Common use of Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung Clause in Contracts

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes: (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen eines Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.3.2 Die Programmgebühren werden zum Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.3.3 Die Gebühren bzw. Entgelte für zu den Programmen Bestellbare Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zu den Programmen Bestellbaren Services in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zu den Programmen Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginns wirksam. 9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren) in Rechnung. Sie sind für diese Kosten und Steuern verantwortlich.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Auftragsdokument

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes: (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen.jeweiligen (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen eines Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.3.2 Die Programmgebühren werden zum Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.3.3 Die Gebühren bzw. Entgelte für zu den Programmen Bestellbare Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zu den Programmen Bestellbaren Services in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zu den Programmen Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginns wirksam. 9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren) in Rechnung. Sie sind für diese Kosten und Steuern verantwortlich.

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Samples: General Terms and Conditions, Auftragsdokument, General Terms and Conditions

Gebühren, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen aus einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Programme oder Updates verfügbar gemacht werden. Es gilt jedoch Folgendes:verfügbar (a) Wenn Sie technischen Support bestellen, befreit die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes Oracle nicht von der Verpflichtung, diesen technischen Support, sofern und sobald verfügbar, gemäß dem Rahmenvertrag und gemäß den zum jeweiligen Erbringungszeitpunkt gültigen Oracle Technical Support Policies zur Verfügung zu stellen. (b) Die Bestimmung des ersten Satzes dieses Absatzes ändert nicht die Ihnen gemäß den Bestimmungen eines Auftrags und des Rahmenvertrags eingeräumten Rechte. 9.3.2 Die Programmgebühren werden zum Datum des Leistungsbeginns in Rechnung gestellt. 9.3.3 Die Gebühren bzw. Entgelte für zu den Programmen Bestellbare Services werden im Voraus, d.h. vor Erbringung der zu den Programmen Bestellbaren Services in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für die Gebühren für technischen Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller zu den Programmen Bestellbaren Services wird mit dem Datum des Leistungsbeginns wirksam. 9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag angeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern (samt etwaigen sonstigen vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren) in Rechnung. Sie sind für diese Kosten und Steuern verantwortlich.

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