unterbre- chung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzu- wenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschluss- nehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussneh- mer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus wel- chem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netz- anschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschluss- nutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbe- treiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei- stellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unter- brechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unter- brechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzu- kündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netz- anschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschluss- nutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. § 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekün- digt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hier- für nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform. § 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mit- zuteilen.
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Samples: Gas Supply Agreement