Geltendes Recht und Streitbeilegung. 7.1 Für den Darlehensvertrag und die Geschäftsbeziehung zwischen Ferratum und dem Kunden gilt maltesisches Recht. Für den Kunden besteht der nach deutschem Recht zwecks Verbraucherschutz gewährte zwingende Schutz.
7.2 Der Kunde kann Verfahren gegen Ferratum ausschließlich in Malta oder in dem EU-Mitgliedstaat einleiten, in dem er seinen Wohnsitz unterhält. Ferratum kann Verfahren gegen den Kunden ausschließlich in dem EU-Mitgliedstaat einleiten, in dem dieser seinen Wohnsitz unterhält. Gegenansprüche können beide Parteien vor dem Gericht geltend machen, vor dem der ursprüngliche Anspruch rechtsanhängig ist.
7.3 Diese Bestimmung gilt auch nach Kündigung des Darlehensvertrags weiter.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unterliegt der Vertrag dem Recht am Sitz des Käufers unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Auftrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Regeln für die Rechtswahl. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, werden in einem Schiedsverfahren in englischer Sprache gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem gemäß den genannten Regelungen bestellten Schiedsrichter endgültig beigelegt. Ort des Schiedsverfahrens ist Hamburg, Deutschland. Kalmar ist berechtigt, das Urteil eines zuständigen Gerichts zu ersuchen, um überfällige Zahlungen einzuziehen. GENERAL TERMS AND CONDITIONS VERSION 2022:2 These General Terms and Conditions shall apply to sale of the Products to the Customer by Xxxxxx, except to the extent the Parties have agreed otherwise in writing.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. 1. Für den Hotelaufnahmevertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle weiteren (daran anknüpfenden) Vereinbarungen im Zusammenhang mit Gruppenbuchungen und Veranstaltungsbuchungen gilt niederländisches Recht.
2. Alle Streitigkeiten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Gruppen- oder Veranstaltungsbuchungen oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich dem oder den zuständigen Gerichten in Amsterdam, Niederlande, vorgelegt.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. 12.1 Diese Bedingungen und alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder dem Erwerb und der Nutzung der Produkte unterliegen dem schwedischen Recht.
12.2 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diese Bedingungen ist hiermit ausgeschlossen.
12.3 Alle sich aus diesen Bedingungen ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung des Schiedsgerichtsinstitutes der Handelskammer Stockholm entschieden. Alle Schiedsrichter werden von dem Institut ernannt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Stockholm, Schweden. Die bei dem Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
12.4 Ungeachtet des Vorstehenden hat Ejendals das Recht, in den ordentlichen Gerichten entweder am Sitz Ejendals oder am Sitz des Kunden ausstehende Forderungen geltend zu machen und Verfahren für eine einstweilige Verfügung einzuleiten, und zwar nach Ejendals’ alleinigem Ermessen, und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die ein ordentliches Gericht zur Verfügung stellt.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. 14.1 Der Vertrag und jegliche Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit diesem oder seinem Gegenstand oder Abschluss ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen ausschließlich den Gesetzen des Landes, in dem L&B ihren Sitz hat, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
14.2 Es wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von L&B für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien vereinbart, vorausgesetzt, dass L&B nach eigenem Ermessen berechtigt ist, rechtliche Schritte entweder am Sitz vom L&B oder am Sitz des Verkäufers einzuleiten.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. 15.12.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht des vertragsschließenden Rechtsträgers von HYBRID unter Ausschluss der Rechtswahlbestimmungen und des UN-Kaufrechts.
15.12.2 Für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Gültigkeit ergeben, sind die Gerichte am Sitz des vertragsschließenden Rechtsträgers von HYBRID endgültig zuständig.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. 16.1. Diese AGB unterliegen deutschem Recht und müssen entsprechend deutschem Recht ausgelegt werden, unabhängig von der Xxxx der Rechtsgrundsätze.
16.2. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Service oder einer Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit dieser AGB ergeben, werden dem nationalen Gericht oder der Nationalen Xxxxxx für Verbraucherstreitigkeiten unterbreitet.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. 19.1 Der Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Regelungen für die Rechtswahl und wird danach ausgelegt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet auf den Vertrag keine Anwendung.
19.2 Sämtliche sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich jeglicher Uneinigkeiten hinsichtlich seines Bestandes, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, werden, soweitdem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig durch Schiedsverfahren gemäß der österreichischen Schiedsgerichts-ordnung (nachfolgend Schiedsgerichts- ordnung“) von drei Schiedsrichtern beigelegt, sofern keine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden kann. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Gerichtsstandes, sofern die Schiedsgerichtsordnung nichts Abweichendes regelt. Die Schiedsrichter haben jedoch das österreichische materielle Recht anzuwenden. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien verbindlich und kann von jedem zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt werden.
19.3 Sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich des etwaigen Bestehens eines Verfahrens, oder des Verfahrens selbst, die während der Verfahren gemachten mündlichen Aussagen, die Dokumente und sonstigen von den Parteien eingereichten bzw. vom Gericht oder den (dem) Schiedsrichter(n) herrührenden Dokumenten und sonstigen Informationen sowie der endgültige Schiedsspruch gelten nach diesem Vertrag als vertrauliche Informationen. Diese Ziffer schränkt das Recht der Parteien, einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen oder einen Schiedsspruch von einem Gericht für vollstreckbar erklären zu lassen, nicht ein.
Geltendes Recht und Streitbeilegung. 21.1 Jeder Auftrag und jede Streitigkeit oder Forderung aus oder in Verbindung mit einem Auftrag (einschließlich vertraglicher Streitigkeiten oder Forderungen) werden gemäß dem deutschen Recht geregelt und ausgelegt. Die Parteien unterwerfen sich der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte zu allen Zwecken im Zusammenhang mit einem Auftrag nebst dazugehörigen Streitigkeiten und Forderungen.
21.2 Klausel 21.1 hindert eine Partei nicht daran, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht zu stellen.
21.3 Jeder Auftrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dem Auftrag oder seiner Entstehung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen deutschem Recht und sind nach diesem auszulegen. Keine Regelung in dieser Klausel schränkt das Recht von C&W ein, den Kunden im Land seines Wohnsitzes zu verklagen, noch schließt die Einleitung eines Verfahrens in einer oder mehreren Gerichtsbarkeiten die Einleitung eines Verfahrens durch C&W in einer anderen Gerichtsbarkeit, ob gleichzeitig oder nicht, aus, soweit dies nach dem Recht dieser anderen Gerichtsbarkeit zulässig ist.