Einführungsbestimmungen Musterklauseln

Einführungsbestimmungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiter nur „AGB“) regeln Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen ELEKTRO-LUMEN, s.r.o. mit Sitz in Hranická 505, 753 61 HRANICE IV, beim Registeramt in Ostrava unter dem Aktenzeichen C 5823 geführt (weiter nur „Verkäufer“) und dem Auftraggeber oder Kunden (weiter nur „Käufer“), und bilden einen untrennbaren Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge – Kaufverträge, Werkverträge und Lieferverträge (weiter nur „Verträge“). Den AGB sind nur die einzelnen Vertragsbestimmungen, im Falle, dass sie anders bestimmen, übergeordnet.
Einführungsbestimmungen. Die Neufestlegung der Normalarbeitszeit ist un- ter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 11 des Rahmenkollektivvertrages vorzuneh- men. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages stellen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzel- ner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Re- gelungen, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie durch den Gehaltsausgleich gemäß Art. IV abgegolten. Wien, am 29. Oktober 1985
Einführungsbestimmungen. 1. Die Gesellschaft ISOTRA a.s. wird für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nämlich Verkaufszwecke (nachstehend auch als „AGB“) als „Verkäufer“ bezeichnet und der Vertragspartner wird für die Zwecke dieser AGB als „Käufer“ bezeichnet. Für die Zwecke dieser AGB und des damit verbundenen Vertrags werden die Bezeichnungen „Verkäufer“, „Käufer“, „Kaufvertrag“ oder „Vertrag“ auch in dem Fall angewendet, dass z.B. ein Werkvertrag oder ein anderer ähnlicher Vertrag abgeschlossen wird, in welchem die Gesellschaft ISOTRA als Verkäufer, Hersteller oder ein anders bezeichnetes Subjekt auftritt, welches die Sachleistung oder charakteristische Leistung gewährt, wobei die Bestimmungen dieser AGB auf eine solche Beziehung angemessen angewendet werden. 2. Die Warenlieferungen, Dienstleistungen (nachstehend auch nur „Ware“), Angebote, und andere handelsrechtliche Handlungen werden ausschließlich aufgrund dieser AGB ausgeführt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird, und deshalb gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch in dem Fall, dass sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurden. In dem Fall, dass der Kaufvertrag nicht in schriftlicher Form abgeschlossen wurde, werden auch diese AGB als Bestandteil eines in der mündlichen Form abgeschlossenen Vertrags angesehen. 3. Diese AGB werden für sämtliche Geschäftsdokumente des Verkäufers geltend gemacht, d.h. auch für sein Angebot, die Annahme der Nachfrage u.ä. 4. Diese AGB gelten spätestens bei der Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer (Entstehung des Vertrags) oder bei der Lieferung der Leistung (Ware oder Dienstleistungen) als angenommen. 5. Die Abweichungen von den AGB sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht auf die durch diese AGB geregelten Vertragsbedingungen angewendet, sofern in dem jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. 6. Alle mündlichen oder schriftlichen Erklärungen, Garantien, Handlungen, Geschäftswettbewerbe, Bekanntmachungen über die Vorhaben und handelsübliche Praxis, die im Vertrag oder in diesen AGB nicht ausdrücklich angeführt oder in Form eines ausdrücklichen Hinweises nicht einbezogen sind, sind für jede Vertragspartei nicht verbindlich. Die Vertragsparteien erklären hiermit, dass in ihrem Rechtsverkehr nicht die Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigt werden, welche im Allgemeinen oder in der jeweiligen Sparte gepflegt ...
Einführungsbestimmungen. 1.1 Der Auftragnehmer betreibt einen privaten Kindergarten an der Adresse: Sekule, Hausnummer 625 (im Folgenden „Kindergarten“ genannt) und erklärt, berechtigt zu sein, diesen Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen, um die in diesem Vertrag festgeschriebenen Dienste zu erbringen. Der Kindergarten gehört zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu erfassten Schulen und schulischen Einrichtungen in der Slowakischen Republik. 1.2 Der Auftraggeber erklärt hiermit, dass sein Kind gesundheitlich fähig ist, den Kindergarten zu besuchen, wobei ihm keine Hindernisse bekannt sind, die den Besuch des Kindergartens seitens des Kindes zum Zeitpunkt des Abschlusses von diesem Vertrag unmöglich machen würden, und die in der Anmeldung (Anlage 1) gemachten Angaben zum Kind wahr und vollständig sind.
Einführungsbestimmungen. 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der VESTAR GROUP mit Sitz in Xxxxxxxx 0, 000 00 Xxxxxxxx, ID-Nummer: 26362686, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: CZ26362686, eingetragen beim Landgericht in Pilsen, Abschnitt B, Beilage 1079 (im Folgenden als „Anbieter“ bezeichnet), den Xxxx und alle anderen Vertragspartner (im Folgenden gemeinsam als „Xxxx“ bezeichnet). Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere die Bereitstellung von Hotelzimmern und anderen Einrichtungen für die Vergütung (z. B. für Seminare, Kongresse, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und andere Veranstaltungen), den Verkauf von Speisen und Getränken (F & B), die Organisation von Kultur- und Sportveranstaltungen und andere Programme, die Bereitstellung spezifischer Programme oder ähnlicher Dienste sowie alle anderen damit verbundenen Dienste und Lieferungen, die vom Anbieter bereitgestellt werden. Der Anbieter ist berechtigt, seine Leistungen durch Dritte zu erbringen. Diese AGB gelten für alle Arten von vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich beispielsweise Verträge über Unterkunft, Reise, Abtretung oder Handlung, die mit dem Anbieter geschlossen wurden. AGB des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn der Anbieter sie nicht ausdrücklich ablehnt. Eine Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Bezugnahme auf seine AGB wird hiermit abgelehnt. 2. Die Unterbringung von Gästen im King's Resort (im Folgenden auch "Hotel") erfolgt auf der Grundlage eines Unterkunftsvertrags, der gemäß § 2326 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Gb., Gesetzbuch, in der geänderten Fassung ( im Folgenden "Zivilgesetzbuch"), auf dessen Grundlage das Hotel der untergebrachten Person eine vorübergehende Unterkunft für den vereinbarten Zeitraum und die damit verbundenen Dienstleistungen zur Verfügung stellt, und die untergebrachte Person (im folgenden auch "Xxxx") verpflichtet sich, den Vermieter für die Unterbringung und die damit verbundenen Dienstleistungen zu bezahlen, die im Unterkunftsvertrag festgelegte Frist. 3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Unterkunftsvertrag (im folgenden als "AGB" bezeichnet) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zur Erbringung von Dienstleistungen im Hotel, die zwischen dem Anbieter dieser Dienstleistungen und dem Xxxx hergestellt wurden. 4. Die AGB sind ein wesentlicher Bestandteil aller Vereinbarungen, sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist. 5. Ein wesentlicher Anhang zu diesen AGB sind die Unterkunftsregeln des King's...
Einführungsbestimmungen. 1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiterhin nur „Geschäftsbedingungen“) der Gesellschaft Estheticon, s.r.o., mit Sitz in Xxxxxxx, Xx.X.Xxxxxxxx 000, PLZ 460 01, IC: 250 44 567, UID: CZ25044567, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichtes in Usti nad Labem geführt im Abschnitt C, Einlage 14604 (weiterhin nur „Anbieter“) regeln in Einklang mit den Bestimmungen des § 273 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 513/1991 Sb., Handelsgesetzbuch, in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „Handelsgesetzbuch“) beiderseitige Rechte und Pflichten der Vertragsseiten, die aus dem Abschluss des Vertrages über die Werbeleistung .(weiterhin nur „Dienstleistungsvertrag“) zwischen dem Anbieter und der natürlichen bzw. juristischen Person als Besteller (weiterhin nur „Besteller“) in Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit entstehen, ab. Der Dienstleistungsvertrag über die Werbeleistung betrifft die Leistung von Werbediensten des Anbieters, die auf der Bereitstellung eines Raums für eine Werbekampagne des Bestellers auf durch den Anbieter betriebenen Internetseiten (weiterhin auch nur als „Dienst“) beruhen. 1.2. Abweichende Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag haben Vorrang vor den Bestimmungen der Geschäftsbedingungen. Die Bestimmungen der Geschäftsbedingungen sind unteilbarer Bestandteil des Dienstleistungsvertrages. 1.3. Den Wortlaut der Geschäftsbedingungen kann der Anbieter innerhalb der Vertragslaufzeit verändern oder ergänzen. Hiervon bleiben Rechte und Pflichten der Vertragsseiten, die während der Gültigkeit des vorherigen Wortlautes der Geschäftsbedingungen entstanden sind, unberührt.
Einführungsbestimmungen. 1.1. Einzelne Wörter und Ausdrücke im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen des Fahrzeugmietvertrags (im weiteren Textverlauf: Bedingungen) haben folgende Bedeutung: a) „Vermieter“ – die Gesellschaft ZUBAK GRUPA d.o.o. mit Sitz in Velika Gorica, Zagrebačka 117, Personenidentifikationsnummer (OIB): 39135989747, unter der Handelsbezeichnung und dem Brand ORYX Rent a car Tätigkeiten und Vermietung von Fahrzeugen ausübt (im weiteren Textverlauf: ORYX), E-Mail: xxxxxxxxxxxx@xxxx-xxxx.xx, Telefon: +000 (0)0 00 00 000. b) „Mieter“ – natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug mietet oder in deren Namen ein Fahrzeug gemietet wird, es sei denn es handelt sich um eine Fahrzeugmietung die über einen Handelsvertreter/Vermittler geschlossen wird, der vom Nutzer im Namen und auf Rechnung von ORYX die Erfüllung der Geldschuld des Mietbetrags entgengenommen hat für den in der Dauer der Mietzeit vereinbarten Zeitraum die auf der Bestätigung/ Gutschein aus Ziffer 4.5. der Bestimmungen angegeben ist, wobei der Fahrer/Fahrer I als Mieter gilt. c) “Fahrer oder Fahrer 1” - die Person, die das Fahrzeug bei ORYX übernimmt. d) „Fahrer 2,3 usw.“ - Person(en), die im Vertrag angegeben ist/sind und die neben dem Fahrer das Fahrzeug steuern darf/dürfen (im weiteren Textverlauf: zusätzliche(r) Fahrer). e) Verbraucher« - eine natürliche Person, die als Nutzer einen Mietvertrag abschließt oder außerhalb ihres Handels, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit auf dem Markt tätig ist. f) Der Mieter, Fahrer und Zusatzfahrer haften gegenüber ORYX gesamtschuldnerisch für die Erfüllung und Einhaltung aller Bestimmungen und des Mietvertrags und werden im weiteren Textverlauf unter dem Begriff „Nutzer“ verstanden, sofern es ergibt sich aus dem Vertrag oder aus dem Kontext anders. g) „Unbefugter Nutzer/Fahrer” – jede Person die im Mietvertrag nicht als berechtigter Fahrzeugnutzer angegeben ist (außer der Person, wessen Daten seitens der juristischen Person gemäß Ziffer 9.2. dieser Bestimmungen als Fahrzeugnutzer angegeben sind), ebenso die Person die die zur Fahrzeuglenkung verschiedener Klassen und Kategorien vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder ihr die Zulassung/der Führerschein entzogen ist, ein Fahrverbot und eine rechtliche Sanktion ausgesprochen wurde h) „Drittperson“ – bedeutet jede natürliche oder juristische Person die sich von ORYX und dem Fahrzeugnutzer des gemieteten Fahrzeugs unterscheidet (z.B. Passagiere im Fahrzeug, Personen außerhalb des Fahrzeug...
Einführungsbestimmungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB genannt) wurden durch die Gesellschaft ELEKTRON-ETTO, s.r.o. mit Sitz in Hustopeče nad Bečvou, Školní 185, PLZ 753 66, Handelsregister-Nummer 269 06 040 erlassen, die in dem beim Bezirksgericht in Ostrava geführten Handelsregister, Abschn. C, Einlage 40028, eingetragen ist. Durch die Bestätigung dieser AGB, die der Käufer entweder in seiner Bestellung der geforderten Ware macht oder damit äußert, dass seine Zustimmung im Kaufvertrag beinhaltet ist, werden diese AGB ein untrennbarer Bestandteil des abgeschlossenen Kaufvertrags und deren Änderungen können aufgrund einer Vereinbarung beider Parteien nur schriftlich abgefasst werden. Sind im Kaufvertrag abweichende Abmachungen vereinbart, haben diese Vorrang vor diesen AGB-Bestimmungen. Mit dieser Bestimmung sind die während der Zeit der Wirksamkeit der vorigen Fassung der Geschäftsbedingungen entstandenen Rechte und Pflichten nicht berührt. Diese AGB werden ebenfalls zu einem Bestandteil des Kaufvertrags, sofern der Verkäufer auf diese in einem der Lieferbelege hinweist, die vom Verkäufer zur erbrachten Warenlieferung ausgestellt wurden. In ähnlicher Weise werden diese AGB zu einem Bestandteil des Kaufvertrags, sofern der Käufer mit dem Verkäufer einen langfristigen (Rahmen)-Kaufvertrag abschließt, der für den vereinbarten Zeitraum für die Vertragsparteien die Gültigkeit und Verbindlichkeit dieser AGB festlegt.
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Related to Einführungsbestimmungen

  • Ausführungsbestimmung Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.

  • Haftungsbestimmungen 12.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des genehmigten höchstzulässigen Fassungsraumes und haftet für jeden hierbei entstandenen Schaden, insbesondere für: a) Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und Probezeit am Gebäude oder am Inventar entstehen; b) Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Mieter gehörigen Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden; c) alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich zugelassenen Höchstanzahl an Besuchern oder sonstiger, insbesondere auf der Spielfläche (Bühne) agierender Teilnehmer ergeben; d) alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungs- und Kontrollpersonals, sofern dieses vom Mieter gestellt wird, ergeben; e) alle Unfälle, die dem Personal des Mieters, den vom Mieter verpflichteten Mitwirkenden (Künstlern, Akteuren etc.) oder den Besuchern bei der Veranstaltung selbst, sowie beim Auf- bzw. Abbau der Einrichtungen zustoßen; f) Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützungen in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Eine Personenmehrheit auf Mieterseite begründet diese Solidarhaftung. 12.2 Die LIVA übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, Hausordnung, allgemeinen Geschäftsbedingungen, etc. ist ausdrücklich hingewiesen. 12.3 Die LIVA übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr. 12.4 Die LIVA haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die LIVA nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der LIVA gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die LIVA keine eigene Bewachung. 12.5 Der Mieter haftet, sofern kein grobes Verschulden von Gehilfen der LIVA vorliegt, für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Der Mieter ist verpflichtet eine diesbezügliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle die LIVA zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der LIVA auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der LIVA zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen. 12.6 Der Mieter hat die LIVA für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der LIVA nicht zu vertreten sind. 12.7 Die LIVA erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der LIVA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LIVA haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der LIVA nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die LIVA haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände der LIVA erleiden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Schlußbestimmungen (1) Der Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf Wunsch auf der Geschäftsstelle einzusehen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. ist ein bestehender Spielbe‐ rechtigungsvertrag mit der Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH. Die Mitgliedschaft im Golfclub e.V. endet automatisch mit Ablauf der Spielberechtigung auf der Golfanlage Bad Münstereifel. Die Satzung des Golfclubs e.V. ist mir bekannt. Auf dieser Grundlage beantrage ich die Mitgliedschaft als: Ordentliches Mitglied Zweitmitglied Jugendliches Mitglied Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Hiermit ermächtige ich widerruflich den Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. den von mir zu leistenden Clubbeitrag zu Lasten meines Xxxxxx mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto keine Deckung aufweist, besteht seitens des Kre‐ ditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Einzug erfolgt in der ersten Märzwoche des jeweiligen Jahres. Ihre Man‐ datsreferenznummer ist Ihre DGV‐Mitgliedsnummer. Der Einzug erfolgt durch die Volksbank Euskirchen auf das Konto Iban: XX00000000000000000000; BIC: XXXXXXX0XXX. Unsere Gläubiger‐Identifikationsnummer lautet: DE06ZZZ00000044675. Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e.V. Mitglieds Nr.4549 mit heutigem Schreiben möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub infor- mieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) und PC Xxxxx ( Mitgliederverwaltungsprogramm ) verarbeitet. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden Sie betreffende Daten an den DGV, Xxxxxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke: a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Ausweises, Datum der Gültigkeit des Ausweises, Datum der Bestellung des Ausweises sowie das Datum der Stammvorgabe b. zur Abbildung eines Regionalitätskennzeichens auf dem DGVAusweis die Entfernung zwischen einer Wohnanschrift des Ausweisin- habers und dem Clubhaus des den DGV-Ausweis ausgebenden DGV-Mitglieds c. zur Vergabe einer eindeutigen Spieleridentifikationsnummer Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Postleitzahl und Club- nummer d. zur Analyse der Einzugsgebiete von Golfplätzen die Länderkennzeichen und die Postleitzahlen der Wohnorte e. zur Weiterleitung an den Heimatclub, zur Ermittlung von Ranglisten und für statistische Auswertungen durch den DGV und die LGV die Wettspielergebnisse der Golfspieler f. zur Darstellung der Wettspielergebnisse auf xxx.xxxx.xx Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergeb- nisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde) g. zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung auf xxx.xxxx.xx DGV-Nummer, Name des Hei- matclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spielergruppe und Abschlag. Der Zugang zur Meldeliste ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist be- schränkt auf die Personen einer Spielergruppe x. zur Darstellung von Melde-, Start- und Handicaplisten sowie Wettspielergebnissen Weitergabe der in vorstehenden Buchstaben (e. und f.) genannten Daten an den Betreiber des Internetportals xxx.xxxxxx.xx (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golf- spieler widersprochen wurde). Der Zugang zu Handicaplisten ist beschränkt auf Personen mit identischem Heimatclub; der Zugang zu Meldelisten ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist beschränkt auf die Personen einer Spielergruppe i. zur Weitergabe anlässlich von Gastspielerabfragen ausländischer Golfclubs, die einem EGA-Mitglied angehören (nur innerhalb der EU bzw. in Ländern mit von der EU anerkanntem angemessenem Datenschutzniveau) Vorname, Name, Titel, Geschlecht, Geburtsda- tum, Name des Heimatclubs, DGV-Nummer, Mitgliedsnummer, Stammvorgabe (inkl. Datum) sowie die Spieleridentifikationsnummer. Bei Gastspielerabfragen von DGVMitgliedern wird darüber hinaus die Altersklasse, die Funktion im Club, eine gegebenenfalls beste- hende Vorgabensperre, das Spielrecht im Club sowie das Ablaufdatum des DGV-Ausweises weitergegeben j. zur Veröffentlichung im Internet unter xxx.xxxx.xx/xxx die Vornamen, Namen, Titel, Funktionen und E-Mail-Adressen der Funktions- xxxxxx. Übermittelt das DGV-Mitglied über den Kreis der Funktionsträger des DGV-Mitglieds hinausgehende personenbezogene Daten an das DGV-Intranet, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass dafür eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Einer Verwendung der unter f. und h. genannten Daten können Sie uns gegenüber jederzeit widersprechen. Ihre vorstehend aufgeführ- ten Daten werden vom DGV spätestens ein Jahr nach Ihrem Ausscheiden aus dem GC gelöscht, es sei denn Sie treten einem anderen Golfclub bei, der ebenfalls ordentliches Mitglied mit Spielbetrieb im DGV ist. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten an den DGV beruht auf der Datenschutz-Richtlinie des Golfclub Bad Münstereifel Stockert e. V. sowie den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, in deren Geltung Sie mit Ihrem Beitritt zum Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e. V. eingewilligt haben. Darüber hinaus verarbeitet der GC Bad Münstereifel-Stockert e.V. die folgenden personenbezogenen Daten: - Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergebnisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentli- chung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde), - zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung über PC-Xxxxx DGV-Nummer, Name des Heimatclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spie- lergruppe und Abschlag.