Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entzie- hung der behördlichen Berechtigung zum Len- ken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Ver- kehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- kehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungs- schutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkberechtigung.
2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist, außer die Einleitung eines derartigen Verfahrens ist aus Anlass eines Verkehrsunfalles oder aus Anlass der Übertretung von Verkehrsvorschriften erfolgt.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung, Einschränkung, Erlöschen o- der vorläufiger Abnahme der Lenkerberechtigung, wenn das Verfahren im Zu- sammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvor- schriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfah- ren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
2.3.1. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geis- tiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
2.3.2. Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung der behördlichen Berechtigung zum Len- ken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- kehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führerscheines. Im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Entzie- hung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz im Umfang des Pkt. 2.3 auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbe- schwerden.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der Len- kerberechtigung im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG) oder wegen Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung ge- mäß § 74, Abs. 3 KFG, wenn das Verfahren im Zusammen- hang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führer- scheines.
2.3.1 Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingelei- tet worden ist.
2.3.2 Sind sonstige Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
Führerschein-Rechtsschutz der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen);
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entzie- hung der behördlichen Berechtigung zum Len- ken von versicherten Motorfahrzeugen, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- kehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungs- schutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung oder Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führerscheines.
2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.
Führerschein-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Wider- spruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden und -ge- richten wegen Einschränkung, Entzug oder Wiederer- langung der Fahrerlaubnis.