Versicherte Tätigkeit Musterklauseln

Versicherte Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit in der Funktion, zu deren Ausübung die versicherten Personen bestellt oder angestellt sind. Vom Versicherungsschutz umfasst ist die gesamte operative Tätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung als Organmitglied steht, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen. Als Tätigkeit gilt zudem die Tätigkeit in der Gründungsphase einer Tochtergesellschaft, auch wenn die Gründung nicht abgeschlossen wird.
Versicherte Tätigkeit. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Ver- sicherte gemäß Ziffer 1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von Teil B. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
Versicherte Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht für folgende Berufstätigkeiten im Sinne von Ziffer 1 der Allge- meinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH):
Versicherte Tätigkeit. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 5.3 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15 Abs. 2 S. 1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG sind mitversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung im Rahmen von Ziffer 5.12 geltend gemacht wird. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
Versicherte Tätigkeit. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den F all, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versicherungs- nehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenz- bzw. Masseverwalter) auf Scha- denersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterun- ternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen gleichgestellt. Vertragliche Ansprüche sind, sofern der Ersatzanspruch im gleichen Umfang auch aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen besteht, vom Versicherungsschutz umfasst.
Versicherte Tätigkeit. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen (z.B. Schwestergesellschaften, Joint-Ventures) begangenen Pflichtverletzung, auch im Rahmen der Gründungsphase, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen gleichgestellt. Als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch: - Ansprüche gemäß §§ 34, 69 AO - Ansprüche nach § 15 b InsO oder § 188 Abs. 2 Nr. 3 VAG sowie vergleichbare Ansprüche einer ausländischen Rechtsordnung.
Versicherte Tätigkeit. Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Fortbildung ausüben darf.
Versicherte Tätigkeit. Versicherte Tätigkeit ist die Position oder Funktion einer versicherten Person innerhalb eines versicherten Unternehmens oder einer
Versicherte Tätigkeit. Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten des Versicherungsnehmers in seiner Funktion als Mitglied eines geschäftsführenden Organs (Vorstand, Geschäftsführer etc.) oder eines Kontrollorgans (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.), auch im Rahmen der Gründungsphase, unter Einschluss der Tätigkeit als Liquidator und Abwickler außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Versichert ist auch die Tätigkeit als Interimsmanager - soweit der Versicherungsnehmer als Organmitglied bestellt ist - ebenso als Generalbevollmächtigter, Prokurist, leitender Angestellter, sowie als Compliance-Beauftragter bzw. besonderer vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehener Beauftragter zur Sicherstellung der Compliance, z.B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz-, oder Geldwäschebeauftragter. Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers für dessen Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche.
Versicherte Tätigkeit. 1.1 Gegenstand der Versicherung ist die berufliche Tätigkeit als Berater, Betreuer und Vertreter des Auftraggebers im Bereich der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungen.