Gebühren und Zahlungsbedingungen. 5.1 Der Quickline-Partner stellt dem Kunden die Gebühren in der im Vertrag vereinbarten Periodizität, alle anderen Gebühren unmittelbar nach der Erbringung der Dienstleistung in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, die Gebühren sowie die anwendbaren Steuern bis zu dem in der Rech- nung genannten Fälligkeitsdatum vollumfänglich zu bezahlen (Verfall- tag). Die vom Quickline-Partner dem Kunden gegebenenfalls gemäss dem anwendbaren SLA gewährten Gutschriften werden dem Kunden nach Möglichkeit auf der nächsten Monatsrechnung gutgeschrieben. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen des Quickline-Partners mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen. 5.2 Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, vom Kunden eine ange- messene Gebühr für Zusatzleistungen zu verlangen, die die direkte oder indirekte Folge von Verletzungen von Vertragspflichten durch den Kun- den sind. Der Quickline-Partner wird den Kunden über die Vornahme der Zusatzleistung vorgängig schriftlich informieren. Kumulativ kann der Quickline-Partner beim Versenden einer Mahnung CHF 30.– pro Mah- nung in Rechnung stellen. Ist das Konto beim Lastschriftverfahren nicht gedeckt, kann der Provider kumulativ eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.– in Rechnung stellen. 5.3 Der Quickline-Partner ist jederzeit berechtigt, individuell pro Kunde eine Kreditlimite festzulegen. Hat der Quickline-Partner Zweifel hinsicht- lich der vertragsmässigen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann der Quickline-Partner jederzeit eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlan- gen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, kann der Quickline-Partner die gleichen Massnahmen treffen wie bei Zahlungsver- zug gemäss Ziffer 5.2. Der Quickline-Partner kann alle Forderungen gegen den Kunden mit der Vorauszahlung oder der Sicherheit verrechnen. 5.4 Sollte der Kunde die oben genannten Zahlungsbedingungen verletzen, ist der Quickline-Partner zur Erhebung von 6% Verzugszins (ab 1. Mah- nung) berechtigt. Der Quickline-Partner ist berechtigt, den Vertrag so- wie gegebenenfalls das anwendbare SLA gemäss Ziff. 11 zu kündigen. Überdies hat der Quickline-Partner das Recht, seine Dienstleistungen ab Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden zu sistieren. 5.5 Falls der Kunde die Angemessenheit einer Rechnung oder eines Teil- betrages einer Rechnung des Quickline-Partners bestreitet, hat er den Quickline-Partner umgehend schriftlich zu informieren und entspre- chend zu dokumentieren. Der Kunde hat den unbestrittenen Teil der Rechnung bis spätestens zum Verfalltag zu bezahlen. Falls der Kunde die Rechnung nicht spätestens bis zum Verfalltag beim Quickline-Part- ner beanstandet, gilt die Rechnung als genehmigt. Falls Auseinander- setzungen betreffend der Angemessenheit einer Rechnung zugunsten des Kunden ausgehen, schreibt der Quickline-Partner dem Kunden den entsprechenden Betrag auf der nächsten Rechnung gut. Falls solche Auseinandersetzungen zugunsten des Quickline-Partners ausgehen, ist der Kunde verpflichtet, dem Quickline-Partner den entsprechenden Betrag innerhalb von 10 Tagen (Verfalltag) zu bezahlen. Falls Ausein- andersetzungen betreffend der Angemessenheit einer Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen gütlich beigelegt werden können, ist jede Partei zur Geltendmachung ihrer Forderung auf dem Rechtsweg berechtigt. 5.6 Bei einem Abonnementswechsel verliert der Kunde den Anspruch auf die Vorteile aus einer allenfalls unter dem alten Abonnement laufenden Promotion. 5.7 Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, vom Kunden eine angemessene Gebühr für Zusatzleistungen zu verlangen, die die direkte oder indirekte Folge von Verletzungen von Ver- tragspflichten durch den Kunden sind. Der Quickline-Partner wird den Kunden über die Vornahme der Zusatzleistung vorgängig schriftlich informieren. Für jede durch den Kunden verursachte Wie- deraufschaltung unabhängig vom Grund des Unterbruchs, kann der Quickline-Partner dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.– in Rechnung stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 5.1 Der Quickline-Partner stellt dem Kunden die Gebühren in der im Vertrag vereinbarten Periodizität, alle anderen Gebühren unmittelbar unmit- telbar nach der Erbringung der Dienstleistung in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, die Gebühren sowie die anwendbaren Steuern bis zu dem in der Rech- nung Rechnung genannten Fälligkeitsdatum vollumfänglich zu bezahlen (Verfall- tagVerfalltag). Die vom Quickline-Partner Part- ner dem Kunden gegebenenfalls gemäss dem anwendbaren SLA gewährten Gutschriften werden dem Kunden nach Möglichkeit auf der nächsten Monatsrechnung gutgeschrieben. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen des Quickline-Partners mit allfälligen allfälli- gen Gegenforderungen zu verrechnen.
5.2 Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, vom Kunden eine ange- messene angemessene Gebühr für Zusatzleistungen zu verlangen, die die direkte oder indirekte Folge von Verletzungen von Vertragspflichten Vertragspflich- ten durch den Kun- den Kunden sind. Der Quickline-Partner wird den Kunden Kun- den über die Vornahme der Zusatzleistung vorgängig schriftlich informieren. Kumulativ kann der Quickline-Partner beim Versenden Versen- den einer Mahnung CHF 30.– pro Mah- nung Mahnung in Rechnung stellen. Ist das Konto beim Lastschriftverfahren nicht gedeckt, kann der Provider kumulativ eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.– in Rechnung stellen.
5.3 Der Quickline-Partner ist jederzeit berechtigt, individuell pro Kunde eine Kreditlimite festzulegen. Hat der Quickline-Partner Zweifel hinsicht- lich hinsichtlich der vertragsmässigen Einhaltung der Zahlungsbedingungen Zah- lungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso In- kasso von Forderungen, kann der Quickline-Partner jederzeit eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlan- genverlangen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, kann der Quickline-Partner die gleichen Massnahmen treffen wie bei Zahlungsver- zug Zahlungsverzug gemäss Ziffer 5.2. Der Quickline-Partner kann alle Forderungen gegen den Kunden mit der Vorauszahlung oder der Sicherheit verrechnen.
5.4 Sollte der Kunde die oben genannten Zahlungsbedingungen verletzenver- letzen, ist der Quickline-Partner zur Erhebung von 6% Verzugszins (ab 1. Mah- nungMahnung) berechtigt. Der Quickline-Partner ist berechtigt, den Vertrag so- wie sowie gegebenenfalls das anwendbare SLA gemäss Ziff. 11 zu kündigen. Überdies hat der Quickline-Partner das Recht, seine Dienstleistungen ab Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden Kun- den zu sistieren.
5.5 Falls der Kunde die Angemessenheit einer Rechnung oder eines Teil- betrages Teilbetrages einer Rechnung des Quickline-Partners bestreitet, hat er den Quickline-Partner umgehend schriftlich zu informieren und entspre- chend entsprechend zu dokumentieren. Der Kunde hat den unbestrittenen unbestritte- nen Teil der Rechnung bis spätestens zum Verfalltag zu bezahlen. Falls der Kunde die Rechnung nicht spätestens bis zum Verfalltag beim Quickline-Part- ner Partner beanstandet, gilt die Rechnung als genehmigtgeneh- migt. Falls Auseinander- setzungen Auseinandersetzungen betreffend der Angemessenheit einer Rechnung zugunsten des Kunden ausgehen, schreibt der Quickline-Partner dem Kunden den entsprechenden Betrag auf der nächsten Rechnung gut. Falls solche Auseinandersetzungen zugunsten des Quickline-Partners ausgehen, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, dem Quickline-Partner den entsprechenden Betrag innerhalb in- nerhalb von 10 Tagen (Verfalltag) zu bezahlen. Falls Ausein- andersetzungen Auseinander- setzungen betreffend der Angemessenheit einer Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen gütlich beigelegt werden können, ist jede Partei zur Geltendmachung ihrer Forderung auf dem Rechtsweg berechtigt.
5.6 Bei einem Abonnementswechsel verliert der Kunde den Anspruch auf die Vorteile aus einer allenfalls unter dem alten Abonnement laufenden Promotion.
5.7 Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, vom Kunden eine angemessene Gebühr für Zusatzleistungen zu verlangen, die die direkte oder indirekte Folge von Verletzungen von Ver- tragspflichten Vertrags- pflichten durch den Kunden sind. Der Quickline-Partner wird den Kunden über die Vornahme der Zusatzleistung vorgängig schriftlich schrift- lich informieren. Für jede durch den Kunden verursachte Wie- deraufschaltung unabhängig vom Grund des Unterbruchs, kann der Quickline-Partner dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.– in Rechnung stellen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gebühren und Zahlungsbedingungen. 5.1 Der QuicklineFalls nichts anderes vereinbart, stellt Comp-Partner stellt Sys dem Kunden die periodischen Gebühren in der im Vertrag vereinbarten PeriodizitätVoraus, alle anderen Gebühren unmittelbar unmit- telbar nach der Erbringung der Dienstleistung in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, die Gebühren sowie die anwendbaren Steuern bis zu dem in der Rech- nung genannten Fälligkeitsdatum Rechnungen von Comp-Sys innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt vollumfänglich zu bezahlen (Verfall- tag„Verfalltag“). Die vom Quicklinevon Comp-Partner Sys dem Kunden gegebenenfalls gemäss dem anwendbaren SLA gewährten Gutschriften werden dem Kunden nach Möglichkeit auf kann der nächsten Monatsrechnung gutgeschrieben. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen des Quickline-Partners mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechneneiner folgenden Rechnung in Abzug bringen.
5.2 Der QuicklineComp-Partner Sys behält sich das Recht vor, vom Kunden eine ange- messene angemessene Gebühr für Zusatzleistungen zu verlangen, die die direkte oder indirekte in- direkte Folge von Verletzungen von Vertragspflichten durch den Kun- den Kunden sind. Der QuicklineComp-Partner Sys wird den Kunden über die Vornahme der Zusatzleistung Zusatzleistungen vorgängig schriftlich informieren. Kumulativ kann der Quickline-Partner beim Versenden einer Mahnung CHF 30.– pro Mah- nung in Rechnung stellen. Ist das Konto beim Lastschriftverfahren nicht gedeckt, kann der Provider kumulativ eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.– in Rechnung stellen.
5.3 Der Quickline-Partner ist jederzeit berechtigt, individuell pro Kunde eine Kreditlimite festzulegen. Hat der Quickline-Partner Zweifel hinsicht- lich der vertragsmässigen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann der Quickline-Partner jederzeit eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlan- gen. Leistet der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht, kann der Quickline-Partner die gleichen Massnahmen treffen wie bei Zahlungsver- zug gemäss Ziffer 5.2. Der Quickline-Partner kann alle Forderungen gegen den Kunden mit der Vorauszahlung oder der Sicherheit verrechnen.
5.4 Sollte der Kunde die oben genannten Zahlungsbedingungen verletzenverle- tzen, ist der QuicklineComp-Partner Sys zur Erhebung von 6% Verzugszins (ab 1. Mah- nung) eines Verzugszinses berechtigt. Der Quickline-Partner ist berechtigt, den Vertrag so- wie gegebenenfalls das anwendbare SLA gemäss Ziff. 11 zu kündigen. Überdies hat der QuicklineComp-Partner Sys das Recht, seine Dienstleistungen die Erbringung ihrer Dienstleis- tungen ab Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden zu sistieren.
5.5 5.4 Falls der Kunde die Angemessenheit einer Rechnung oder eines Teil- betrages Teilbetrages einer Rechnung des Quicklinevon Comp-Partners Sys bestreitet, hat er den Quickline-Partner Comp- Sys umgehend schriftlich zu informieren und Comp-Sys entspre- chend zu dokumentieren. Der Kunde hat den unbestrittenen Teil der Rechnung bis spätestens zum Verfalltag zu bezahlen. Falls der Kunde Kun- de die Rechnung nicht spätestens bis zum Verfalltag beim Quicklinebei Comp-Part- ner Sys beanstandet, gilt die Rechnung als genehmigt. Falls Auseinander- setzungen betreffend der Angemessenheit einer Rechnung zugunsten zuguns- ten des Kunden ausgehen, schreibt der QuicklineComp-Partner Sys dem Kunden den entsprechenden ent- sprechenden Betrag auf der nächsten Rechnung gut. Falls solche Auseinandersetzungen zugunsten des Quicklinevon Comp-Partners Sys ausgehen, ist der Kunde verpflichtet, dem QuicklineComp-Partner Sys den entsprechenden Betrag innerhalb inner- halb von 10 Tagen (Verfalltag) Verfalltag zu bezahlen. Falls Ausein- andersetzungen Auseinandersetzun- gen betreffend der die Angemessenheit einer Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen gütlich beigelegt werden können, ist jede Partei zur Geltendmachung ihrer Forderung auf dem Rechtsweg berechtigt.
5.6 Bei einem Abonnementswechsel verliert der Kunde den Anspruch auf die Vorteile aus einer allenfalls unter dem alten Abonnement laufenden Promotion.
5.7 Der Quickline-Partner behält sich das Recht vor, vom Kunden eine angemessene Gebühr für Zusatzleistungen zu verlangen, die die direkte oder indirekte Folge von Verletzungen von Ver- tragspflichten durch den Kunden sind. Der Quickline-Partner wird den Kunden über die Vornahme der Zusatzleistung vorgängig schriftlich informieren. Für jede durch den Kunden verursachte Wie- deraufschaltung unabhängig vom Grund des Unterbruchs, kann der Quickline-Partner dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.– in Rechnung stellen.
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