Common use of Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung Clause in Contracts

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Sie können einen Auftrag für Hardware vor dessen Versendung zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden von Oracle festgesetzten Gebühren für Auftragsänderungen ändern. Die jeweils maßgeblichen Gebühren für die Auftragsänderung sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen können in den Order and Delivery Policies unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. 9.5.2 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes: (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag, und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen des Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.5.3 Der Kaufpreis der Hardware und die Gebühren für Integrierte Software Optionen werden zum jeweiligen Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.5.4 Die Gebühren der zur Hardware Bestellbaren Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zur Hardware Bestellbaren Services, in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zur Hardware Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginn der Hardware wirksam bzw., falls keine Lieferung der Hardware erforderlich ist, mit dem Datum des Inkrafttretens des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren). Sie sind, ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelung in den „Incoterms“, die in den Order and Delivery Policies referenziert sind, für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Order and Delivery Policies können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Dieser Anhang für Programme (“Anhang P”) ist ein Anhang zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welchen dieser Anhang P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und dieser Anhang P bilden zusammen mit den beigefügten Anhängen H, C und LVM den Rahmenvertrag. Die Geltung dieses Anhangs P stimmt mit der Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen überein.

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Samples: General Terms and Conditions, Auftragsdokument, General Terms and Conditions

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Sie können einen Auftrag für Hardware vor dessen Versendung zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden von Oracle festgesetzten Gebühren für Auftragsänderungen ändern. Die jeweils maßgeblichen Gebühren für die Auftragsänderung sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen können in den Order and Delivery Policies unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. 9.5.2 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes:Updates (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag, und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen des Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.5.3 Der Kaufpreis der Hardware und die Gebühren für Integrierte Software Optionen werden zum jeweiligen Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.5.4 Die Gebühren der zur Hardware Bestellbaren Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zur Hardware Bestellbaren Services, in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zur Hardware Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginn der Hardware wirksam bzw., falls keine Lieferung der Hardware erforderlich ist, mit dem Datum des Inkrafttretens des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren). Sie sind, ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelung in den „Incoterms“, die in den Order and Delivery Policies referenziert sind, für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Order and Delivery Policies können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Dieser Anhang für Programme (“Anhang P”) ist ein Anhang zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welchen dieser Anhang P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und dieser Anhang P bilden zusammen mit den beigefügten Anhängen H, C und LVM den Rahmenvertrag. Die Geltung dieses Anhangs P stimmt mit der Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen überein.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Sie können einen Auftrag für Hardware vor dessen Versendung zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden von Oracle festgesetzten Gebühren für Auftragsänderungen ändern. Die jeweils maßgeblichen Gebühren für die Auftragsänderung sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen können in den Order and Delivery Policies unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. 9.5.2 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes:verfügbar (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag, und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen des Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.5.3 Der Kaufpreis der Hardware und die Gebühren für Integrierte Software Optionen werden zum jeweiligen Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.5.4 Die Gebühren der zur Hardware Bestellbaren Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zur Hardware Bestellbaren Services, in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zur Hardware Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginn der Hardware wirksam bzw., falls keine Lieferung der Hardware erforderlich ist, mit dem Datum des Inkrafttretens des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren). Sie sind, ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelung in den „Incoterms“, die in den Order and Delivery Policies referenziert sind, für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Order and Delivery Policies können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Dieser Anhang für Programme (“Anhang P”) ist ein Anhang zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welchen dieser Anhang P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und dieser Anhang P bilden zusammen mit den beigefügten Anhängen H, C C, S und LVM den Rahmenvertrag. Die Geltung dieses Anhangs P stimmt mit der Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen überein.

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Samples: General Terms and Conditions

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Sie können einen Auftrag für Hardware vor dessen Versendung zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden von Oracle festgesetzten Gebühren für Auftragsänderungen ändern. Die jeweils maßgeblichen Gebühren für die Auftragsänderung sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen können in den Order and Delivery Policies unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. 9.5.2 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes: (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag, und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen des Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.5.3 Der Kaufpreis der Hardware und die Gebühren für Integrierte Software Optionen werden zum jeweiligen Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.5.4 Die Gebühren der zur Hardware Bestellbaren Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zur Hardware Bestellbaren Services, in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zur Hardware Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginn der Hardware wirksam bzw., falls keine Lieferung der Hardware erforderlich ist, mit dem Datum des Inkrafttretens des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren). Sie sind, ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelung in den „Incoterms“, die in den Order and Delivery Policies referenziert sind, für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Order and Delivery Policies können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Dieser Anhang für Programme (“Anhang P”) ist ein Anhang zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welchen dieser Anhang P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und dieser Anhang P bilden zusammen mit den dem beigefügten Anhängen H, C und LVM Anhang H den Rahmenvertrag. Die Geltung Laufzeit dieses Anhangs P stimmt endet gleichzeitig mit der Geltung der den Allgemeinen Vertragsbestimmungen übereinVertragsbestimmungen.

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Samples: Auftragsdokument

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Sie können einen Auftrag für Hardware vor dessen Versendung zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden von Oracle festgesetzten Gebühren für Auftragsänderungen ändern. Die jeweils maßgeblichen Gebühren für die Auftragsänderung sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen können in den Order and Delivery Policies unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. 9.5.2 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes:verfügbar (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag, und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen des Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.5.3 Der Kaufpreis der Hardware und die Gebühren für Integrierte Software Optionen werden zum jeweiligen Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.5.4 Die Gebühren der zur Hardware Bestellbaren Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zur Hardware Bestellbaren Services, in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zur Hardware Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginn der Hardware wirksam bzw., falls keine Lieferung der Hardware erforderlich ist, mit dem Datum des Inkrafttretens des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren). Sie sind, ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelung in den „Incoterms“, die in den Order and Delivery Policies referenziert sind, für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Order and Delivery Policies können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Dieser Anhang für Programme (“Anhang P”) ist ein Anhang zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welchen dieser Anhang P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und dieser Anhang P bilden zusammen mit den beigefügten Anhängen H, C C, S und LVM OSSS den Rahmenvertrag. Die Geltung dieses Anhangs P stimmt mit der Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen überein.

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Samples: General Terms and Conditions

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Sie können einen Auftrag für Hardware vor dessen Versendung zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden von Oracle festgesetzten Gebühren für Auftragsänderungen ändern. Die jeweils maßgeblichen Gebühren für die Auftragsänderung sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen können in den Order and Delivery Policies unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. 9.5.2 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes: (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag, und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen des Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.5.3 Der Kaufpreis der Hardware und die Gebühren für Integrierte Software Optionen werden zum jeweiligen Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.5.4 Die Gebühren der zur Hardware Bestellbaren Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zur Hardware Bestellbaren Services, in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zur Hardware Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginn der Hardware wirksam bzw., falls keine Lieferung der Hardware erforderlich ist, mit dem Datum des Inkrafttretens des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren). Sie sind, ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelung in den „Incoterms“, die in den Order and Delivery Policies referenziert sind, für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Order and Delivery Policies können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Dieser Anhang für Programme (“Anhang P”) ist ein Anhang zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, welchen dieser Anhang P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und dieser Anhang P bilden zusammen mit den beigefügten Anhängen H, C C, S und LVM OSSS den Rahmenvertrag. Die Geltung dieses Anhangs P stimmt mit der Geltung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen überein.

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