Generalplaner Musterklauseln

Generalplaner. Versicherungsschutz wird gewährt für Generalplaner, soweit die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein nicht beschränkt ist. Die persönliche Haftpflicht der Subplaner und deren Inhaber/Mitarbeiter ist nicht versichert.
Generalplaner. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben, die in verhältnismäßig kurzer Zeit erstellt werden sollen, sieht sich der Architekt häufig durch Bauherren- wünsche »Begrenzung der Anzahl der Vertragspartner, Planung »aus einer Hand«« oder zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst, im Rahmen eines Generalplanervertrages umfassend die Planungs- und Überwachungsleistungen für die Baumaßnahme selbst vertraglich zu über- nehmen. Die Übernahme eines Auftrages als Generalplaner ist somit die Alternative zur Arge in Bezug auf komplexe Bauvorhaben, bei denen der einzelne Ar- chitekt / Ingenieur auf weitergehende Expertise oder Arbeitskapazitäten angewiesen ist. Einen Teil der vom Versicherungsnehmer als Generalplaner übernommenen Leistungen wird häufig an andere Architekten-/ Ingenieurbüros als Sub- unternehmer (siehe Ziffer 3.6) weitervergeben. Die Weiterbeauftragung erfolgt im Rahmen von Werkverträgen. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Subunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Generalplaners zu betrachten, d.h. der Generalplaner hat dem Bauherrn gegenüber für ein Verschulden des Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter einzustehen. Dieses Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers als Generalplaner ist in den ARCHIPROTECT®, geregelt in A1-6.3, mitversichert – vorausgesetzt, die Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist nicht versicherungsvertraglich beschränkt worden (bspw. auf Sachverständigenleistungen). Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist die persönliche Haftpflicht der jeweiligen Subplaner, welche sich selbstständig versichern müssen (siehe Ziffer 3.6). Im Falle eines Schadens, den ein Subplaner zu verantworten hat, würde also die VHV für den Versicherungsnehmer zunächst in die Regulierung ein- treten, sich dann aber die Ausgaben bei dem verantwortlichen Subplaner bzw. dessen Versicherer im Wege des Regresses wiederholen.
Generalplaner. 11.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Generalplaner (vgl. insoweit auch Ziffer III. 5), soweit die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein nicht beschränkt ist (z. B. Sachverständiger / Gutachter, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt). In diesem Fall kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes beantragt werden.
Generalplaner. Verlangt die Auftraggeberin eine Generalplanerfunktion, wird das Honorar der Grundleistungen des Gesamtauftrages (ohne Zusatzleistungen) um maximal 5 % erhöht.
Generalplaner. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben, die in verhältnismäßig kurzer Zeit erstellt werden sollen, sieht sich der Architekt häufig durch Bauherren- wunsch – Begrenzung der Anzahl der Vertragspartner, Planung »aus einer Hand« – oder zur Steigerung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst, im Rahmen eines Generalplanervertrages umfassend die Planungs- und Überwachungsleistungen für die Baumaßnahme selbst vertraglich zu übernehmen. Einen Teil der von ihm als Generalplaner übernommenen Leistungen werden häufig an andere Architekten-/Ingenieurbüros (Unter- beauftragte) weitervergeben. Die Weiterbeauftragung erfolgt im Rahmen von Werkverträgen. Im Verhältnis zum Bauherrn ist der Unterbeauftragte als Erfüllungsgehilfe des Generalplaners zu betrachten (vgl. 2.3.4.5), d. h. der Generalplaner hat dem Bauherrn gegenüber für ein Verschulden des Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter einzustehen. Dieses Haftpflichtrisiko des Generalplaners ist grundsätzlich über seine Berufs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Unterbeauftragte – der kein freier Mitarbeiter ist – und seine Mitarbeiter gehören aber aus der Sicht der Berufs-Haftpflichtversicherung des Generalplaners nicht zu den Mitversicherten, so dass der Unterbeauftragte eine eigene Berufs-Haft- pflichtversicherung benötigt – siehe auch 3.4.4. Der Versicherer des Generalplaners muss also ggf. für seinen Versiche- rungsnehmer einen Schaden abwickeln, der durch den Unterbeauftragten bzw. dessen Mitarbeiter dem Bauherrn zugefügt wurde (= Durchgangshaf- tung). Er kann jedoch anschließend bei diesem bzw. dessen Berufs-Haft- pflichtversicherer Regress nehmen, weil im Innenverhältnis grundsätzlich der Unterbeauftragte für einen solchen Schaden allein verantwortlich ist. Damit der Versicherungsschutz des Generalplaners gewährleistet ist, muss dieser dafür sorgen, dass die an den Unterbeauftragten gezahlte Honorar- summe bei den üblichen Meldungen zur Beitragsberechnung gesondert mit aufgeführt wird. Der Berufs-Haftpflichtversicherer benötigt für die Mitversicherung der sogenannten Durchgangshaftung – siehe vorstehen- der Absatz – einen angemessenen Beitragszuschlag. Er trägt nämlich das Risiko, den Regress gegen den Unterbeauftragten bzw. dessen Berufs-Haft- pflichtversicherer nicht oder nicht in vollem Umfang realisieren zu können, z. B. weil die Versicherungssummen der Berufs-Haftpflichtversicherung des Unterbeauftragten zu niedrig sind oder der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzuges unterbrochen ist. In di...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und