Common use of Gegenstand der Versicherung Clause in Contracts

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB und den BBVerm bietet der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Vom Versicherungs- schutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. B. aus § 15 Absatz 2 S. 1 und § 21 Absatz 2 S. 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b).

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für Gewerbliche Wasserfahrzeuge

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB und den BBVerm bietet der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Xxxxxx XXXXXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Vom Versicherungs- schutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. B. aus § 15 Absatz 2 S. 1 und § 21 Absatz 2 S. 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXXZiffer VII. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIIIVII. 1.2 c) - VIIIVII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIIIVII. 1.2 c) - VIIIVII. 1.2 e) Versicherten besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer VIIIVII. 1.2 b).

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen, Sv Vereinspolice, Haftpflichtversicherung Für Photovoltaik

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB 3.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den BBVerm bietet der Versicherer mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Vorschrift Vor- schrift zum Schutz vor DiskriminierungBenachteiligung, insbesondere nach aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in Ziffer 3.1.2 genannten Gründen für einen Schaden haftpflichtig gemacht Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Vom Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, Schäden wie z. B. aus § 15 Absatz 2 S. Satz 1 und § 21 Absatz 2 S. Satz 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen . Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen Aufsichtsrates, des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers Vorstandes oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer Geschäftsführung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprücheseine leitenden Angestellten. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder und beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten mitversicherten Personen besteht Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 3.1.2 Gründe für die Benachteiligung sind - die Rasse, - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, - die Religion, - die Weltanschauung, - eine Behinderung, - das Alter - oder die sexuelle Identität. 3.1.3 Abweichend von Ziffern 22.1 und 22.2 der Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen gilt: Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 3.1.1 erstreckt sich nur auf Tochtergesellschaften des Versicherungsneh- mers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Un- ternehmen im Sinne von §§ 290 Absatz 1, Absatz 2, 271 Absatz. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), bei denen dem Versi- cherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indi- rekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsor- gans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund ei- nes mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherr- schungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestim- mung dieses Unternehmens auszuüben oder - den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirt- schaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesellschaft). Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukom- mende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b)nach dem Vollzug des Erwer- bes begangen worden sind.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB und den BBVerm bietet der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Xxxxxx XXXXXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Vom Versicherungs- schutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. B. aus § 15 Absatz 2 S. 1 und § 21 Absatz 2 S. 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXXZiffer VII. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, uswführer etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, uswtungsrat etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIIIVII. 1.2 c) - VIIIVII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIIIVII. 1.2 c) - VIIIVII. 1.2 e) Versicherten besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer VIIIVII. 1.2 b).

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB und den BBVerm bietet der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/oder die versicherten Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Vom Versicherungs- schutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. B. aus § 15 Absatz 2 S. 1 und § 21 Absatz 2 S. 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt;; Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Handels-, Handwerks- und Gewerbebetrieben (RBE Handel/Handwerk/Gewerbe Top) Fassung September 2021 / 23-857-0921-01 Seite 16 von 22 c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b).

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend 4.16.1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsneh- mers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden) von den Verände- rungen der physikalischen, chemischen oder biologi- schen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) als Inhaber • von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen in Behältnissen bis 100 Liter bzw. kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 Liter bzw. kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe; • eines Heizöltanks in einer in Ziffer 1.1.3 a) bis d) genannten Immobilie; • einer privat genutzten Abwassergrube ausschließ- lich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz – auch nicht über die Ziffern 7.163.1 (2) AHB, 7.17 SVAHB 3.1 (3) AHB und den BBVerm bietet 4 AHB – für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelge- binde bzw. der Versicherer Versicherungsschutz Gesamtmenge hinausgehen. 4.16.1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträ- gen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. 4.16.1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs- nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund- stücke beauftragt hat für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/oder die versicherten Personen sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä- den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Vom Versicherungs- schutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. B. aus § 15 Absatz 2 S. 1 und § 21 Absatz 2 S. 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen Betrieb des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtsgemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Glei- che gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten- rechtlichen Vorschriften, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte Ausübung oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung infolge des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b)Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von den Ziffern 7.16Ziffer 7.17 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Personen aufgrund eines Personen-, 7.17 SVAHB und den BBVerm bietet der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/Sach- oder die versicherten Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder Vermögensschadens wegen einer Verletzung einer Vorschrift Vor- schrift zum Schutz vor DiskriminierungBenachteiligung, insbesondere nach aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Schaden haftpflichtig gemacht werdenGleichbehandlungsgesetz. Vom Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, Schäden wie z. B. aus § 15 Absatz Abs. 2 S. 1 S.1 und § 21 Absatz Abs. 2 S. 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Mitversicherte Personen im Sinne des Satzes 1 sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese SchadenersatzansprücheGeschäftsführung des Versicherungsnehmers oder seine leitenden Angestellten. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieb- lichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 7.1.2 Gründe für eine Benachteiligung im Sinne des Satzes 1 sind: – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter, – oder die sexuelle Identität. 7.1.3 Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 1. erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen i. S. v. §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungs- rats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder – das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unter- nehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben oder – den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung die Unternehmen gemäß Ziffer VIIIMehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesellschaft). 1.2 b)Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochter- gesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB a) Der Versicherer bietet dem Versicherungsneh- mer und den BBVerm bietet der Versicherer Versicherungsschutz mitversicherten Personen Versi- cherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/Versiche- rungsnehmer oder die versicherten mitversicherte Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor DiskriminierungBenachteili- gung, insbesondere nach aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Gleichbehandlungsgesetz, für einen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Vom Versicherungs- schutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-aus den nachfol- gend genannten Gründen wegen eines Perso- nen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. B. aus § 15 Absatz 2 S. 1 und § 21 Absatz 2 S. 3 AGGVermögensschadens in An- spruch genommen werden. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen Gründe für eine Benachteiligung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter oder – die sexuelle Identität. c) Mitversicherte Personen sind ehemalige, gegenwärtige und künftige – gesetzliche Vertreter, – Mitglieder des Versicherungsnehmers und Aufsichtsrats, Verwaltungs- rats oder Beirats, – leitende Angestellte, – Arbeitnehmer/-innen sowie diesen gleich- gestellte Personen (z. X. Xxxxxxxxxxx- oder Zeitarbeitskräfte) des Versicherungsneh- mers (siehe insoweit auch nachfolgend unter e)). d) Der Versicherungsschutz im Sinne von a) erstreckt sich auch auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertra- ges sind juristische Personen Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kon- trolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell- schafter oder – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des privaten und öffentlichen RechtsAufsichtsrats, an denen der Versicherungsnehmer des Verwaltungsrats oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Ge- sellschafter ist oder während des versicherten Zeitraumes war– das Recht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Reduziert Soweit sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften er- streckt, umfasst dieser nur solche Benachteili- gungen, die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, uswnach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich Versi- cherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder und beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten mitversicherten Personen besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b)Versicherungs- nehmer.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB (1) Der Versicherer bietet dem Versicherungsneh- mer und den BBVerm bietet der Versicherer Versicherungsschutz mitversicherten Personen Versi- cherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/Versiche- rungsnehmer oder die versicherten mitversicherte Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder wegen einer der Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor DiskriminierungBenachteili- gung, insbesondere nach aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Gleichbehandlungsgesetz, für einen Schaden haftpflichtig gemacht werden. Vom Versicherungs- schutz umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-aus den nachfol- gend genannten Gründen wegen eines Perso- nen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. B. aus § 15 Absatz 2 S. 1 und § 21 Absatz 2 S. 3 AGGVermögensschadens in An- spruch genommen werden. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf(2) Gründe für eine Benachteiligung sind – die Rasse, – die ethnische Herkunft, – das Geschlecht, – die Religion, – die Weltanschauung, – eine Behinderung, – das Alter oder – die sexuelle Identität. a(3) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen Mitversicherte Personen sind ehemalige, gegenwärtige und künftige – gesetzliche Vertreter, – Mitglieder des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Aufsichtsrats, Verwaltungs- rats oder Beirats, – leitende Angestellte, – Arbeitnehmer/-innen sowie diesen gleich- gestellte Personen des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte Xxxxxxxxxxx- oder Zeitarbeitskräfte) des Versicherungsneh- mers (siehe insoweit auch nachfolgend unter (5)). (4) Der Versicherungsschutz im Sinne von (1) er- streckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Fir- mensitz in Deutschland haben. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertra- ges sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrol- le direkt oder indirekt zusteht, entweder durch – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell- schafter oder – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestel- len oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder – das Recht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Soweit sich die Versicherung auch der Versicherungsschutz auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst neu hinzu- kommende Tochtergesellschaften erstreckt, sind umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung nach dem Vollzug des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 cErwerbes begangen worden sind. (5) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich Versi- cherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder und beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten mitversicherten Personen besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen be- trieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b)Versicherungs- nehmer.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB 2.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den BBVerm bietet der Versicherer mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/Versicherungsnehmer oder die versicherten mitversicherte Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor DiskriminierungBe- nachteiligungen, insbesondere nach aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Gleichbehandlungsgesetz, aus den in Ziff. 2.2 genannten Gründen für einen Schaden haftpflichtig gemacht Personen-, Sach- oder Vermö- gensschäden in Anspruch genommen werden. Vom Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, z. Schäden wie z.B. aus § 15 Absatz Abs. 2 S. 1 S.1 und § 21 Absatz Abs. 2 S. 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen . Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen Aufsichtsrates, des privaten und öffentlichen Rechts, an denen Vorstandes oder der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprücheseine leitenden Angestell- ten. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder und beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten mitversicherten Per- sonen besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 2.2 Gründe für eine Benachteiligung sind - die Rasse, - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, - die Religion, - die Weltanschauung, - eine Behinderung, - das Alter, - oder die sexuelle Identität. 2.3 Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziff. 2 erstreckt sich auch auf Tochterge- sellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutsch- land haben. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen i. S. v. §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unterneh- men geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbe- stimmung dieses Unternehmens auszuüben. H 610 03 7003041005 Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaf- ten erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b)nach dem Vollzug des Erwerbes begangen worden sind.

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Samples: Rahmenabkommen

Gegenstand der Versicherung. 1.1 Abweichend von den Ziffern 7.16, 7.17 SVAHB Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den BBVerm bietet der Versicherer mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versi- cherungsnehmer und/Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen im Sinne von Xxxxxx XXXX. 1.2 wegen eines Diskriminierungstatbestandes oder mitversicherte Perso- nen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor DiskriminierungBenachteiligung, insbesondere nach aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Gleichbehandlungsgesetz, aus den in Ziffer 1.2 genannten Gründen für einen Schaden haftpflichtig gemacht Personen-, Sach- oder Ver- mögensschaden in Anspruch genommen werden. Vom Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie immaterieller Schäden, Schäden wie z. B. aus § 15 Absatz 2 S. Satz 1 und § 21 Absatz 2 S. Satz 3 AGG. 1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf a) den Versicherungsnehmer; b) Tochterunternehmen . Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Versicherungsnehmers und auf beson- deren Antrag mitversicherte Unternehmen; Tochterunternehmen sind juristische Personen Aufsichts- rates, des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versicherungsnehmer oder ei- nes seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % des stimmbe- rechtigten Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraumes war. Reduziert sich die Beteiligungsquote während der Vertragslaufzeit auf 50 % oder weniger, so erlischt der Versicherungsschutz für dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Änderung. Es gilt eine Nachhaftung entsprechend Xxxxxx XXXX. 3.3; die Nachmeldefrist be- ginnt zum vorgenannten Zeitpunkt; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäfts- führer, usw.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwal- tungsrat, usw.) des Versicherungsnehmers Vorstandes oder der mitversicher- ten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeit- nehmer Geschäftsführung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter frem- der Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Soweit sich die Versicherung auch auf die Ansprüche gegen andere Versicherte als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, sind die für ihn geltenden Bestimmungen auf die übrigen Versicherten entspre- chend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprücheseine leitenden Angestellten. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz aus- schließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer VIII. 1.2 c) - VIII. 1.2 e) Versicherten besteht Versiche- rungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruf- lichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieb- lichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2 Gründe für eine Benachteiligung sind • die Rasse, • die ethnische Herkunft, • das Geschlecht, • die Religion, • die Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter oder • die sexuelle Identität 1.3 Der Versicherungsschutz im Sinne von Ziffer 1 erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungs- nehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unter- nehmen im Sinne von § 290 Absatz 1 und Absatz 2 HGB und § 271 Absatz 1 HGB, bei denen dem Versicherungs- nehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zu- steht, entweder durch • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsor- gans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder • das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherr- schungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbe- stimmung dieses Unternehmens auszuüben oder • den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirt- schaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesellschaft). Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukom- mende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die Unternehmen gemäß Ziffer VIII. 1.2 b)nach dem Vollzug des Er- werbes begangen worden sind.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung