Gebühren und Aufwendungen. Investiert die Gesellschaft für einen Fonds in Anteile an anderen OGAWs und/oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, die direkt oder durch ein Mandat von der Verwaltungsgesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder Rücknahme aufgrund der Anlage der Gesellschaft für den Fonds in Anteile an diesem anderen OGAW bzw. diesem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen keine Gebühren berechnen. Legt die Gesellschaft für einen Fonds einen wesentlichen Teil seines Nettovermögens in anderen OGAW und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, an (ein „Verbundener ETF“), wobei sowohl die Gesellschaft als auch der Verbundene ETF direkt oder im Wege der Delegierung von demselben Unternehmen verwaltet werden oder die Verwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder über eine erhebliche direkte oder indirekte Beteiligung mit der Verwaltungsgesellschaft des Verbundenen ETF verbunden ist, ist die Obergrenze der Verwaltungsgesellschaftsgebühr, die für den jeweiligen Fonds erhoben werden darf, im jeweiligen Nachtrag angegeben. Die Verwaltungsgesellschaftsgebühr, die von dem Verbundenen ETF erhoben werden darf, in den der Fonds investiert, darf 1,10% p. a. des Nettoinventarwerts jedes dieser Fonds nicht überschreiten. Wenn ein Fonds in einen Verbundenen ETF investiert, kann die Verwaltungsgesellschaft des Verbundenen ETF keinen Zeichnungsaufschlag oder Rücknahmeabschlag für die Anlage erheben. Einzelheiten zu diesen Gebühren werden auch im Jahresbericht der Gesellschaft angegeben.
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Samples: Gesamtnachtrag Zum Prospekt, etf.dws.com, www.alte-leipziger-fonds.de