Common use of GEBÜHREN, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG Clause in Contracts

GEBÜHREN, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG. 9.3.1 Sie bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei folgendes: (a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäss dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort. 9.3.2 Die Programmgebühren werden zum Datum des Inkrafttretens der Programme in Rechnung gestellt. 9.3.3 Die Gebühren der angebotenen programmbezogenen Service Offerings werden im Voraus, d. h. vor Erbringung der angebotenen programmbezogenen Service Offerings in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Gebühren zu Technischem Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller angebotenen programmbezogenen Service Offerings beginnt ab Datum des Inkrafttretens. 9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung und Sie sind für diese Kosten und Steuern verantwortlich.

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Samples: Auftragsdokument, Auftragsdokument, Auftragsdokument

GEBÜHREN, RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG. 9.3.1 9.3.1. Sie bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei folgendes: (a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäss dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort. 9.3.2 9.3.2. Die Programmgebühren werden zum Datum des Inkrafttretens der Programme in Rechnung gestellt. 9.3.3 9.3.3. Die Gebühren der angebotenen programmbezogenen Service Offerings werden im Voraus, d. h. vor Erbringung der angebotenen programmbezogenen Service Offerings in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Gebühren zu Technischem Support, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt werden. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller angebotenen programmbezogenen Service Offerings beginnt ab Datum des Inkrafttretens. 9.3.4 9.3.4. Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten und Steuern in Rechnung und Sie sind für diese Kosten und Steuern verantwortlich.

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