GELTUNGSBEGINN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN. 1. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. 2. Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar. Einvernehmliche Feststellung zum Kollektivvertrag über die Arbeitszeitverkürzung in der Mühlenwirtschaft 1. Die Kollektivvertragspartner sind einvernehmlich der Auffassung, dass die Zielsetzung des Kollektivvertrages über die Arbeitszeitverkürzung in der Mühlenwirtschaft die tatsächliche Herabsetzung der Normalarbeitszeit ist, um einen Beschäftigungseffekt zu erzielen. 2. Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich, dahingehend zu wirken, dass die in einzelnen Wochen zu leistenden 39. und 40. Wochenstunden durch Freizeitgewährung kompensiert werden, damit das in Punkt 1. festgeschriebene gemeinsame Ziel erreicht werden kann. 3. 39. und 40. Wochenstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortag anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden Arbeitnehmer in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.
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Samples: Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk Und Dienstleistung, Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk Und Dienstleistung, Kollektivvertrag Für Angestellte Im Handwerk Und Gewerbe, in Der Dienstleistung in Information Und Consulting