Genehmigtes Aktienkapital Musterklauseln

Genehmigtes Aktienkapital. Per Bilanzstichtag besteht ein genehmigtes Kapital von CHF 164 361.60, eingeteilt in 1 643 616 Aktien à CHF 0.10, mit einer Laufzeit bis am 26. August 2018. NEW VALUE AG GESCHÄFTSBERICHT 2017/2018 JAHRESRECHNUNG NACH HANDELSRECHT (OR) 69
Genehmigtes Aktienkapital. (1) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital jederzeit bis zum 17. Xxxx 2021 im Maximalbetrag von CHF 2'000'000 durch Ausgabe von höchstens 10'000'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.20 zu erhöhen. Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. (2) Zeichnung und Erwerb der neuen Namenaktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Übertragungsbeschränkungen gemäss Arti- kel 6 dieser Statuten. (3) Der Verwaltungsrat legt den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Art. 4 Conditional Share Capital for Employee Benefit Plans (1) The share capital of the Company may be increased by up to CHF 400,000 through the issuance of up to 2,000,000 fully-paid-up registered shares, each with a nominal value of CHF 0.20 through the exercising of rights or entitlements in respect of shares ("Share Related Rights") granted to employees or directors of the Company, its consolidated subsidiaries or other entities in which the Company has a direct or indirect stake of at least 50% in accordance with regulations and terms and conditions to be specified by the Board of Directors. (2) The pre-emptive rights and the advance subscription rights of the existing shareholders are excluded. (3) The acquisition of registered shares based on this article 4 and any subsequent transfer of such registered shares are subject to the transfer restrictions pursuant to article 6 of these Articles of Association.
Genehmigtes Aktienkapital. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital jederzeit bis zum 27. August 2022 um höchstens CHF 890’705.23 durch Ausgabe von bis zu 89’070’523 vollständig zu liberierenden Stammaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 zu erhöhen. Erhöhung auf dem Wege der Festübernahme und in Teilbeträgen ist zulässig. Der Verwaltungsrat bestimmt den Ausgabepreis, die Art der zu leistenden Einlage, den Beginn der Dividendenberechtigung und die Verwendung von zugeteilten aber nicht ausgeübten Bezugsrechten. granted shall not exceed 15 years and 7 years, respectively, and (ii) the terms of the relevant convertible debt instruments, bonds, loans and similar forms of financing, including conversion and option terms, shall be set taking into consideration the market conditions at the time of their issue. 1. The share capital of the Company shall be increased by an amount not exceeding CHF 190’000, through the issue from time to time of a maximum of 19’000’000 fully paid-in common shares with a par value of CHF 0.01 each, in connection with the exercise of shareholder warrants that have been issued in connection with the listing of the Company to former holders of the warrants of Far Point Acquisition Corporation. 2. The pre-emptive rights of the shareholders are excluded. The new common shares may be issued at a price equal to or below the current market price. The Board of Directors shall specify the specific conditions of issue including the issue price of the shares in the terms of the shareholder warrants. The Board of Directors is authorized to increase the share capital of the Company at any time until 27 August 2022, by an amount not exceeding CHF 890,705.23 through the issuance of up to 89,070,523 fully paid-in common shares with a nominal value of CHF 0.01 each. Increases by way of underwriting as well as partial increases are permitted. Issue price, type of contribution, start of dividend entitlement as well as the expiry or allocation of pre-emptive rights not exercised shall be determined by the Board of Directors. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise aufzuheben oder zu beschränken: 1. im Zusammenhang mit strategischen Partnertransaktionen und Kooperationen; 2. im Zusammenhang mit Fusionen sowie mit dem Erwerb (einschliesslich Übernahmen) von Gesellschaften, Unternehmen oder Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Immaterialgüterrechten oder anderen Investitionen von strategischer Bedeutung und die Finanzierung...
Genehmigtes Aktienkapital. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital jederzeit bis zum 27. August 2022 um höchstens CHF 819’564.99 durch Ausgabe von bis zu 81’956’499 vollständig zu liberierenden Stammaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 zu erhöhen. Erhöhung auf dem Wege der Festübernahme und in Teilbeträgen ist zulässig. Der Verwaltungsrat bestimmt den Ausgabepreis, die Art der zu leistenden Einlage, den Beginn der Dividendenberechtigung und die Verwendung von zugeteilten aber nicht ausgeübten Bezugsrechten. 1. The share capital of the Company shall be increased by an amount not exceeding CHF 190’000, through the issue from time to time of a maximum of 19’000’000 fully paid-in common shares with a par value of CHF 0.01 each, in connection with the exercise of shareholder warrants that have been issued in connection with the listing of the Company to former holders of the warrants of Far Point Acquisition Corporation. 2. The pre-emptive rights of the shareholders are excluded. The new common shares may be issued at a price equal to or below the current market price. The Board of Directors shall specify the specific conditions of issue including the issue price of the shares in the terms of the shareholder warrants. The Board of Directors is authorized to increase the share capital of the Company at any time until 27 August 2022, by an amount not exceeding CHF 819,564.99 through the issuance of up to 81,956,499 fully paid-in common shares with a nominal value of CHF 0.01 each. Increases by way of underwriting as well as partial increases are permitted. Issue price, type of contribution, start of dividend entitlement as well as the expiry or allocation of pre-emptive rights not exercised shall be determined by the Board of Directors. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise aufzuheben oder zu beschränken: 1. im Zusammenhang mit strategischen Partnertransaktionen und Kooperationen; 2. im Zusammenhang mit Fusionen sowie mit dem Erwerb (einschliesslich Übernahmen) von Gesellschaften, Unternehmen oder Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Immaterialgüterrechten oder anderen Investitionen von strategischer Bedeutung und die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Transaktionen; 3. für die Beteiligung von Organmitgliedern und Mitarbeitern aller Stufen der Gesellschaft und deren Gruppengesellschaften; 4. zum Zwecke der Erweiterung des Aktionariats im Zusammenhang mit der Kotierung von Aktien an (zusätzlichen) ausländischen Börsen;...
Genehmigtes Aktienkapital. 1 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital jederzeit bis zum 31. Xxxx 2023 im Maxi- malbetrag von CHF 439'000 durch Ausgabe von höchstens 439'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 zu erhöhen. Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Zeichnung und Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von Art. 4 dieser Statuten. 2 Der Verwaltungsrat legt den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Ausgabe, die Bedingungen der Bezugsrechtsausübung und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Dabei kann der Verwaltungsrat neue Aktien mittels Festübernahme durch eine Bank oder einen anderen Dritten und anschliessendem Angebot an die bisherigen Aktionäre ausgeben. 3 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu beschränken oder auszu- schliessen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen lassen oder diese bzw. die Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, zu Marktkon- ditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesellschaft verwenden. 4 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Bezugsrechte der Aktionäre zu entziehen oder zu be- schränken und einzelnen Aktionären oder Dritten zuzuweisen: a) sofern die Aktien für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligun- gen oder für die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Transaktionen oder die Finanzie- rung von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft verwendet werden; b) sofern die Aktien zum Zwecke der Erweiterung des Aktionärskreises im Zusammenhang mit der Kotierung der Aktien an inländischen Börsen oder zur Beteiligung von strategischen Partnern verwendet werden; c) im Fall nationaler und internationaler Platzierung von Aktien zu Marktkonditionen zum Zwe- cke einer raschen und flexiblen Beschaffung von Eigenkapital, welche ohne Beschränkung oder Ausschluss des Bezugsrechts nur schwer oder zu wesentlich schlechteren Bedingun- gen möglich wäre. 5 Die Gesamtzahl neu ausgegebener Namenaktien (i) aus bedingtem Kapital gemäss Art. 3a Abs. 1 der Statuten unter Ausschluss der Vorwegzeichnungsrechte der Aktionäre im Rahmen von Anleihensobligationen oder anderen Finanzmarktinstrumenten und (ii) aus genehmigtem Kapital gemäss diesem Art. 3b der Statuten unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre darf 439'000 nicht überschreiten..
Genehmigtes Aktienkapital. The Board of Directors is authorized, when issuing Eq- uity-Linked Financing Instruments, to restrict or cancel shareholders' advance subscription rights in connection with:
Genehmigtes Aktienkapital. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Aktienkapital jederzeit bis spätestens am 30. April 2019 durch Ausgabe von maximal 1‘018‘000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.90 pro Aktie um insgesamt maximal CHF 916‘200 nominal zu erhöhen. Eine Erhöhung in Teilbeträgen ist gestattet. Der jeweilige Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschliessen und Dritten zuzuweisen, wenn solche neuen Aktien für die Übernahme von Unternehmen durch Aktientausch oder zur Finanzierung des Erwerbes von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft verwendet werden sollen. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, werden durch den Verwaltungsrat zugeteilt
Genehmigtes Aktienkapital. Authorized share capital

Related to Genehmigtes Aktienkapital

  • Eigenkapital Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beläuft sich zum 31. Dezember 2019 auf TEUR 14.874 (31. Dezember 2018: TEUR 9.831) und ist in 14.874.487 Stückaktien, die auf Namen lauten, aufgeteilt. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 wurde eine Wahldividende beschlos- sen. Die Aktionäre konnten ein Bezugswahlrecht für den Erwerb neuer publity Aktien anstelle einer Bardividende ausüben. Insgesamt wurden 426.818 neue Stückaktien ausgegeben, die zu einer Kapitalerhöhung von TEUR 9.831 auf TEUR 10.258 geführt haben. Die Kapitalerhöhung wurde am 25. Juni 2019 in das Handelsregister der Konzernmutter eingetragen. Mit Kapitalerhöhungsbeschluss vom 13. September 2019 hat die publity AG ihr gezeichnetes Kapital um weitere TEUR 4.502 auf TEUR 14.760 erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde durch Einbringung von Sachkapital in Form der Einlage von 19.031.529 Stückaktien an der PREOS Real Estate AG erbracht. Diese Sachkapitalerhöhung wurde am 1. Oktober 2019 in das Han- delsregister eingetragen. In 2019 haben Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2015/2020 in Ausübung ihres Wand- lungsrechts 4.304 Anleihestücke gewandelt. Bei einem Wandlungspreis von 37,56 EUR/Anleihe wurden 114.580 neue Stückaktien aus dem bedingten Kapital (2019/II) ausgegeben. Diese Ka- pitalerhöhung wurde am 18. Februar 2020 in das Handelsregister eingetragen. Das bedingte Kapital 2019/II beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktion noch TEUR 825. Im Rahmen der Bezugsrechtausübung der Dividende vom 16. Mai 2019 wurde das Agio aus der Ausgabe von 426.818 Aktien in Höhe von TEUR 7.794 in die Kapitalrücklage eingestellt. Das Agio wurde an Hand des Nominalwertes des eingelegten Dividendenanspruches ermittelt. Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung um 4.501.839 Aktien vom 13. September 2019 gegen Einbringung von 19.031.529 Stückaktien der PREOS Real Estate AG wurde ein Agio in Höhe von TEUR 147.750 in die Kapitalrücklage eingestellt. Das Agio wurde an Hand des Drei- Monatskurses, welcher sich an der Börse Frankfurt am Main für die Aktien an der Gesellschaft ergeben hat, ermittelt. Auch das durch Ausübung des Wandlungsrechts erhaltene Agio in Höhe von TEUR 4.156 wurde in die Kapitalrücklage des Konzerns eingestellt. Das Agio wurde aus der Differenz zwischen der ausgebuchten Verbindlichkeit und der Erhöhung des Grundkapitals ermittelt. Das Grundkapital war durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Xxxx 2016 um bis zu TEUR 2.500 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Das bedingte Kapital diente der Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuld- verschreibungen. Der Vorstand war durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Xxxx 2016 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. Xxxx 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu TEUR 2.750 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden konnte. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 wurde das bedingte Kapital 2016/I aufgehoben und durch Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von TEUR 4.916 ersetzt (bedingtes Kapital 2019/I). Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 wurde das bedingte Kapital 2019/I aufgehoben. Die außerordentliche Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 hat ein bedingtes Kapital in Höhe von TEUR 5.129 (bedingtes Kapital 2019/II) sowie in Höhe von TEUR 2.251 (bedingtes Kapital 2019/III) beschlossen. Das genehmigte Kapital gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Xxxx 2016 (genehmigtes Kapital 2016/I) betrug nach teilweiser Inanspruchnahme noch TEUR 2.200. Das genehmigte Kapital 2016/I wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 16. Mai 2019 aufgehoben. Die gleiche Hauptversammlung hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt TEUR 4.916 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 4.915.625 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien, gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2019/I). Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 wurde das genehmigte Kapital 2019/I aufgehoben und durch Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von TEUR 7.380 ersetzt (genehmigtes Kapital 2019/II). Die Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner beziehen sich auf die Kapital- und Er- gebnisanteile Dritter an den vollkonsolidierten Kapitalgesellschaften, bei denen die publity AG bzw. ihre Tochtergesellschaften nicht zu 100 % beteiligt sind. Die Entwicklung des Eigenkapitals in der Berichtsperiode ist der Eigenkapitalveränderungs- rechnung zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. der Ausgabe eigener Anteile entstanden im Geschäftsjahr 2019 keine wesentlichen Transaktionskosten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Aktien Die Aktien lauten auf den Inhaber.