Common use of Gefährdung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- len, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

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Samples: www.vwfs.de, www.vwfs.de, assets.volvocars.com

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2a2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtetLeistung verpflich- tet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisennachwei- sen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- lenzahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossenausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten habenha- ben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

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Samples: www.vwfs.de

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2a2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C C, Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- len, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

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Samples: www.xxv24.de

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 1.1 Absatz 2a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn es sei denn, Sie weisen uns nachweisennach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kendgemäß Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4 rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- len, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossenausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten habenha- ben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

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Samples: ah-eggers.de

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 1.1 Absatz 2a2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälleVersicherungs- fälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn es sei denn, Sie weisen uns nachweisennach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- lenzahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossenausgeschlossen, wenn Sie nachweisennachwei- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 7 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

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Samples: www.vwfs.de

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C C, Ziffer 1). Wenn Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2a) zahlen2 a), beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn es sei denn, Sie weisen uns nachweisennach, dass Ihre Zahlung Zah- lung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kendgemäß Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 4 rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- lenrechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossenausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten habenverschuldet ha- ben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 10 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% 40 Prozent des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

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Samples: www.alpacacamping.de

Gefährdung des Versicherungsschutzes. Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 2a2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz da- her erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versiche- rungsfälleVer- sicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn es sei denn, Sie weisen uns nachweisennach, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in →Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwir- kendgemäß Teil C, Ziffer 1.2 Absatz 4 rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei- tig rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in Teil C Ziffer 1.2 Absatz 4. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- len, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausge- schlossenausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten habenha- ben. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir gemäß Teil C Zif- fer 9 8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.

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Samples: www.allianz.de