Gefahrenübergang, Abnahme Musterklauseln

Gefahrenübergang, Abnahme. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Teillieferungen sind, soweit für den Besteller zumutbar, zulässig.
Gefahrenübergang, Abnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, Gesellschaft oder Anstalt über. Wird die gelieferte Ware von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Xxxx abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Montage mündlich oder schriftlich angezeigt haben und das Werk insgesamt abnahmefähig ist. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Die Inbetriebnahme von montierten Anlagen gilt gleichzeitig als Abnahme durch Ingebrauchnahme.
Gefahrenübergang, Abnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, wenn die Sendung die Fabrik verlassen hat, auch dann, wenn Frachtlieferung vereinbart wurde. Der Übergabe, bzw. Versendung steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist. Wird die gelieferte Xxxx von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über, der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Montage mündlich oder schriftlich angezeigt haben. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Die Inbetriebnahme von montierten Anlagen gilt gleichzeitig als Abnahme. Soll die Ware am Bau abgenommen werden, muss vom Besteller oder vom verantwortlichen Bauleiter innerhalb von 14 Kalendertagen nach Montagebeendigung ein Abnahmetermin mit uns vereinbart werden, da die Ware sonst ab dem 15. Kalendertag als abgenommen gilt. Wir verpflichten uns nicht, den Besteller bei Beginn der Frist auf die Wirkung der Fristenversäumung noch einmal besonders hinzuweisen. Die Einholung von notwendigen Baugenehmigungen ist allein Sache des Kunden und berührt nicht den Bestand des Vertrages mit uns.
Gefahrenübergang, Abnahme. 10.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Xxxx mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig von der Tragung der Transportkosten und auch wenn Intentive die Versendung selbst durchführt. Sofern der Kunde es wünscht, wird Intentive die Lieferung auf Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung abdecken. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist. 10.2 Im Falle des Werkvertrages geht die Gefahr mangels abweichender Vereinbarung mit der Abnahme über. 10.3 Auf Verlangen von Intentive sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware gehört. Diese kann unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Kunden berechnet werden. 10.4 Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme. 10.5 Sofern es auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, insbesondere für die Fälligkeit einer Vergütung, den Beginn der Gewährleistungsverjährung oder den Gefahrenübergang, steht es der Abnahme gleich, wenn der Kunde die Teil- oder Endabnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung in Textform über die Fertigstellung der Leistung oder Aufforderung zur Abnahme einer abnehmbaren Teilleistung unter Angabe von Gründen in Textform verweigert (Abnahmefiktion). Selbst im Falle einer in Textform verweigerten Abnahme treten die Folgen einer Abnahme ein, wenn die von Intentive erbrachten Leistungen und Lieferungen mangelfrei sind.
Gefahrenübergang, Abnahme. 1.1 Der Gefahrenübergang erfolgt bei Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. 1.2 Die Abnahme erfolgt schriftlich mittels Abnahmeprotokoll, nachdem der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor schriftlich zur gemeinsamen Abnahme aufgefordert hat. Teilabnahmen finden nur statt, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich wünscht. 1.3 Bis zur Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber trägt der Auftragnehmer die Beweis- und Darlegungslast für die Mangelfreiheit des Werkes. Mit der Abnahme des Werkes geht die Beweis- und Darlegungspflicht für das Vorhandensein eines Mangels des Werkes auf den Auftraggeber über.
Gefahrenübergang, Abnahme. Die Gefahr geht auf den Kunden über a) im Fall der Abholung durch den Kunden mit der Übergabe an den Kunden, b) im Fall der Abholung durch vom Kunden beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese und c) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von ENGIRO beauftragten Frachtführer oder an die von ENGIRO beauftragten eigenen Mitarbeiter. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, den jeweiligen Liefergegenstand innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen und/oder abholen zu lassen und dadurch anzunehmen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ENGIRO berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Sonstige Rechte der ENGIRO bleiben davon unberührt. Insbesondere kann ENGIRO Schadensersatz verlangen.
Gefahrenübergang, Abnahme. Die Gefahr geht in allen Fällen erst mit der Abnahme auf lmc über. Zeit und Ort der Abnahme bestimmen sich nach der Bestellung. Fehlt eine Vereinbarung, erfolgt die Abnahme mit Ingebrauchnahme des Werkes, sonst, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung abgelehnt wird.
Gefahrenübergang, Abnahme. Die Gefahr geht , auch bei Lieferung frei Haus, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige, auch eigene, Transportperson, spätestens jedoch mit verlassen unserer Lagerräume, auf den Kunden über. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert er sich auf Wunsch des Kunden oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten vorgenommen. Wir behalten uns jedoch vor, in bestimmten Fällen, die Ware unaufgefordert auf Kosten des Kunden zu versichern. Gerät der Kunde mit der Annahme länger als 14 Tage in Verzug, können wir unbeschadet sonstiger Rechte, vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden eine Vertragsstrafe von 5% des Rechnungswertes zzgl. evtl. entstandener Transport- und Nebenkosten verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren tatsächlichen Schadens bleibt uns vorbehalten. Der Kunde gerät auch in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns nur schriftlich angeboten wird.
Gefahrenübergang, Abnahme. (1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Lie- fergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. (2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
Gefahrenübergang, Abnahme. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Empfängers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Die Gefahr geht auf den Empfänger über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder bei Lieferung ab Werk das Werk verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Nach Gefahrenübergang entstehende Lagerkosten trägt der Kunde.