Lizenzdauer Musterklauseln

Lizenzdauer. Die Lizenzerteilung erfolgt auf unbestimmte Zeit und kann von Weto nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - der Kunde ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung durch Weto die bestehenden oder zukünftigen Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages nicht erfüllt; - über das Vermögen des Kunden das gerichtliche oder sonstige amtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird, und zwar unabhängig von der Rechtskraft einer solchen Entscheidung; - gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden oder der Kunde Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt; - der Kunde die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgibt oder gegen ihn bzw. dessen gesetzliche Vertreter Haft zur Abgabe derselben angeordnet wird; - der Kunde in Liquidation geht; - der Kunde mit den fälligen Zahlungen in Verzug gerät.
Lizenzdauer. Wenn der Service gemäß dem Bestellschein für einen bestimmten Zeitraum lizenziert wird, gilt die Lizenz des Kunden ausschließlich für den bestimmten Zeitraum. Das Recht des Kunden, den Service zu nutzen, beginnt an dem Tag, an dem der Service zum Herunterladen, zur Installation oder sonst zum Zugriff zur Verfügung gestellt wird("Go-Live"), keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Zeitpunkt, und dauert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums, es sei denn, der Vertrag wird aus einem anderen Grund im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags beendet.
Lizenzdauer. Die Dauer der Nutzungsüberlassung ist unbe- schränkt. Sie beginnt am Tag der Programm- übergabe.
Lizenzdauer. Ist der Zeitraum zeitlich befristet, darf der Kunde (inkl. Konzernunternehmen) die Software, mit Ablauf der festgelegten Laufzeit, nicht mehr nutzen. Dies gilt, sofern der Kunde keine neue Lizenz erhalten hat, bzw. seine Lizenz verlängert wurde.
Lizenzdauer. Die vorliegende Lizenz wird mit dem Erwerb der Lizenzsoftware durch den Lizenznehmer wirk- sam. (1) BENACHRICHTIGUNG ERHÄLT, WENN DIE NUTZUNGSGRENZE DER LIZENZ ZU 80 % ERREICHT IST; ER KANN DANN EINE LIZENZVERLÄNGERUNG ODER EINE ZUSÄTZLICHE LIZENZ ZUM JEWEILS GELTENDEN PREIS ERWERBEN. Diese Lizenz und all ihre Verlängerungen bleiben wirksam, bis sie entweder (a) durch den Li- zenznehmer zu einem beliebigen Zeitpunkt durch schriftliche Benachrichtigung des Lizenzgebers oder (b) automatisch nach einer Verletzung einer ihrer Bestimmungen durch den Lizenznehmer gekündigt wird. Der Lizenznehmer ist einverstanden, bei der Kündigung alle in seinem Besitz befindlichen Ko- pien der Lizenzsoftware und der Dokumentation zu vernichten und alle Kopien der Lizenzsoft- ware von Personalcomputern zu entfernen. Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts 5 besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Lizenz- und/oder Wartungsgebühren.
Lizenzdauer. 6.1 Die Lizenzdauer beträgt insgesamt ........................., beginnend mit ........................ . 6.2 Sollte der Lizenznehmer an einer längeren Auswertung des vertragsgegenständlichen Werbespots interessiert sein, wird er den Lizenzgeber spätestens ........ Monate vor Vertragsende davon in Kenntnis setzen. Sollte sich der Lizenznehmer oder seine Sublizenznehmer über die zeitliche Beschränkung hinwegsetzen, haftet er dem Li- zenzgeber gegenüber für die entgangene Lizenzzahlung in doppelter Höhe auf der Basis einer fiktiven Vertragsverlängerung mit gleicher Lizenzperiode. 6.3 Eine Vertragsverlängerung zu den festgeschriebenen Konditionen durch einseitige Er- klärung erfolgt nach Maßgabe des Vertragspunkts 7. 4 Auch andere, davon abweichende Vereinbarungen der Berechnung des Lizenzentgelts sind möglich. Die Parteien können beispielsweise einen bestimmten Preis je Einschaltung in ei- nem bestimmten TV-Sender vereinbaren und das in der jeweiligen Sparte zu entrichtende Entgelt von der Anzahl der Schaltungen in diesem Programm abhängig machen. Das Ge- samtentgelt ergibt sich dann aus den für den jeweiligen TV-Sender bzw. Radiosender ver- einbarten Einschaltungspreis mal Schaltungsanzahl zuzüglich USt. Ergänzend dazu können die Parteien auch, sollten sie sich für dieses Modell entscheiden, verschiedene Preisgruppen vereinbaren, die unterschiedliche Sendezeiten und den damit verbundenen unterschiedli- chen Grad an werblicher Attraktivität berücksichtigen und mit den Preisgruppen der entspre- chenden TV-Sender bzw. deren Werbegesellschaften identisch sind. Häufig wird dabei ein Fixprozentsatz des Netto-Media-Budgets als Minimumgarantie vereinbart, sodass die Mini- mumgarantie - wie in der gegenständlichen Vertragsvorlage - bei Unterzeichnung des Ver- trags gewährt wird und der Differenzbetrag nach Rechnungslegung zu entrichten ist (die Mi- nimumgarantie wird bei Vertragsabschluss fällig, der sich zum tatsächlichen Entgelt erge- bende Differenzbetrag nach Rechnungslegung).
Lizenzdauer. Die Lizenzdauer ist auf die Dauer der Nutzung der im Lizenzschein den Lizenzprodukten zugeordneten Systemplattform begrenzt. Das Lizenzverhältnis endet automatisch ohne Kündigung, wenn der Lizenznehmer die Lizenzprodukte auf der diesen zugeordneten System- plattform nicht mehr benutzt sowie bei Verstößen des Lizenznehmers gegen Rechte an der Software gem. 1.4. Die Lizenzprodukte, Kopien sowie die Dokumentation sind vom Lizenznehmer sofort an TIME GmbH zurück- zugeben oder nach Maßgabe von TIME GmbH zu ver- nichten bzw. zu löschen, sobald das Lizenzverhältnis nach den obigen Bestimmungen geendet hat. Die Vernichtung bzw. Löschung der Lizenzprodukte hat der Lizenznehmer TIME GmbH innerhalb von 30 Kalender- tagen schriftlich mitzuteilen.

Related to Lizenzdauer

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Mietdauer 1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der Thiet GmbH und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage, es sei denn es ist individuelle eine abweichende Mietzeit vereinbart worden. 2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die Thiet GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Die Thiet GmbH ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen. 3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet bei Rückgabe oder Abholung der Mietsache. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist die Thiet GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Mietobjekt abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe der anfallenden Wochenmiete an Thiet zu zahlen. 4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der Thiet GmbH die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform, dass heißt schriftlich, anzeigt. Auch die Freimeldung, dass das Gerät nicht benutzt wird, hat schriftlich zu erfolgen. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe/Freimeldung läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch die Thiet GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kostenpauschalen netto / brutto