Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Rei- sende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). 1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen. 1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar. 1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird. 1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden. 1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG). 1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden. 1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch. 1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein UnternehmerDer Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, der ent- weder direkt oder Hotel etc.), über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet sowie über verbundene Reiseleistungen (vgl iSd § 2 Abs 7 5 PRG)) zwi- schen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reiseveranstalter Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz Pauschal- reisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen UnternehmersUnterneh- mers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische juris- tische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Ge- schäftsbesorgungsvertrages. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen Verpflichtun- gen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (ZahlungenZah- lungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede PersonFür den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag vermittelten Transportunternehmen (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt istBahn, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den VertragBus, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebeneFlugzeug, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern Schiff etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anderen vermittelten Leistungsträgern gelten nicht für Pauschalreise- verträgederen jeweilige Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache sofern sie dem Reisenden - be- vor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt - übermittelt wurden oder der Ort Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Beschäftigung liegt; dies gilt Inhalt der Ge- schäftsbedingungen nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sindrechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt zu- kommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen Komet Reisen GesmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholenein- zuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen Ver- pflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise Pauschal- reise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten Vorfälle/Ereignisse/Gegeben- heiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, NaturkatastrophenNaturka- tastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. RahmenvertragRahmen- vertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUnternehmen Keyes Tours.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen NiCe Dive & Trips GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUnternehmen XXX.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das Im nachfolgenden tritt als Reiseveranstalter auf- trittdas Unternehmen GTA-SKY-WAYS Reiseveranstaltungs GesmbH, kann auch als Reisevermittler tätig werden0000 Xxxx, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me)Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00/XXX 00. Firmenbuchgericht: HG Wien 137062m, sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUID-Nr.: ATU39550302, Eintragsnummer im Reiseveranstalterverzeichnis 2003/0014 – kurz genannt: GTA – auf.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GTA gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs Abs. 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter GTA (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters von GTA xxx.xxx.xx dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl.2.2.).
1.51.4. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter GTA und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.71.5. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit lit. a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. Daher muss diese Person, ihre einschränkte Mobilität dem Reiseveranstalter nachweislich bei Vertragserklärung mitteilen, andernfalls behält sich GTA ausdrücklich das Recht vor, die Reisenden von der Reise auszuschließen, da die besondere Nutzung und Beförderung nicht gewährleistet werden kann. In einem solchen Fall, wenn die Reisende diese Umstände nicht an GTA mitgeteilt haben und GTA dadurch effektive Kosten entstanden sind, wie z.B. durch nicht rückerstattungsfähige Kosten (Flugticket, o.ä.), fällt eine Pauschalaufwandentschädigung von EUR 300,- an.
1.81.6. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, wie Pandemien, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Reiseveranstaltungsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl Vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Milletravel GmbH, das als Reiseveranstalter auf- tritt0000 Xxxx, kann auch als Reisevermittler tätig werdenXxxxxxxxxx 00-00. HG Wien, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistFN 329765z.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (Vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende bezahlende, Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern verhindern, etc.) (vgl Vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Reisewelt GmbH, das als Reiseveranstalter auf- trittXxxxxxxxxxx 0x, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistX-0000 Xxxx.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUnternehmen Weinlandreisen.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer1.1 ZEAG Energie AG (im Folgenden ZEAG), der ent- weder direkt bietet ihren Kunden Telekommuni- kationsdienstleistungen und sonstige Dienst- und Werkleistungen an (im Fol- genden Leistungen oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRGDienste). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen BestimmungenDas Netz steht vielen Nutzern zur Verfügung und unterliegt aufgrund von technischen Entwicklungen sowie möglichen ge- setzlichen und/oder behördlichen Neuregelungen einem dynamischen Ände- rungsprozess. Auf dieser Grundlage und in Ergänzung zum Telekommunikati- onsgesetz (TKG) Teil 3 (Kundenschutz) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der ZEAG und dem Kunden folgen- de Bedingungen. Diese gelten auch für hiermit im Zusammenhang stehen- de sonstige Leistungen, ins- besondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) Auskünfte, Beratungen sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer für die Beseitigung von Störungen.
1.2 Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die an ZEAG einen Auftrag erteilt oder mit der Unternehmer- eigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das ZEAG einen Vertrag schließt und Leistung als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort Endnutzer oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistWiederverkäufer nutzt.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Rei- sende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog 1.3 Endnutzer« im Sinne des dieser AGB ist gem. § 7 Abs 2 PRG3 Nr. 13, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist 41 TKG jede natürliche oder juristische Person, die einen den Bestim- mungen öffentlich zugänglichen Telekommunikati- onsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder be- antragt und der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt.
1.4 Wiederverkäufer« ist jede natürliche oder juristische Person der öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt, öffentlich zugängliche Telekommunikati- onsdienste erbringt oder diese für die ZEAG vertreibt oder vermittelt.
1.5 Die Kunden werden dabei in folgenden Kundengruppen eingeteilt:
1.5.1. Verbraucher« im Sinne dieser AGB ist gem. §13 BGB jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.5.2. Unternehmer« im Sinne dieser AGB ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb- ständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart gelten die Regelungen für Unternehmer auch für Wiederverkäufer.
1.6 KKU« meint im Sinne dieser AGB Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Orga- nisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht nach § 71 Abs. 3 TKG. Solange und soweit dies in diesen AGB ausdrücklich geregelt ist, finden die Regelungen für Verbraucher in diesen AGB auch auf KKU Anwendung. Dies gilt nicht, solange und soweit sie ausdrücklich auf die entsprechend anwendbaren Regelungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag Kundenschutzes gemäß § 71 Abs. 3 TKG verzichten; in diesem Falle gelten die Regelungen für Unternehmer. KKU, die diesen Verzicht nicht erklärt haben, werden nachfolgend als »KKU ohne Verzicht« bezeichnet.
1.7 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten im Zweifel für alle Kundengruppen. Dies gilt nicht, solange und soweit nachfolgend eine explizite Einschränkung auf eine bestimmte Kundengruppe aufgeführt ist. In jedem Falle gehen zwin- gende gesetzliche Regelungen vor.
1.8 Textform« meint in diesen AGB gem. § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt istE-Mail, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRGFax).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Nutzungsbedingungen (Agb) Für Internet Und Telefonie
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer1.1 Stadtwerke Karlsruhe GmbH (im Folgenden SWK), der ent- weder direkt bietet ihren Kunden Telekommunikationsdienstleistungen an (im Folgenden Leistungen oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRGDienste). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den Das Netz steht vielen Nutzern zur Verfügung und unterliegt aufgrund von technischen Entwicklungen sowie möglichen gesetzlichen Bestimmungenund/oder behördlichen Neuregelungen einem dynamischen Änderungsprozess. Auf dieser Grundlage und in Ergänzung zum Telekommunikationsgesetz (TKG) Teil 3 (Kundenschutz) in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Geschäfts- beziehungen zwischen der SWK und dem Kunden folgende Bedingungen. Diese gelten auch für hiermit im Zusammen- hang stehende Leistungen, ins- besondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) Auskünfte, Beratungen sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer für die Beseitigung von Störungen.
1.2 Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die an SWK einen Auftrag erteilt oder mit der Unternehmer- eigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistSWK einen Vertrag über Telekommunikationsleistungen schließt.
1.21.3 Diese werden in folgenden Kundengruppen eingeteilt:
1.3.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart„Endnutzer“ im Sinne dieser AGB ist gem. § 3 Nr. 13 TKG ein Nutzer, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikations- dienste erbringt bzw. vertreibt.
1.3.2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die einen Vertrag gebunden zu einem Zweck ab- schließt, der nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3.3. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist - übermittelt wurden gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Rei- sende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholenjuristische Person oder eine rechtsfähi- ge Personengesellschaft, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bei Abschluss eines Rechtsge- schäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3.4. Solange und soweit dies in diesen AGB ausdrücklich ge- regelt ist, finden die Regelungen für sie zu vereinbaren Verbraucher auf auch Kleinst- und Kleinunternehmen sowie einen Pauschal- reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (nachfolgend zusammen „KKU“ genannt) im Sinne des § 7 Abs 2 PRG71 TKG Anwendung. Dies gilt nicht, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wirdsolange und soweit sie ausdrücklich auf die entsprechend anwendbaren Regelungen des Kundenschutzes gemäß § 71 Abs. 3 TKG verzichten. Dort, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter wo sich abweichende Rege- lungen für KKU ohne Verzichtserklärung von sonstigen Unternehmerkunden ergeben, ist dies explizit aufgeführt (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.nachfolgend zusammen „KKU ohne Verzicht“).
1.31.4 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten im Zweifel für alle Endnutzer. Reisender Dies gilt nicht, sofern nachfolgend eine ex- plizite Einschränkung auf eine bestimmte Kundengruppe aufgeführt ist. In jedem Falle gehen zwingende gesetzliche Regelungen vor.
1.5 „Textform“ meint in diesen AGB gem. § 126b BGB eine lesba- re Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jede Personjedes Medium, das es dem Emp- fänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag Erklärung unverändert wiederzugeben (z.z. B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt istE-Mail, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRGFax).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Appears in 1 contract
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen BTU Business Travel Unlimited Reisebüroges.m.b.H, das als Reiseveranstalter auf- trittXxxxxx-Xxxxx-Xxx-Weg 13 / OG 3, kann auch als Reisevermittler tätig werdenA-1020 Wien., wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me)Xxxxxx-Xxxxx-Xxx-Xxx 00 / XX 0, sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.0000 Xxxx
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage Webseite des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl Vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen Tropical Seas Xxxxxxx Xxxxxxxx Tauchreisen GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (Vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl Vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen el mundo Reisebüro GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen präsentierten Reisebeispiele und sonstigen Leistungen stellen keine bindenden Anbote dardar (vgl. 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. 1.1 Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen Outback Adventure GmbH.
1.2. 1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. 1.3 Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. 1.4 Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. 1.5 Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. 1.6 Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. 1.7 Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. 1.8 Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. 1.9 Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Haschka GmbH, das als Reiseveranstalter auf- trittXxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist0000 Xxxxxxxxxxx.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUnternehmen TOP TRAVEL REISEN Ges.m.b.H.
1.2. Die Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Bei zweifelhaftem Bestehen einer Anscheinsvollmacht muss gegebenenfalls von jedem Mitreisenden eine schriftliche Bestätigung über die bereitgestellten Dokumente/ Informationen erfolgen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog Die Kataloge und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen WELTANSCHAUEN GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUnternehmen Natterer Reisen.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl Vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
1.2. Hier ist der Namen des eigenen Unternehmens anzugeben. Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen XXX. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Dabei handelt es sich um eine Frage der Anscheinsvollmacht (wie tritt der buchende Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter auf?), mit der sich die Judikatur in diesen Fallkonstellationen bislang kaum auseinandergesetzt hat. Insofern besteht ein erhöhtes Risiko, dass diese Bestimmung von einem Gericht beanstandet wird. Xxxxxxx es sich bei den Dritten um Familienmitglieder, geht man vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht aus. Dh. die dem Reisenden vom Reiseveranstalter bereitgestellten Dokumente/Informationen (z.B. AGB, Reiseanbot, Standardinformationsblatt etc.) gelten auch gegenüber den Familienmitgliedern. Der Reiseveranstalter muss also die mitreisenden Familienmitglieder nicht gesondert über AGB, Reiseanbot, Standardinformationsblatt etc. informieren. Bestehen zu den Mitreisenden, für die gebucht wird keine familiären Verbindungen, kann nicht ohne weiteres vom Bestehen einer Anscheinsvollmacht ausgegangen werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Reisende, der für sich und Mitreisende bucht, für die Weitergabe der vom Reiseveranstalter bereitgestellten Dokumente/Informationen haftet. Handelt es sich beim Reisenden um einen Minderjährigen, wird eine Haftung jedenfalls ausgeschlossen (z.B. Xxxxxxx bucht für seine Klassenkameraden eine Sprachreise). Bei zweifelhaftem Bestehen einer Anscheinsvollmacht, müsste der Reiseveranstalter in letzter Konsequenz jedem Mitreisenden, für den der Reisende „gebucht“ hat, noch einmal Dokumente/Informationen (AGB, Reiseanbot, Standardinformationsblatt etc.) gesondert bereitstellen.
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (Vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl Vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung Der Begriff der „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände“ entspricht im Wesentlichen dem Art 5 Abs 3 FluggastrechteVO und der dazu ergangenen Judikatur. Das Merkmal „außergewöhnlich“ kommt zwar in § 2 Abs 12 PRG als Begriff, nicht aber auch in der Definition vor. Es wird also nicht verlangt, dass die Situation unvorhersehbar war. Um einen Gleichklang mit der FluggastrechteVO zu erreichen, wird wohl das Merkmal „außergewöhnlich“ (unvorhersehbar) gedanklich zu der Definition hinzuzufügen sein. über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der ent- weder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen Agentur Lorch GmbH & Co. KG (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- menachfolgend „wir/uns“), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistzusammen „Vertragspartner“, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils aktuellen Fassung. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Kunden abschließen.
1.2. Die Allgemeinen Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vereinbartdes Kunden finden keine Anwendung, auch wenn sie - bevor wir diesen nicht widersprochen haben. Dies gilt nicht, soweit wir der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Rei- sende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.)Geltung dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.3. Reisender ist jede PersonWir sind dazu berechtigt, die einen vorliegenden AGB jederzeit ohne Begründung zu ändern (insbesondere bei Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung), soweit die Änderung für den Bestim- mungen Kunden zumutbar ist. Über geplante Änderungen werden wir den Kunden spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich informieren. Lehnt der Kunde die Änderung ab, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) Wirksamwerdens der Änderung zu schließen be- absichtigt oder kündigen. Dies gilt nicht, wenn sich die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt istÄnderung ausschließlich zu Gunsten des Kunden auswirkt. Kündigt der Kunde nicht, Reiseleistungen gelten die neuen AGB ab dem angegebenen Zeitpunkt. Wir werden den Kunden in Anspruch zu nehmenjeder Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Unsere Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der richten sich ausschließlich an Unternehmer im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7Sinne von § 14 BGB. Eine Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) oder eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig)rechtsfähige Personengesellschaft, die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung bei Abschluss eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordertRechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen Explore with us GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen COLUMBUS Reisen GmbH & Co KG., das als Reiseveranstalter auf- trittXxxxxxxxxxxxxxxx 0, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist0000 Xxxx.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUnternehmen HirnerS KG.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende bezahlende, Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen Xxxxxx Xxxxxxx Sportreisen GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxxxxxx Xxxxxx XxxX, das als Reiseveranstalter auf- trittXxxxxxx 0, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist0000 Xx. Xxxxx.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote darAngebote dar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigen-schaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen FORUM ERLEBEN Reisen GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/ Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Unternehmen JB travel GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Geltungsbereich und Definitionen. 1.11.1 Die R-KOM Regensburger Telekommunikationsgesellschaft mbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxx. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer0, 00000 Xxxxxxxxxx (im Folgenden R-KOM), bietet ihren Kunden Telekommunikationsdienstleistungen an (im Folgenden Leistungen o- der ent- weder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRGDienste). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den Das Netz steht vielen Nutzern zur Verfügung und unterliegt auf- grund von technischen Entwicklungen sowie möglichen gesetzlichen Bestimmungenund/oder behördlichen Neuregelungen einem dynamischen Änderungsprozess. Auf die- ser Grundlage und in Ergänzung zum Telekommunikationsgesetz (TKG) Teil 3 (Kundenschutz) gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der R-KOM und dem Kunden folgende Bedingungen. Diese gelten auch für hiermit im Zu- sammenhang stehende Auskünfte, ins- besondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) Beratungen sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer für die Beseitigung von Störungen.
1.2 Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die an R-KOM einen Auftrag erteilt oder mit der Unternehmer- eigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an R-KOM einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnteschließt. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Rei- sende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog Endnutzer im Sinne des dieser AGB ist gem. § 7 Abs 2 PRG3 Nr. 13, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist 41 TKG jede natürliche oder juristische Person, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen ge- schäftliche Zwecke in Anspruch zu nehmennimmt oder beantragt und der weder öffentli- che Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekom- munikationsdienste erbringt.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der 1.3 Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz Sinne dieser AGB ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer gewerblichen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Inland beschäftigt, so kann für Sinne dieser AGB ist eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt natürliche oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeitenjuristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bereits entstanden sindbei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han- delt. Klein- und Kleinstunternehmen (KKU) im Sinne dieser AGB sind Unter- nehmer auf welche die Kundenschutzregelungen gemäß § 71(3) TKG anzu- wenden sind sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die kei- nen Verzicht auf diese Kundenschutzregelungen erklärt haben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl Vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Reisebüro Messinger. Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in Folge Reisevertrag tituliert, das als Reiseveranstalter auf- trittden der Unterzeichnende / Buchende mit Reisebüro Messinger entweder persönlich, kann auch als Reisevermittler tätig werdenschriftlich, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort fernmündlich oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistunter Inanspruchnahme eines Vermittlers abschließt. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.81.5. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl Vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.91.6. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Reisebedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs Abs. 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl Vgl. § 2 Abs Abs. 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung Pauschalreise- verordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl Vgl. § 2 Abs Abs. 9 PRG). Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Zusätzlich auch abrufbar unter der Homepage xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ oder telefonisch anzufordern unter +00 (0)0 000 00 00 60. Sie ergänzen den und sind Grundlage des mit dem Reisenden abgeschlossenen PauschalreisevertragPauschalreisevertrags. Bucht der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), ) so wird er zum sog. Auftraggeber – und in weiterer Folge als „Gruppenvertreter“ für sich und Dritte der Buchungsgruppe bezeichnet. Der Gruppenvertreter bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren ver- einbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog Gruppenvertreter ist im Sinne des § 7 Abs 2 PRGweiteren Verlauf auch als jeweils solcher gemeint, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wirdwenn die folgenden Inhalte textlich zwar nur den Reisenden erwähnen, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3jedoch inhaltlich und sinngemäß auch den Gruppenvertreter betreffen. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmenPkt. 7.)
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar.
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.71.3. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.81.4. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren beruft, sofern sich die Folgen sich dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit Sicher- heit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl Vgl. § 2 Abs Abs. 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Definitionen. 1.11. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Unternehmen, Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweistUnternehmen Mondial Medica Reisebüro Gesellschaft m.b.H.
1.22. Die Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Bei zweifelhaftem Bestehen einer Anscheinsvollmacht muss gegebenenfalls von jedem Mitreisenden eine schriftliche Bestätigung über die bereitgestellten Dokumente/ Informationen erfolgen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.33. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.44. Der Katalog Die Kataloge und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.55. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.66. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.77. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.88. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/ Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.99. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam ge- meinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt zusam- menstellt und vertraglich zusagt oder anbietet anbie- tet (vgl Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigen- schaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl Vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein UnternehmenIm nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen URLAUBSTOURISTIK URL-Reise GmbH, das als Reiseveranstalter auf- trittXxxxxxxxxxxxxxxx 0 , kann auch als Reisevermittler tätig werden0000 Xxxxxxxxx, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.Xxxxxxxxxx ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingun- gen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen PauschalreisevertragPauschalrei- severtrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen allgemein- en Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren vere- inbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen getroften wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt Rück- tritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes Pauschalreisege- setzes unterliegenden Vertrag (z.B. PauschalreisevertragPaus- chalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße WerbemittelWerbe- mittel. Die darin prä- sentierten Pauschalreisen präsentierten Pauschalre- isen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (Vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden Re- isenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität Mo- bilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperli- chen Behinderung (sensorisch oder motorischmo- torisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines BeförderungsmittelsBe- förderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen besonder- en Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche außergewöhnli- che bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb außer- halb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen getrof- fen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl Vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern Un- ternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter
Geltungsbereich und Definitionen. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der ent- weder entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG) ), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmer- eigenschaft Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG). Ein Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen, das als Reiseveranstalter auf- tritt, kann auch als Reisevermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogram- me), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht Xxxxx der Rei- sende Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschal- reisevertrag Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestim- mungen Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen be- absichtigt beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveran- stalters Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin prä- sentierten präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dardar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer kör- perlichen körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. die Benut- zung Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbaren- den vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. un- vorhersehbare unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle / Ereignisse / Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre / Sphäre/Kontrolle des- jenigendesjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträch- tigungen Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungs- verhältnisseWitterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreise- verträgePauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Ver- einbarung Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
1.10. Die zur Durchführung von Vertrags-, Bestell- und Geschäftsabwicklung verwendete Sprache ist Deutsch.
1.11. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begrün- det werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der ge- wöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
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