Garantiebestimmungen. Jede Veränderung, Weglassung oder Ergänzung zu den Garantiebestimmungen benötigt einer schriftlichen Zustimmung der COMMEND AG. Die Garantie kann wie folgt verlängert werden: ⮚ COMMEND-Material Garantieverlängerung auf 36 Monate: 3% Mehrkosten auf den Listenpreis Garantieverlängerung auf 48 Monate: 4% Mehrkosten auf den Listenpreis Garantieverlängerung auf 60 Monate: 5% Mehrkosten auf den Listenpreis ⮚ SENSE-Material Garantieverlängerung auf 36 Monate: 10% Mehrkosten auf den Listenpreis ⮚ BOSCH-Material Garantieverlängerung auf 36 Monate: 10% Mehrkosten auf den Listenpreis ⮚ SIQURA-Material Garantieverlängerung auf 48 Monate: 15% Mehrkosten auf den Listenpreis
Garantiebestimmungen. Die Reifengarantie Plus gilt ausschließlich für den Verkauf eines oder mehrerer Reifen auf der Webseite durch den Garantiegeber an einen Begünstigten, der die Reifengarantie Plus zum Zeitpunkt des Kaufs des/der Reifen abgeschlossen und den entsprechenden Preis bezahlt hat. Vom Anwendungsbereich der Reifengarantie Plus ausgeschlossen sind: • der Verkauf von nicht-pneumatischen Produkten oder die Erbringung jeglicher Dienstleistungen durch den Garantiegeber an den Begünstigten; • alle Verkäufe auf der Webseite von einem oder mehreren Reifen an Kunden, die die Reifengarantie Plus nicht gleichzeitig mit der Bestellung des/der betreffenden Reifen/s abgeschlossen und/oder bezahlt haben. • jeder Reifen mit einem Stückpreis über 150 € inklusive MwSt. Der Begünstigte wird darauf hingewiesen gemacht, dass der Abschluss der Reifengarantie Plus für eine Bestellung nur für die Reifen dieser Bestellung gilt und nicht für irgendwelche vergangenen oder zukünftigen Bestellungen, die nicht Gegenstand eines eigenen und unabhängigen Abschlusses der Reifengarantie Plus waren oder sein werden.
Garantiebestimmungen. Der Verkäufer übernimmt bei allen Neufahrzeugen die Garantie im Rahmen der vom Erzeugerwerk geleisteten Garantien wie folgt: Neben der gesetzlichen Gewährleistung leistet der Verkäufer für den Kaufgegenstand die im nachstehenden angeführte Garantie: Der Ford-Händler garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern an diesem Fahrzeug kostenlose Reparatur oder kostenlosen Ersatz des betreffenden Teiles durch ein autorisiertes Ford- Vertragsunternehmen während einer Dauer von 12 Monaten nach Lieferung. Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden bzw. dem Tag der möglichen Auslieferung. Die vorliegende Garantie wird ohne KM-Begrenzung dem Erstkäufer des Fahrzeuges gegeben und gilt innerhalb der genannten Garantiegrenze bei Weiterverkauf des Fahrzeuges auch für seine Rechtsnachfolger. Es müssen lediglich folgende Voraussetzungen erfüllt werden.
a) Das Fahrzeug darf nicht vernachlässigt, missbraucht, verändert oder zu Sport- oder Rallyefahrten verwendet worden sein.
b) Das Fahrzeug muss gemäß den Empfehlungen des Ford-Serviceheftes bei einem autorisierten Ford- Vertragsunternehmen gewartet worden sein, unter ausschließlicher Verwendung von Ford - oder Motorcraft- Originalteilen.
c) Garantieansprüche sind unverzüglich nach Feststellung eines Material- oder Herstellungsfehlers bei einem autorisierten Ford-Vertragsunternehmen geltend zu machen. Für Schäden, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Garantie geleistet. Ebenso sind Sonderaufbauten und Einrichtungen, die nicht von der Ford Motor Company direkt geliefert, oder selbst hergestellt worden sind, von der Garantie ausgeschlossen. Für diese Teile gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Die um Umfang gleiche Garantie gilt für Ford- und Motorcraft-Originalteile für die Dauer von 6 Monaten (für Radio und Batterie 12 Monate) ohne KM-Begrenzung ab Einbau in Ford Vertragsunternehmen oder ab Kaufdatum. Beim Einbau im Garantiefall gilt die Teilegarantie jedoch mindestens bis zum Ablauf der Fahrzeuggarantie. Im Garantiefalle hat die Händlerfirma, welche die Garantiearbeit durchführt, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein fehlerhafter Teil repariert oder ausgetauscht wird. Keine Garantie wird geleistet für Abschleppen, Auswuchten der Räder, Reisekosten, Leihwagen oder sonstige Spesen, die nicht in der Garantie angeführt sind. Auch Verbrauchsmaterialen, wie Treibstoff, Öl, Filter, Glühlampen etc. werden nicht unentgeltlich ersetzt. Verschleißteil...
Garantiebestimmungen. 1. Rechte des Kunden nach dem geltenden Gewährleistungsrecht werden durch die Garantiebedingungen weder berührt noch eingeschränkt.
Garantiebestimmungen. Die microCAT GmbH gewährt auf alle vertriebenen Produkte die gesetzlich vorgeschriebene Garantie, sofern nicht eine andere schriftlich fixierte Vereinbarung vorliegt. Eine über die gesetzliche Garantiezeit hinausgehende Herstellergewährleistung wird in Bezug auf die Produkthaftung weiter- gegeben. Im Einzelnen sind die Garantiestufen wie folgt definiert:
Garantiebestimmungen. Für den Verkauf von Neuware beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate ab Kaufdatum. Beim Verkauf von Gebrauchtware wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Garantiebestimmungen. 1. Rechte des Kunden nach dem geltenden Gewähr leistungsrecht werden durch die Garantiebedingungen weder berührt noch eingeschränkt.
2. Kobold Geräte: Über die Gewährleistung hinaus gewährt Vorwerk, für den Fall, dass der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, 5 Jahre Garantie und für den Fall, dass der Kunde ein Unternehmer ist, 2 Jahre Garantie auf Kobold Geräte. Für solche Geräte, die mittels Akku betrieben werden, beträgt diese Garantieerweiterung bei Verbrauchern im Sinne des KSchG 2 Jahre und für Unternehmer 1 Jahr.
3. Thermomix® TM6: Über die Gewährleistung hinaus gewährt Vorwerk, für den Fall, dass der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, 2 Jahre Garantie und für den Fall, dass der Kunde ein Unternehmer ist, 1 Jahr Garantie auf den Thermomix® TM6. Verbraucher im Sinne des KSchG haben bei Kaufabschluss die Mög lichkeit die gesetzliche Gewährleistung des Thermomix® TM6 von 2 Jahren durch die verlängerte Thermomix® Herstellergarantie auf insgesamt 5 Jahre zu verlängern („Garantieverlängerung“). Eine Garantieverlängerung ist dabei nur für den Thermomix® TM6 möglich. Wird der Thermomix® TM6 im Bundle mit Zusatzprodukten gekauft sind diese Zusatzprodukte von der Garantie verlängerung ausgenommen. Der Erwerb der Garantie verlängerung ist nur gleichzeitig mit dem Kauf eines Thermomix® TM6 nur möglich. Der Erwerb der Garantie verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt ist ausge schlossen.
4. Stellt Vorwerk bei der Überprüfung des Kaufobjektes fest, dass weder ein Gewährleistungs noch Garantiefall vorliegt, verpflichtet sich der Kunde, die für die Über prüfung angefallenen Kosten zu bezahlen.
Garantiebestimmungen. Sofern dem Käufer auf die Leistungen der Verkäuferin Garantie gewährt wird, gilt diese grundsätzlich bezogen auf die Funktionsfähigkeit der produzierten Möbelteile. Hiervon ausgenommen sind Oberflächenveränderungen durch Lichteinwirkungen oder sonstige äußere Einflüsse, die eine übliche Gebrauchsabnutzung übersteigen. Bezüglich der Elektrogeräte sowie anderem techni- schen Zubehör, gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller.
Garantiebestimmungen. Der Verkäufer übernimmt die Garantie im Rahmen ❑ der untenstehenden Garantiebestimmungen, ❑ der auszufolgenden Garantiebestimmungen, die in den vom Erzeuger bzw. Importeur herausgegebenen Richtlinien enthalten sind. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann durch eine solche freiwillige Garantieerklärung nicht eingeschränkt werden. ........................................................................................................................................................................................................................................................................... ........................................ , am .......................................... .......................................................... ................................................................... Ort Datum Unterschrift des(r) Käufer(s) Unterschrift des Betriebsinhabers oder seines Vertreters (gilt nicht als Annahme des Vertrages) *) Nichtzutreffendes streichen
1) Aufschlüsselung der Steuern und Abgaben siehe Rechnung. November 2010 Blatt 2 von 2
Garantiebestimmungen. 3.16.1 Die Garantie- und Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme des gesamten schlüsselfertigen Bau- werkes durch dessen Besteller zu laufen. Für Arbeiten, die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgenom- men sind, beginnt der Fristenlauf mit deren späteren Abnahme. Die Garantiefrist (Rügefrist) nach SIA - Norm 118 wird von 2 auf 5 bzw. 10 (Gebäudehülle) Jahre verlängert. 172, 180
3.16.2 Die Ansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer aus dessen Mängelhaftung sind an Dritte (z.B. Besteller des Gesamtwerkes, Bank, Versicherungsgesellschaft) samt allen Nebenrechten abtret- bar.