Aufklärungspflicht Musterklauseln

Aufklärungspflicht. Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadener- eignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses und zum Schaden- umfang wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforder- lichen Weisungen zu befolgen.
Aufklärungspflicht. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen ohne die gesetzlich erforderlichen Fest- stellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Um- fang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und voll- ständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. – Sie müssen die von uns angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Aufklärungspflicht. Zu Beginn der Behandlung und jederzeit während der Behandlung kläre ich meine PatientInnen über Inhalt, Form, Dauer, Ziel und Kosten der Therapie auf.
Aufklärungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche zur Aufklärung des Schadenereignisses beizutragen. Insbesondere hat der Kunde Fra- gen des Leasinggebers im Zusammenhang mit dem Schadenereig- nis vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, ohne alle notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.
Aufklärungspflicht. 12.1 Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen eine be- sondere Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leistun- gen der sozialen Krankenversicherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist. 12.2 Die Aufklärungspflicht betrifft insbesondere die Information betreffend die gesetz- liche Regelung und konkrete Auswirkungen des Leistungsaufschubes gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG im Falle von Prämien- und Kostenbeteiligungsausständen. 12.3 Die Meldung an die zuständige Restfinanzierungsstelle über rückwirkend verän- derte Einstufungen obliegt den Leistungserbringern.
Aufklärungspflicht. Die Leistungserbringer anerkennen, dass ihnen von Gesetzes wegen (insbesondere Auftragsrecht gemäss OR) eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber ihren Patienten in Bezug auf die Leis- tungen der sozialen Krankenversicherer und allenfalls die durch die obligatorische Krankenpflege- versicherung nicht gedeckten Kosten auferlegt ist.
Aufklärungspflicht. Der Beauftragte klärt ENGIE über alle Tatsachen und Um- stände auf, welche die vertragliche Ausführung erleichtern oder erschweren.
Aufklärungspflicht. Mit der Abgabe des Angebots verpflichten sich die Bieter, der AG’in alle für die Beurteilung des Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte kurzfristig zu erteilen. Die AG’in behält sich vor, Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, die den angemessenen Auskunfts- begehren in diesem Sinne nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Folge leisten. Bei Unklarheiten über das Angebot oder die Bieter behält sich die AG’in vor, diese im Rah- men von Gesprächen nach § 9 Abs. 2 UVgO aufzuklären. Verhandlungen finden nicht statt. Für die Teilnahme an einem evtl. Aufklärungsgespräch wird keine Vergütung gewährt.
Aufklärungspflicht. Nach Öffnung der Angebote kann der Auftraggeber von den Bietern Aufklärungen und Angaben verlangen, um Zweifel über die Angebote oder den Bieter zu beheben.
Aufklärungspflicht. Die MitarbeiterInnen des Hilfswerkes sind verpflichtet, alle Pflege- und Betreuungsziele sowie alle zu setzenden Maßnahmen mit Ihnen zu besprechen, zu vereinbaren und Sie laufend über alle Pflege- und Betreuungsmaßnahmen und deren Wirkung aufzuklären und zu beraten.