Common use of Fälligkeit und Zahlung Clause in Contracts

Fälligkeit und Zahlung. 12.1 Die Rechnungen sind für die Monats- und Lieferjahresabrechnung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum einlangend, abzugsfrei an E-WERK zu bezahlen, frühestens jedoch 5 Tage nach Rechnungserhalt, wobei die Bekanntgabe des Rechnungsbetrages per Fax oder E-Mail als Rechnungserhalt gilt. 12.2 Die Bezahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von E-WERK bekannt gegebenes Konto erfolgen, wobei der Kunde Sorge zu tragen hat, dass Zahlungen den entsprechenden Rechnungen eindeutig zuordenbar sind (z. B. durch Angabe der Zahlungsreferenz, Kunden- oder Anlagennummer oder ein Zahlungsaviso). Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Kunden. Für nicht automatisierte Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist die E-WERK berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen. 12.3 Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Zinsen und Kosten und danach Verbindlichkeiten angerechnet. 12.4 Aufrechnungen gegen Forderungen von E-WERK sind nicht zulässig, es sei denn, diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Energielieferung und wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von E-WERK schriftlich anerkannt. 12.5 E-WERK ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden diesem für jedes Mahnschreiben den Betrag von € 12,– zu verrechnen. Weiters hat der Kunde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwaltskosten, in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe, zu bezahlen. 12.6 Für den Fall, dass der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate mit einer Zahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug geraten ist oder E-WERK nach Treu und Glauben annimmt, dass bezüglich des Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, ist die E-WERK berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in dreifacher Höhe des voraussichtlich höchsten monatlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Ist der Kunde in Zahlungsverzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nach, so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens der E-WERK herangezogen werden. 12.7 Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie

Fälligkeit und Zahlung. 12.1 8.1 Jede Rechnung ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart worden ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig.‌ 8.2 Nach Ablauf dieser Frist liegt Zahlungsverzug vor. Während des Verzuges berechnen wir 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) auf die Geldschuld. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden im Einzelfall nachzuweisen und geltend zu machen. Im Einzelfall gewährte Zahlungsaufschübe beseitigen nicht den Eintritt des Zahlungsverzuges. 8.3 Schecks, Wechsel und Tratten werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. 8.4 Aufrechnungen gegenüber der Kaufpreisforderung sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. 8.5 Ein Lastschrifteinzug (SEPA) wird durch uns in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Käufer vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/“Pre- Notification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall, von dem in der Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Käufer im Zeitraum zwischen der Erstellung der Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden. Der Käufer ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch uns eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Käufer im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Die Rechnungen sind durch eine Nichteinlösung entstehenden Kosten trägt im Falle seines Verschuldens der Käufer. Entsprechendes gilt für die Monats- und Lieferjahresabrechnung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum einlangend, abzugsfrei an E-WERK zu bezahlen, frühestens jedoch 5 Tage nach Rechnungserhalt, wobei die Bekanntgabe des Rechnungsbetrages per Fax oder E-Mail als Rechnungserhalt giltKosten einer Rückbuchung der Lastschrift. 12.2 Die Bezahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von E-WERK bekannt gegebenes Konto erfolgen8.6 Zahlungsverzug, wobei der Kunde Sorge zu tragen hat, dass Zahlungen den entsprechenden Rechnungen eindeutig zuordenbar sind (z. B. durch Angabe der Zahlungsreferenz, Kunden- oder Anlagennummer oder ein Zahlungsaviso). Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Kunden. Für nicht automatisierte Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist die E-WERK berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen. 12.3 Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Zinsen und Kosten und danach Verbindlichkeiten angerechnet. 12.4 Aufrechnungen gegen Forderungen von E-WERK sind nicht zulässig, es sei denn, diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Energielieferung und wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von E-WERK schriftlich anerkannt. 12.5 E-WERK ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden diesem für jedes Mahnschreiben den Betrag von € 12,– zu verrechnen. Weiters hat der Kunde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwaltskosten, in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe, zu bezahlen. 12.6 Für den Fall, dass der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate mit einer Zahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug geraten ist oder E-WERK nach Treu und Glauben annimmt, dass bezüglich des Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten istdes Käufers, ist die E-WERK berechtigtZahlungseinstellung, eine Vorauszahlung Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder die Hinterlegung einer Insolvenzverfahrens, Veränderung oder Auflösung der Firma berechtigen uns, vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in dreifacher Höhe des voraussichtlich höchsten monatlichen Rechnungsbetrages für alle noch zu erfüllenden Verträge zu verlangen. Ist Noch nicht fällige Rechnungsbeträge werden in diesem Fall sofort zur Zahlung fällig.‌ 8.7 Nach unserer Xxxx können wir in solchen Fällen von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Kunde in Zahlungsverzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nach, so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens der E-WERK herangezogen werdenKäufer insoweit Ersatzansprüche erheben kann. 12.7 Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Fälligkeit und Zahlung. 12.1 Die Rechnungen sind für die Monats- und Lieferjahresabrechnung 1. Zahlungen haben innerhalb eines Zeitraumes von 14 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum einlangend, abzugsfrei an E-WERK Zugang der Rechnung rein netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu bezahlen, frühestens jedoch 5 Tage nach Rechnungserhalt, wobei die Bekanntgabe des Rechnungsbetrages per Fax oder E-Mail als Rechnungserhalt gilterfolgen. 12.2 Die Bezahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von E-WERK bekannt gegebenes Konto erfolgen, wobei der Kunde Sorge zu tragen hat, dass Zahlungen den entsprechenden Rechnungen eindeutig zuordenbar sind (z. B. durch Angabe der Zahlungsreferenz, Kunden- oder Anlagennummer oder ein Zahlungsaviso)2. Die Kosten für Annahme von Schecks erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber, d. h., die Überweisung gehen zu Lasten Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- oder Scheckbetrag einem unserer Konten unwiderruflich gutgeschrieben wurde. 3. Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank; ist der Käufer Unternehmer (siehe oben I.1.Satz 2), so erhöht sich der Satz auf 9%- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. 4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach, so wird die gesamte Restschuld – auch gestundete Forderungen – sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Gleiches gilt, wenn der Chr. Ufer GmbH ein drohender oder tatsächlicher Vermögensverfall des KundenKäufers bekannt wird. 5. Für nicht automatisierte Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) Der Käufer ist die E-WERK zur Aufrechnung nur berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellensofern die Forderungen unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden, oder anstelle der Geltendmachung eines ihm zustehenden Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 320 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn dieser Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, so stehen ihm Zurückbehaltungsrechte nur aufgrund von Ansprüchen aus dem konkreten Vertragsverhältnis zu. 12.3 Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Zinsen und Kosten und danach Verbindlichkeiten angerechnet. 12.4 Aufrechnungen gegen Forderungen von E-WERK sind nicht zulässig, es sei denn, diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Energielieferung und wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von E-WERK schriftlich anerkannt. 12.5 E-WERK ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden diesem für jedes Mahnschreiben den Betrag von € 12,– zu verrechnen6. Weiters hat der Kunde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwaltskosten, Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände, sowie Anschriftenänderungen beim Käufer sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie berechtigen uns nach unserer Xxxx, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Geschäften zu verlangen, weitere Vertragsleistungen zu verweigern, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe, zu bezahlen. 12.6 Für den Fall, dass der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate mit einer Zahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug geraten ist mitgeteilten oder E-WERK nach Treu und Glauben annimmt, dass bezüglich des Kunden uns auf andere Weise bekannt gewordenen Umständen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, ist die E-WERK berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in dreifacher Höhe Bonität des voraussichtlich höchsten monatlichen Rechnungsbetrages Kunden gegenüber den bei Vertragsschluss zu verlangen. Ist der Kunde in Zahlungsverzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nach, so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens der E-WERK herangezogen werdenGrunde gelegten Umständen ergibt. 12.7 Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fälligkeit und Zahlung. 12.1 13.2.1 Die Rechnungen sind für die Monats- Vergütung der Leistungen des VPs und Lieferjahresabrechnung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen deren Fälligkeit richten sich nach dem Ausstellungsdatum einlangend, abzugsfrei an E-WERK zu bezahlen, frühestens jedoch 5 Tage nach Rechnungserhalt, wobei die Bekanntgabe des Rechnungsbetrages per Fax oder E-Mail als Rechnungserhalt giltder vertraglichen Vereinbarung. 12.2 Die Bezahlung kann 13.2.2 Sofern sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, gilt folgendes: 13.2.2.1 XXX.XXXXXX BUSINESS zahlt an den VP – ohne Abzug – innerhalb von 30 Kalendertagen nach Empfang sowohl der Leistung als auch der ordnungsgemäßen Rechnung. Frühestens mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von E-WERK bekannt gegebenes Konto erfolgenAblauf dieser Frist wird die Entgeltforderung des VP fällig. 13.2.2.2 Ist die Abnahme oder sonstige Überprüfung der Leistung des VP vereinbart, wobei stehen XXX.XXXXXX BUSINESS dafür, falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15 Kalendertage nach Empfang der Kunde Sorge zu tragen hat, dass Zahlungen den entsprechenden Rechnungen eindeutig zuordenbar sind (z. B. durch Angabe der Zahlungsreferenz, Kunden- oder Anlagennummer oder ein Zahlungsaviso)Leistung zu. Die Kosten für 30-tägige Zahlungsfrist, die Überweisung gehen zu Lasten Fälligkeit und das Skontorecht bleiben davon unberührt; insbesondere verlängert sich die 30-tägige Zahlungsfrist nicht. Ist jedoch im Einzelfall eine längere als die vorbezeichnete 15-tägige Frist vereinbart (z.B., weil die Teilnahme des Kunden. Für nicht automatisierte Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDVVP an der Abnahme und dafür ein späterer Termin vereinbart sind), verlängert sich die 30-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist die E-WERK berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellentägige Zahlungsfrist dementsprechend. 12.3 Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer 13.2.2.3 Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf die zuerst fälligen Zinsen und Kosten und danach Verbindlichkeiten angerechnetAntrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die erbrachten Teilleistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen. 12.4 Aufrechnungen gegen Forderungen von E-WERK sind nicht zulässig13.2.2.4 Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, es sei denn, diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit so ist dem VP gleichwohl der Energielieferung und wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von E-WERK schriftlich anerkanntihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen. 12.5 E-WERK ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden diesem für jedes Mahnschreiben den Betrag von € 12,– zu verrechnen. Weiters hat der Kunde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwaltskosten, 13.2.2.5 Die Zahlung erfolgt in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe, zu bezahlenRegel bargeldlos auf das vom VP angegebene Konto. 12.6 Für den Fall, dass der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate mit einer Zahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug geraten ist oder E-WERK nach Treu und Glauben annimmt, dass bezüglich des Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, ist die E-WERK berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in dreifacher Höhe des voraussichtlich höchsten monatlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Ist der Kunde in Zahlungsverzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nach, so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens der E-WERK herangezogen werden. 12.7 Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart.

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