Generalplaner Musterklauseln
Generalplaner. Versicherungsschutz wird gewährt für Generalplaner, soweit die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein nicht beschränkt ist. Die persönliche Haftpflicht der Subplaner und deren Inhaber/Mitarbeiter ist nicht versichert.
Generalplaner. Verlangt die Auftraggeberin eine Generalplanerfunktion, wird das Honorar der Grundleistungen des Gesamtauftrages (ohne Zusatzleistungen) um maximal 5 % erhöht.
Generalplaner. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben, die in verhältnismäßig kurzer Zeit erstellt werden sollen, sieht sich der Architekt häufig durch Bauherren- wunsch – Begrenzung der Anzahl der Vertragspartner, Planung »aus einer Hand« – oder zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst, im Rahmen eines Generalplanervertrages umfassend die Planungs- und Überwachungsleistungen für die Baumaßnahme selbst vertraglich zu übernehmen. Einen Teil der von ihm als Generalplaner übernommenen Leistungen werden häufig an andere Architekten-/Ingenieurbüros (Unter- beauftragte) weitervergeben. Die Weiterbeauftragung erfolgt im Rahmen von Werkverträgen. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Unterbeauftragte als Erfüllungsgehilfe des Generalplaners zu betrachten (vgl. 2.3.4.5), d. h. der Generalplaner hat dem Bauherrn gegenüber für ein Verschulden des Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter einzustehen. Dieses Haftpflichtrisiko des Generalplaners ist grundsätzlich über seine Berufs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Unterbeauftragte – der kein freier Mitarbeiter ist – und seine Mitarbeiter gehören aber aus der Sicht der Berufs-Haftpflichtversicherung des Generalplaners nicht zu den Mitversicherten, so dass der Unterbeauftragte eine eigene Berufs-Haft- pflichtversicherung benötigt – siehe auch 3.4.4. Der Versicherer des Generalplaners muss also ggf. für seinen Versiche- rungsnehmer einen Schaden abwickeln, der durch den Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter dem Bauherrn zugefügt wurde (= Durchgangshaf- tung). Er kann jedoch anschließend bei diesem bzw. dessen Berufs-Haft- pflichtversicherer Regress nehmen, weil im Innenverhältnis grundsätzlich der Unterbeauftragte für einen solchen Schaden allein verantwortlich ist. Damit der Versicherungsschutz des Generalplaners gewährleistet ist, muss dieser dafür sorgen, dass die an den Unterbeauftragten gezahlte Honorar- summe bei den üblichen Meldungen zur Beitragsberechnung gesondert mit aufgeführt wird. Der Berufs-Haftpflichtversicherer benötigt für die Mitversicherung der sogenannten Durchgangshaftung – siehe vorstehen- der Absatz – einen angemessenen Beitragszuschlag. Er trägt nämlich das Risiko, den Regress gegen den Unterbeauftragten bzw. dessen Berufs-Haft- pflichtversicherer nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren zu können, z. B. weil die Versicherungssummen der Berufs-Haftpflichtversicherung des Unterbeauftragten zu niedrig sind oder der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzuges unterbrochen ist. In di...
Generalplaner. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben, die in verhältnismäßig kurzer Zeit erstellt werden sollen, sieht sich der Architekt häufig durch Bauherren- wünsche »Begrenzung der Anzahl der Vertragspartner, Planung »aus einer Hand«« oder zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst, im Rahmen eines Generalplanervertrages umfassend die Planungs- und Überwachungsleistungen für die Baumaßnahme selbst vertraglich zu über- nehmen. Die Übernahme eines Auftrages als Generalplaner ist somit die Alternative zur Arge in Bezug auf komplexe Bauvorhaben, bei denen der einzelne Ar- chitekt / Ingenieur auf weitergehende Expertise oder Arbeitskapazitäten angewiesen ist. Einen Teil der vom Versicherungsnehmer als Generalplaner übernommenen Leistungen wird häufig an andere Architekten-/ Ingenieurbüros als Sub- unternehmer (siehe Ziffer 3.6) weitervergeben. Die Weiterbeauftragung erfolgt im Rahmen von Werkverträgen. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Subunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Generalplaners zu betrachten, d.h. der Generalplaner hat dem Bauherrn gegenüber für ein Verschulden des Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter einzustehen. Dieses Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers als Generalplaner ist in den ARCHIPROTECT®, geregelt in A1-6.3, mitversichert – vorausgesetzt, die Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist nicht versicherungsvertraglich beschränkt worden (bspw. auf Sachverständigenleistungen). Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist die persönliche Haftpflicht der jeweiligen Subplaner, welche sich selbstständig versichern müssen (siehe Ziffer 3.6). Im Falle eines Schadens, den ein Subplaner zu verantworten hat, würde also die VHV für den Versicherungsnehmer zunächst in die Regulierung ein- treten, sich dann aber die Ausgaben bei dem verantwortlichen Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen.
Generalplaner. 11.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Generalplaner (vgl. insoweit auch Ziffer III. 5), soweit die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein nicht beschränkt ist (z. B. Sachverständiger / Gutachter, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt). In diesem Fall kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes beantragt werden.
11.2 Die persönliche Haftpflicht der Subplaner und deren Inhaber / Mitarbeiter ist nicht versichert.
