Generalplaner Musterklauseln

Generalplaner. Versicherungsschutz wird gewährt für Generalplaner, soweit die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein nicht beschränkt ist. Die persönliche Haftpflicht der Subplaner und deren Inhaber/Mitarbeiter ist nicht versichert.
Generalplaner. Verlangt die Auftraggeberin eine Generalplanerfunktion, wird das Honorar der Grundleistungen des Gesamtauftrages (ohne Zusatzleistungen) um maximal 5 % erhöht.
Generalplaner. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben, die in verhältnismäßig kurzer Zeit erstellt werden sollen, sieht sich der Architekt häufig durch Bauherren- wunsch – Begrenzung der Anzahl der Vertragspartner, Planung »aus einer Hand« – oder zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst, im Rahmen eines Generalplanervertrages umfassend die Planungs- und Überwachungsleistungen für die Baumaßnahme selbst vertraglich zu übernehmen. Einen Teil der von ihm als Generalplaner übernommenen Leistungen werden häufig an andere Architekten-/Ingenieurbüros (Unter- beauftragte) weitervergeben. Die Weiterbeauftragung erfolgt im Rahmen von Werkverträgen. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Unterbeauftragte als Erfüllungsgehilfe des Generalplaners zu betrachten (vgl. 2.3.4.5), d. h. der Generalplaner hat dem Bauherrn gegenüber für ein Verschulden des Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter einzustehen. Dieses Haftpflichtrisiko des Generalplaners ist grundsätzlich über seine Berufs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Unterbeauftragte – der kein freier Mitarbeiter ist – und seine Mitarbeiter gehören aber aus der Sicht der Berufs-Haftpflichtversicherung des Generalplaners nicht zu den Mitversicherten, so dass der Unterbeauftragte eine eigene Berufs-Haft- pflichtversicherung benötigt – siehe auch 3.4.4. Der Versicherer des Generalplaners muss also ggf. für seinen Versiche- rungsnehmer einen Schaden abwickeln, der durch den Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter dem Bauherrn zugefügt wurde (= Durchgangshaf- tung). Er kann jedoch anschließend bei diesem bzw. dessen Berufs-Haft- pflichtversicherer Regress nehmen, weil im Innenverhältnis grundsätzlich der Unterbeauftragte für einen solchen Schaden allein verantwortlich ist. Damit der Versicherungsschutz des Generalplaners gewährleistet ist, muss dieser dafür sorgen, dass die an den Unterbeauftragten gezahlte Honorar- summe bei den üblichen Meldungen zur Beitragsberechnung gesondert mit aufgeführt wird. Der Berufs-Haftpflichtversicherer benötigt für die Mitversicherung der sogenannten Durchgangshaftung – siehe vorstehen- der Absatz – einen angemessenen Beitragszuschlag. Er trägt nämlich das Risiko, den Regress gegen den Unterbeauftragten bzw. dessen Berufs-Haft- pflichtversicherer nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren zu können, z. B. weil die Versicherungssummen der Berufs-Haftpflichtversicherung des Unterbeauftragten zu niedrig sind oder der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzuges unterbrochen ist. In di...
Generalplaner. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben, die in verhältnismäßig kurzer Zeit erstellt werden sollen, sieht sich der Architekt häufig durch Bauherren- wünsche »Begrenzung der Anzahl der Vertragspartner, Planung »aus einer Hand«« oder zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst, im Rahmen eines Generalplanervertrages umfassend die Planungs- und Überwachungsleistungen für die Baumaßnahme selbst vertraglich zu über- nehmen. Die Übernahme eines Auftrages als Generalplaner ist somit die Alternative zur Arge in Bezug auf komplexe Bauvorhaben, bei denen der einzelne Ar- chitekt / Ingenieur auf weitergehende Expertise oder Arbeitskapazitäten angewiesen ist. Einen Teil der vom Versicherungsnehmer als Generalplaner übernommenen Leistungen wird häufig an andere Architekten-/ Ingenieurbüros als Sub- unternehmer (siehe Ziffer 3.6) weitervergeben. Die Weiterbeauftragung erfolgt im Rahmen von Werkverträgen. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Subunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Generalplaners zu betrachten, d.h. der Generalplaner hat dem Bauherrn gegenüber für ein Verschulden des Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter einzustehen. Dieses Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers als Generalplaner ist in den ARCHIPROTECT®, geregelt in A1-6.3, mitversichert – vorausgesetzt, die Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist nicht versicherungsvertraglich beschränkt worden (bspw. auf Sachverständigenleistungen). Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist die persönliche Haftpflicht der jeweiligen Subplaner, welche sich selbstständig versichern müssen (siehe Ziffer 3.6). Im Falle eines Schadens, den ein Subplaner zu verantworten hat, würde also die VHV für den Versicherungsnehmer zunächst in die Regulierung ein- treten, sich dann aber die Ausgaben bei dem verantwortlichen Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen.
Generalplaner. 11.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Generalplaner (vgl. insoweit auch Ziffer III. 5), soweit die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein nicht beschränkt ist (z. B. Sachverständiger / Gutachter, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt). In diesem Fall kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes beantragt werden. 11.2 Die persönliche Haftpflicht der Subplaner und deren Inhaber / Mitarbeiter ist nicht versichert.

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  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- ▇▇▇▇▇▇ können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als ▇▇.▇▇▇ € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.