Common use of Gehaltsordnung Clause in Contracts

Gehaltsordnung. 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages wer- den in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der technischen und kaufmännischen Angestellten. (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestbe- rufstätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbildung oder einer letztere ersetzenden ein- schlägigen Praxis als Angestellter; b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- ten; c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Beschäftigungsgruppe kennzeichnenden Arbeiten; d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- fassung und besondere Urteilsfähigkeit. (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzuwei- sen, die entweder im Original oder in Form von be- glaubigten Abschriften vorzulegen sind. (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- ten Berufsbezeichnungen. (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, deren Auf- gabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn diese Beschäftigung nicht länger als zwei Mona- te dauert. (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffel- ten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln an- geführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Die Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang ent- halten und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages. (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie das Lehrlingseinkom- men. (3) Unter Gruppenalter versteht man: a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder b) die Summe der angerechneten und in einer Be- schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge- bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge- rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch verfällt nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag ge- schlossen bzw Dienstzettel ausgestellt wird. (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Das Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zuge- hörigkeit zur neuen Beschäftigungsgruppe. (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- zugehörigkeitsjahre erreichen. (6) Für Angestellte, die während eines Monates eintre- ten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil zu ermitteln, indem das für den betreffenden Monat ge- bührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage multipli- ziert wird. (1) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß Anhang I Abschnitt I in Kraft, wobei Gehaltsvorrückun- gen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur mehr bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstufung in das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass die An- gestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013 aktuellen Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch ausgehend vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut dem alten Ge- haltsschema das nächsthöhere Mindestgehalt laut dem neuen Gehaltsschema des Kollektivvertrages 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig vom je- weiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im 9. Jahr wird in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue Gruppenalter beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im 1. Jahr bleibt BG 4 im 1. Jahr; das Gruppenalter bleibt gleich). Wenn im Zuge der Umstufung die Einreihung in das nächst- höhere Mindestgehalt einer Beschäftigungsgruppe nicht möglich ist, weil es kein höheres Mindestgehalt gibt, bleibt das aktuelle Mindestgehalt aufrecht. Wenn die Umstufung mit einer Gehaltsvorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder Beschäftigungsgrup- pe nach dem alten Gehaltsschema zusammenfällt, ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen und erst danach die Umstufung durchzuführen. (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012 län- ger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein- gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgese- hen ist, tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Abschnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft, die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf- tigungsgruppe aufrecht.2) Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab dem 1.1.2018 begonnen haben. Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten El- ternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeit- vorrückungen innerhalb der Beschäftigungsgruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mut- ter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dassel- be Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrech- nung von Zeiten einer Elternkarenz auf sonstige

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Gehaltsordnung. 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung15 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER GEHALTSORDNUNG (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages wer- den werden in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der technischen und kaufmännischen AngestelltenAnge- stellten. (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- gungsgruppe bzw Beschäftigungsgruppe bzw. die Belassung in derselben müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestbe- rufstätigkeitMin- destberufstätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbildung oder einer letztere ersetzenden ein- schlägigen erset- zende einschlägigen Praxis als Angestellter; b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- tenFertigkeiten; c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Beschäftigungsgruppe Beschäftigungsgrup- pe kennzeichnenden Arbeiten; d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 5 bzw bzw. um die Einreihung oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- gungsgruppe Beschäftigungsgruppe 6 handelt, sicheres siche- res Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit MitarbeiternUntergebenen, Auf- traggebern Auftraggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- nehmungenUnternehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- nen Berufsorganisationen und anderen ande- ren mehr, soziale Haltung, gute Auf- fassung Auffassung und besondere Urteilsfähigkeit. (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- rufliche berufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzuwei- sennachzuweisen, die entweder im Original oder in Form von be- glaubigten beglaubigten Abschriften vorzulegen vorzule- gen sind. (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe Beschäfti- gungsgruppe zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der verschiedenen Beschäftigungsgruppen Beschäfti- gungsgruppen zu entneh- menentnehmen. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- zeichnungen Bezeichnungen sind für die Einreihung belanglos. (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- tungen Verrichtungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen Beschäftigungs- gruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- ten angeführten Berufsbezeichnungen. (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- gruppenbeschreibung Beschäftigungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, deren Auf- gabenkreis Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch charak- teristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- lenzuzuteilen, deren Aufgaben er vorwiegend vor- wiegend erledigt. (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gungsgruppe Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung Stell- vertretung eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- gruppe Beschäftigungsgruppe durch einen Angehörigen Angehöri- gen einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn diese Beschäftigung nicht länger als zwei Mona- te dauertMonate dau- ert. (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln Gehaltsta- feln nach Beschäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffel- ten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln an- geführten angeführten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Die Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang ent- halten und enthaltenen Mindestgrundgehaltstafeln bilden einen integrierenden Bestandteil dieses KollektivvertragesKol- lektivvertrages. (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- pen Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 gemäß § 19 18 sowie das Lehrlingseinkom- mendie Lehr- lingsentschädigung. (3) Unter Gruppenalter versteht man: a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe Beschäftigungs- gruppe oder b) die Summe der angerechneten und in einer Be- schäftigungsgruppe Beschäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten zurückgeleg- ten Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema sind ist dem Angestellten die das bei anderen Dienstge- bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- sichtigung Dienstgebern erworbene nachweisbare Gruppenalter der künftigen Tätigkeit entsprechend gleichen oder einer höheren Be- schäftigungsgruppe voll anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben bekanntzugeben und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb von drei Monatenzwei Mona- ten, durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls sein Anrechnungsanspruch verfälltverjährt. Die fristge- rechte fristgerechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere ist dem Angestellten in auf seinem Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch verfällt nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag ge- schlossen bzw Dienstzettel ausgestellt wird. (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- gungsgruppe nächst höhere Beschäftigungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber gegen- über dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere nächst höhere Mindestgehalt der neuen BeschäftigungsgruppeBeschäfti- gungsgruppe. Das Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zuge- hörigkeit Zugehörigkeit zur neuen Beschäftigungsgruppe. (5) . Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- rigkeitsjahre Gruppenzugehörigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- benhaben, erhalten die Gehaltserhöhung Gehaltser- höhung am ersten jenes Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- zugehörigkeitsjahre Gruppenzugehörig- keitsjahre erreichen. (65) Für Angestellte, die während eines Monates eintre- ten eintreten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil zu ermitteln, indem das für den betreffenden Monat ge- bührende Bruttomonatsgehalt gebührende Bruttomonats- gehalt durch 30 dividiert und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage multipli- ziert multipliziert wird.. entfällt Beschäftigungsgruppe 1 Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische und mechanische Arbeiten verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Angestellten, die vorwiegend zu einfachen Verviel- fältigungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw. zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden. In diese Gruppe sind unter anderem Schreibkräfte, Büro- gehilfen, Messgehilfen 2) aufzunehmen. Beschäftigungsgruppe 2 Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richt- linien verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Angestellten, die technische, kaufmännische oder Kanzleidienste nach gegebenen Richtlinien unter Aufsicht leisten. Abgesehen von seiner tatsäch- lichen Tätigkeit muss jeder Angestellte, um in die Beschäftigungsgruppe 2 eingereiht zu werden, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: (1a) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß Anhang I Abschnitt I erfolgreich bestandene Reifeprüfung; b) abgeschlossene Lehrzeit und/oder erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung sind nach Abschluss der Lehrzeit in Kraft, wobei Gehaltsvorrückun- gen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur mehr bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstufung die Beschäfti- gungsgruppe 2 in das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass die An- gestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013 aktuellen Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch ausgehend vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut dem alten Ge- haltsschema das nächsthöhere Mindestgehalt laut dem neuen Gehaltsschema des Kollektivvertrages 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig vom je- weiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im 9. Jahr wird in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue Gruppenalter beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im 1. Jahr bleibt BG 4 im 1. Jahrder Gruppenzugehörigkeit einzustufen; das Gruppenalter bleibt gleichAngestellte mit bestandener Lehrabschlussprüfung erhalten darüber hinaus ein Jahr der Gruppenzugehörigkeit angerechnet; Angestellte in den Fachgebieten Vermessungs- und Markscheidewesen, die keine fachein- schlägige Lehre absolviert haben, benötigen überdies eine einjährige einschlägige Berufstä- tigkeit als Angestellter; c) erfolgreich abgeschlossener Besuch einer mittleren Fachschule mit mindestens dreijähriger Unterrichtsdauer und mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit als Angestellter nach Abgang von der Fachschule; d) erfüllt der Angestellte keine der unter a). Wenn im Zuge der Umstufung die Einreihung in das nächst- höhere Mindestgehalt einer Beschäftigungsgruppe nicht möglich ist, weil es kein höheres Mindestgehalt gibtb) und c) genannten Voraussetzungen, bleibt das aktuelle Mindestgehalt aufrecht. Wenn die Umstufung mit einer Gehaltsvorrückung so muss er, um in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder Beschäftigungsgrup- pe nach dem alten Gehaltsschema zusammenfälltBeschäftigungsgruppe 2 eingereiht werden zu können, ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen und erst danach die Umstufung durchzuführeneine mindestens fünf- jährige einschlägige Berufstätigkeit als Angestellter nachweisen. (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012 län- ger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein- gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgese- hen ist, tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Abschnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft, die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf- tigungsgruppe aufrecht.2) Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab dem 1.1.2018 begonnen haben. Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten El- ternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeit- vorrückungen innerhalb der Beschäftigungsgruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mut- ter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dassel- be Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrech- nung von Zeiten einer Elternkarenz auf sonstige

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Gehaltsordnung. 17 Allgemeine Bestimmungen der Gehaltsordnung (1) Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages wer- den werden in Beschäftigungsgruppen eingeteilt. Es sind dies die Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 der technischen techni- schen und kaufmännischen Angestellten. (2) Für die Einreihung in eine bestimmte Beschäfti- gungsgruppe bzw die Belassung in derselben müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: a) Nachweis der für die Aufnahme in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe geforderten Mindestbe- rufstätigkeitMindestberufs- tätigkeit, der fachlichen Ausbildung oder Schulbildung Schulbil- dung oder einer letztere ersetzenden ein- schlägigen einschlägi- gen Praxis als Angestellter; b) Beherrschung der für die zügige Erledigung dieser Arbeiten unerlässlichen Kenntnisse und Fertigkei- ten; c) tatsächliche oder überwiegende Beschäftigung mit den die betreffende Beschäftigungsgruppe kennzeichnenden kenn- zeichnenden Arbeiten; d) wenn es sich um Belassung von Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 5 bzw um die Einreihung oder Belassung von Angestellten in der Beschäfti- gungsgruppe 6 handelt, sicheres Auftreten und Gewandtheit im Umgang mit Mitarbeitern, Auf- traggebern und ihren Vertretern, Behörden, Unter- nehmungen, Wirtschafts- und Berufsorganisatio- nen und anderen mehr, soziale Haltung, gute Auf- fassung und besondere Urteilsfähigkeit. (3) Fachliche und schulmäßige Ausbildung sowie be- rufliche Dienstzeiten sind durch Zeugnisse nachzuwei- sennachzu- weisen, die entweder im Original oder in Form von be- glaubigten Abschriften vorzulegen sind. (4) Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um einer bestimmten Beschäftigungsgruppe zugeordnet zu werden, ist den Beschreibungen der verschiedenen Beschäftigungsgruppen zu entneh- men. Werden die dort geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anrecht auf Einreihung in die betreffende Beschäftigungsgruppe. Berufliche Be- zeichnungen sind für die Einreihung belanglos. (5) Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrich- tungen in den einzelnen Beschäftigungsgruppen ist keine erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführ- ten Berufsbezeichnungen. (6) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- gruppenbeschreibung Beschäfti- gungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, deren Auf- gabenkreis de- ren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. (7) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. (8) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gungsgruppe Beschäf- tigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- gruppe durch einen Angehörigen einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe bedingt keinen Anspruch auf Einreihung in die höhere Beschäftigungsgruppe, wenn diese Beschäftigung nicht länger als zwei Mona- te Monate dauert. (1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches Mindestgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen Be- schäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffel- ten gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln an- geführten ange- führten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Die Mindestgrundgehaltstafeln sind im Anhang ent- halten enthalten und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages. (2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- pen 1 bis 6 gemäß § 19 sowie das Lehrlingseinkom- men. (3) Unter Gruppenalter versteht man: a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder b) die Summe der angerechneten und in einer Be- schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Jahre. Für die Einstufung in das Gehaltsschema sind dem Angestellten die bei anderen Dienstge- bern erworbenen Vordienstzeiten unter Berück- sichtigung der künftigen Tätigkeit entsprechend anzurechnen. Der Angestellte hat diese Zeiten dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben und tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls sein Anrechnungsanspruch verfällt. Die fristge- rechte Vorlage der Zeugnisse oder Arbeitspapiere ist dem Angestellten in seinem Arbeitsvertrag bzw Dienstzettel zu bescheinigen. Der Anspruch verfällt nicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag ge- schlossen Arbeitsver- trag geschlossen bzw Dienstzettel ausgestellt wird. (4) Angestellte, die in die nächsthöhere Beschäfti- gungsgruppe vorrücken, erhalten das gegenüber dem bisherigen Bruttomonatsgehalt nächsthöhere Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Das Gruppenalter und die weitere Vorrückung richten sich jedoch nach der tatsächlichen Dauer der Zuge- hörigkeit Zugehörig- keit zur neuen Beschäftigungsgruppe. (5) Angestellte, die aufgrund ihrer Gruppenzugehö- rigkeitsjahre Anspruch auf Vorrückung in eine höhere Mindestgehaltsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe ha- ben, erhalten die Gehaltserhöhung am ersten jenes Monates, in dem sie die erhöhte Anzahl der Gruppen- zugehörigkeitsjahre erreichen. (6) Für Angestellte, die während eines Monates eintre- ten ein- treten oder ausscheiden, ist der aliquote Gehaltsteil zu ermitteln, indem das für den betreffenden Monat ge- bührende gebührende Bruttomonatsgehalt durch 30 dividiert und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage multipli- ziert multipliziert wird. (1) Mit 1. 1. 2013 treten neue Mindestgehälter gemäß Anhang I Abschnitt I in Kraft, wobei Gehaltsvorrückun- gen Gehaltsvorrü- ckungen innerhalb einer Beschäftigungsgruppe nur mehr bis zum 14. Jahr vorgesehen sind. Die Umstufung Umstu- fung in das neue Gehaltsschema erfolgt derart, dass die An- gestellten Angestellten zwar in der zum Stichtag 1. 1. 2013 aktuellen Beschäftigungsgruppe verbleiben, jedoch ausgehend vom Mindestgehalt zum 1. 1. 2013 laut dem alten Ge- haltsschema Gehaltsschema das nächsthöhere Mindestgehalt Mindest- gehalt laut dem neuen Gehaltsschema des Kollektivvertrages Kollektiv- vertrages 2013 anzuwenden ist, und zwar unabhängig vom je- weiligen jeweiligen Gruppenalter (Beispiele: BG 3 im 9. Jahr wird in BG 3 im 8. Jahr umgestuft; das neue Gruppenalter beträgt demnach 8 Jahre. BG 4 im 1. Jahr bleibt BG 4 im 1. Jahr; das Gruppenalter bleibt gleich). Wenn im Zuge der Umstufung die Einreihung in das nächst- höhere nächsthöhere Mindestgehalt einer Beschäftigungsgruppe Beschäfti- gungsgruppe nicht möglich ist, weil es kein höheres Mindestgehalt gibt, bleibt das aktuelle Mindestgehalt aufrecht. Wenn die Umstufung mit einer Gehaltsvorrückung Gehaltsvor- rückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder Beschäftigungsgrup- pe Be- schäftigungsgruppe nach dem alten Gehaltsschema zusammenfällt, ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen vorzuneh- men und erst danach die Umstufung durchzuführen. (2) Für Angestellte, die zum Stichtag 31. 12. 2012 län- ger länger als 14 Jahre in einer Beschäftigungsgruppe ein- gestuft sind, und für die eine Vorrückung in die nächsthöhere nächst- höhere Beschäftigungsgruppe nicht vorgese- hen vorgesehen ist, tritt eine Übergangsregelung gemäß Anhang I Abschnitt Ab- schnitt I (grau markierter Teil der Tabelle) in Kraft, die max. 4 Jahre gilt. Nach Ablauf von 4 Jahren bleibt das aktuelle KV-Mindestgehalt innerhalb der Beschäf- tigungsgruppe aufrecht.2) Zeiten der Elternkarenz im bestehenden Dienstver- hältnis werden bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeitvorrückungen innerhalb der Be- schäftigungsgruppe (Gruppenalter) und für dienst- zeitabhängige Rechtsansprüche angerechnet. Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwi- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung erfolgt für Elternkarenzen, die ab dem 1.1.2018 begonnen haben. Für Elternkarenzen, die im Zeitraum von 1.1.2017 bis 31.12.2017 begonnen haben, gilt: Zeiten der ersten El- ternkarenz Elternkarenz im bestehenden Dienstverhältnis werden wer- den bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten für Zeit- vorrückungen Zeitvorrückungen innerhalb der Beschäftigungsgruppe Beschäftigungs- gruppe (Gruppenalter) angerechnet. Dieses Höchstausmaß Höchst- ausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mut- ter zwi- schen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dassel- be dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. Eine Anrech- nung Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz auf sonstigesonstige dienstzeitabhängige Ansprüche erfolgt nur insoweit, als dies in § 15f MSchG und § 7c VKG vorge- sehen ist. Beschäftigungsgruppe 1 Angestellte ohne Berufsausbildung, die sche- matische und mechanische Arbeiten verrichten. In diese Beschäftigungsgruppe gehören alle Ange- stellten, die vorwiegend zu einfachen Vervielfälti- gungs-, Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten bzw zu technischen oder kaufmännischen Hilfsarbeiten herangezogen werden.

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