Garantiebestimmungen Musterklauseln

Garantiebestimmungen. Die Reifengarantie Plus gilt ausschließlich für den Verkauf eines oder mehrerer Reifen auf der Webseite durch den Garantiegeber an einen Begünstigten, der die Reifengarantie Plus zum Zeitpunkt des Kaufs des/der Reifen abgeschlossen und den entsprechenden Preis bezahlt hat. Vom Anwendungsbereich der Reifengarantie Plus ausgeschlossen sind: • der Verkauf von nicht-pneumatischen Produkten oder die Erbringung jeglicher Dienstleistungen durch den Garantiegeber an den Begünstigten; • alle Verkäufe auf der Webseite von einem oder mehreren Reifen an Kunden, die die Reifengarantie Plus nicht gleichzeitig mit der Bestellung des/der betreffenden Reifen/s abgeschlossen und/oder bezahlt haben. • jeder Reifen mit einem Stückpreis über 150 € inklusive MwSt. Der Begünstigte wird darauf hingewiesen gemacht, dass der Abschluss der Reifengarantie Plus für eine Bestellung nur für die Reifen dieser Bestellung gilt und nicht für irgendwelche vergangenen oder zukünftigen Bestellungen, die nicht Gegenstand eines eigenen und unabhängigen Abschlusses der Reifengarantie Plus waren oder sein werden.
Garantiebestimmungen. Jede Veränderung, Weglassung oder Ergänzung zu den Garantiebestimmungen benötigt einer schriftlichen Zustimmung der COMMEND AG. Die Garantie kann wie folgt verlängert werden: ⮚ COMMEND-Material Garantieverlängerung auf 36 Monate: 3% Mehrkosten auf den Listenpreis Garantieverlängerung auf 48 Monate: 4% Mehrkosten auf den Listenpreis Garantieverlängerung auf 60 Monate: 5% Mehrkosten auf den Listenpreis ⮚ SENSE-Material Garantieverlängerung auf 36 Monate: 10% Mehrkosten auf den Listenpreis ⮚ BOSCH-Material Garantieverlängerung auf 36 Monate: 10% Mehrkosten auf den Listenpreis ⮚ SIQURA-Material Garantieverlängerung auf 48 Monate: 15% Mehrkosten auf den Listenpreis
Garantiebestimmungen. Der Verkäufer übernimmt bei allen Neufahrzeugen die Garantie im Rahmen der vom Erzeugerwerk geleisteten Garantien wie folgt: Neben der gesetzlichen Gewährleistung leistet der Verkäufer für den Kaufgegenstand die im nachstehenden angeführte Garantie: Der Ford-Händler garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern an diesem Fahrzeug kostenlose Reparatur oder kostenlosen Ersatz des betreffenden Teiles durch ein autorisiertes Ford- Vertragsunternehmen während einer Dauer von 12 Monaten nach Lieferung. Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden bzw. dem Tag der möglichen Auslieferung. Die vorliegende Garantie wird ohne KM-Begrenzung dem Erstkäufer des Fahrzeuges gegeben und gilt innerhalb der genannten Garantiegrenze bei Weiterverkauf des Fahrzeuges auch für seine Rechtsnachfolger. Es müssen lediglich folgende Voraussetzungen erfüllt werden.
Garantiebestimmungen. 1. Rechte des Kunden nach dem geltenden Gewähr­ leistungsrecht werden durch die Garantiebedingungen weder berührt noch eingeschränkt.
Garantiebestimmungen. 3.16.1 Die Garantie- und Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme des gesamten schlüsselfertigen Bau- werkes durch dessen Besteller zu laufen. Für Arbeiten, die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgenom- men sind, beginnt der Fristenlauf mit deren späteren Abnahme. Die Garantiefrist (Rügefrist) nach SIA - Norm 118 wird von 2 auf 5 bzw. 10 (Gebäudehülle) Jahre verlängert. 172, 180
Garantiebestimmungen. Die Dauer der beschriebenen Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Lieferung oder Versandbereitschaft. Die Gewährleistungsverpflichtung (Garantie) von Wilo beschränkt sich ausschliesslich entweder auf den Ersatz des Erzeugnisses oder auf den Ersatz von Teilen des- selben; die Xxxx des Ersatzumfanges liegt im Ermessen von Wilo. ln Garantie ersetzte Erzeugnisse oder Teile gehen zur Prüfung an Wilo und in deren Eigentum über. Jede weitere Gewährleistung wird von der Wilo im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Jede weitere Haftung von Wilo für unmittelbare oder mit- telbare sowie direkte oder indirekte Schäden – gleich- gültig aus welchem Rechtsgrund - einschliesslich etwa- iger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung, einschliess- lich Mangelfolgeschäden, insbesondere Folgen der Aus- serbetriebsetzung einer gelieferten Anlage, Schäden an Nebenanlagen sowie Zubehör, welches integrierter Teil der Anlage ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch ist im Übrigen beschränkt auf nachweisliche Materialfehler, mangelnde Ausführung oder Konstruktionsfehler betreffend der Erzeugnisse, erstreckt sich jedoch nicht auf: • Teile, welche einem natürlichen Verschleiss unterlie- gen (z.B. Gleitringdichtungen) • Durchgebrannte Motoren aufgrund nicht richtig ein- gestellter Motorschutzschalter • Blockierung durch Verschmutzung oder Verkalkung • Lagerschäden und Dichtungsschäden, die durch Schweissperlen, Hammerschlag, Bauschutt in Röhren, Giessereisand oder Ähnliches hervorgerufen werden • Vorzeitiger Verschleiss von flüssigkeitsgeschmiede- ten Lagerbuchsen, infolge Verwendung aggressiver Zusatzmittel Nachfolgende Umstände begründen ebenfalls keine Garantieansprüche: • Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung • Fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebset- zung durch den Kunden oder Dritte, entgegen oder abweichend von den jeweils gültigen Einbau- und Betriebsanleitungen von Wilo. • Natürliche Abnützung, fehlerhaft- oder nachlässi- ge Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. Aus- tauschwerkstoffe. mangelhafte Bauarbeiten. unge- eigneter Baugrund. • Chemische, elektronische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Wilo zurück- zuführen sind. • Trockenlauf bei Gleitringdichtungen. Der Kunde muss die Beschaffenheit des Erzeugnis- ses, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tun- lich ist, prüfen und feststellbare Mängel umgehend rügen. Ergeben sich Mängel erst später, so...
Garantiebestimmungen. Sofern STAHL gegenüber dem Käufer eine Garantie übernimmt, bestimmen sich die Garantiebestimmungen nach den jeweils im STAHL Gebrauchtfahrzeug & Ser- viceheft bestimmten Umfang.
Garantiebestimmungen. Sofern dem Käufer auf die Leistungen der Verkäuferin Garantie gewährt wird, gilt diese grundsätzlich bezogen auf die Funktionsfähigkeit der produzierten Möbelteile. Hiervon ausgenommen sind Oberflächenveränderungen durch Lichteinwirkungen oder sonstige äußere Einflüsse, die eine übliche Gebrauchsabnutzung übersteigen. Bezüglich der Elektrogeräte sowie anderem techni- schen Zubehör, gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller.
Garantiebestimmungen. (1) Die Software wird „so-wie-sie-ist“ ausgeliefert. LaserSoft Imaging AG gibt weder ausdrücklich noch implizit eine Garantie im Hinblick auf die Brauchbarkeit der Software für einen bestimmten Zweck oder daß die Software den Anforderungen des Lizenznehmers entspricht. Obwohl großer Entwicklungsaufwand betrieben wurde, kann keine Garantie für die Fehlerfreiheit der Software gegeben werden.
Garantiebestimmungen. Auf allen den Kaufvertrag betreffenden Schriftstücken muß die entsprechende Vereinbarung bzgl. Laufzeit der freiwillig gewährten Garantieleistung festgehalten sein. Die Abwicklung etwaiger Garantieansprüche muß adäquat den Vorgaben VI. ausgeführt werden.