Gepäck. FRACHT 1. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken, so- weit hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu ver- stauen. Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Ge- päckstücke entstehen. 2. Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 3. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beför- derungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grund- sätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet. 4. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifels- fall das Bordpersonal. 5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch stö- rend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vor- richtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen. 6. Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarif- mäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslie- ferung an den Empfänger möglich ist. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann. 7. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. 8. Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung ange- nommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht. 9. Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der das tarif- mäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden. 10. Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von der NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers. 11. Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffs- anlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit dem jeweiligen Schiff. 12. Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen. 13. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen be- triebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoff- behälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann. 14. Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen. 15. Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem Beför- derungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gepäck. FRACHT
1. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck Die Fahrgäste sind für ihre mitgeführten Gegenstände und Xxxxxx während der ganzen Fahrtzeit (auch im Sinne Fall der Unterbringung in den Gepäckräumen zwischen den Abteilen) verantwortlich und müssen sie unbedingt mit ihrem Namen und Vornamen versehen. Gepäckstücke dürfen weder vor die Türen und Notausgänge, noch in die Gänge gestellt werden. Es ist dem Fahrgast unter Androhung der Anwendung des Artikels 2.5. ebenfalls untersagt, die Gepäckstücke im Zug zu befestigen (Kordel, Vorhängeschloss). Mit Ausnahme der Thalys Xxxx „Neige“ und „Soleil“ kann jeder Fahrgast maximal drei Gepäckstücke mit an Bord nehmen, und zwar: - zwei Gepäckstücke mit folgenden maximalen Dimensionen: 75 x 53 x 30 cm - ein Handgepäck Die Gepäckstücke unterliegen keiner Gewichtsbegrenzung. Der Fahrgast muss jedoch in der Lage sein, sein Gepäck selbst zu tragen. Abweichend vom vorstehenden Absatz kann der Fahrgast ein sogenanntes Sondergepäck mitführen, das die Dimensionen der üblichen Gepäckstücke überschreitet, wenn das besagte Gepäckstück in einer Hülle von höchstens 2 Metern transportiert wird und nicht auf der Liste der verbotener Gegenstände steht, die auf der Website xxxxxx.xxx eingesehen werden kann. Es obliegt dem Fahrgast in der Rubrik „Nicht zulässige Gepäckstücke“ auf der Website xxxxxx.xxx zu prüfen, ob er ordnungsgemäß berechtigt ist, das besagte Sondergepäck zu mitzuführen. Im Zweifelsfall sollte sich der Reisende vor der Abreise an den Thalys- Kundendienst wenden. Sofern er ein besonderes Gepäckstück in einer Transporthülle von höchstens 2 Metern mitführt, kann der Fahrgast zusätzlich zu diesem Gepäckstück maximal ein Gepäckstück mit den Ausmaßen 75 x 53 x 30 cm und ein Handgepäck mitführen. Die Gepäckstücke unterliegen keiner Gewichtsbegrenzung. Der Fahrgast muss jedoch in der Lage sein, sein Gepäck selbst zu tragen. Bei Übergepäck oder Nichtbefolgung dieser Bestimmung gelten alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken, so- weit hierfür Bedingungen kann vom Fahrgast ein maximal zulässiges Gewicht Zuschlag von 20 kg 30 € pro Gepäckstück nicht überschritten wirdgefordert werden oder es kann ihm die Fortsetzung seiner Reise an Bord dieses Zuges oder der Zutritt an Bord des Thalys-Zuges verwehrt werden, ohne dass er einen Anspruch auf Erstattung des Beförderungspreises hat. Pro Bei einer Reise mit einem Kind ist der Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-berechtigt, Klapp- zusätzlich zu den drei im vorstehenden Absatz erlaubten Gepäckstücken kostenlos einen Kinderwagen mitzuführen, sofern der Kinderwagen vor dem Einstieg zusammengeklappt und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast ordnungsgemäß in den ausgewiesenen Staubereichen in dem Wagen untergebracht wird, in dem der Fahrgast seinen Platz reserviert hat. Es ist dem Fahrgast erlaubt, an Bord des Thalys ein Fahrrad mitzuführen, vorausgesetzt, dass die beiden Räder abmontiert wurden. Das Fahrrad muss des Weiteren in einer Transporthülle von maximal 135 x 85 x 30 cm Größe verpackt sein, die sämtliche Teile des auseinandergenommenen Fahrrads abdeckt. Zusätzlich zu seinem eigenen Fahrrad gemäß den im vorstehenden Absatz angegebenen Bedingungen, kann der Fahrgast ein einziges normales Gepäckstück und ein einziges Handgepäck (wie obenstehend in Artikel 2.12. ausgeführt) mitführen. Der Fahrgast muss jedoch in der Lage sein, sein gesamtes Gepäck (einschließlich Fahrrad) selbst zu tragen. Zusammengeklappte Klappräder werden als normales Gepäckstück betrachtet, wenn sie nicht die folgenden Ausmaße überschreiten: 75 x 53 x 30 cm. Der Fahrgast, der ein Fahrrad mitführt muss sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Zuges am Bahnsteig einfinden. Sollten die vorstehenden Transportbedingungen für Fahrräder nicht eingehalten werden, kann der Fahrgast das besagte Fahrrad nicht mit an Bord nehmen. In den Zügen Thalys Neige ist es möglich, Ihr Gepäck in zusätzlichen dafür vorgesehenen Transportbehältern zu ver- stauenRäumen in den Wagen 6/16, 7/17 und 8/18 aufzubewahren. Die NSB ist Im Thalys Neige können Reisende von Amsterdam oder Brüssel nach Bourg-Saint-Maurice ihr Gepäck an einem gesicherten Ort am Kopf des Zuges (während der Fahrt nicht verantwortlich für Schädenzugänglicher Ort) einladen. An Bord der Thalys-Xxxx „Soleil“ werden Kühltaschen ausnahmsweise als Gepäckstücke betrachtet und unter dem Vorbehalt zugelassen, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Ge- päckstücke entstehen.
2. Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf dass ihre Eigenschaften den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
3obenstehenden Artikel 2.12. Frachtgüter sind alle ausgeführten Gepäckbestimmungen entsprechen. Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beför- derungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat eine Gefahr für die Sicherheit und den einwandfreien Ablauf der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grund- sätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für FrachtgüterVorgänge darstellen, Gepäckstücke, die als Expressgut aufgegeben werdeneine Gefahr für den Zug oder für eine jegliche Person darstellen, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet.
4. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifels- fall das Bordpersonal.
5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch stö- rend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vor- richtungen transportiert werdensich an Bord befindet, sind sie so anzuleinenan Bord der Xxxx untersagt. Jegliche weiteren, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen kraft des Landesrechts des Abfahrts- und/oder Zielorts und/oder des Landes, das der Fahrgast auf seiner Reise durchquert, verbotenen Gegenstände oder Substanzen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen.
6. Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarif- mäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslie- ferung ebenfalls an den Empfänger möglich istBord untersagt. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
7. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
8. Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung nicht erschöpfende Liste der Fahrzeuge zur Benutzung an Bord der Thalys Xxxx untersagten Gepäckstücke ist auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung ange- nommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nichtWebsite xxxxxx.xxx einsehbar.
9. Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der das tarif- mäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden.
10. Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von der NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
11. Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffs- anlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit dem jeweiligen Schiff.
12. Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen.
13. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen be- triebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoff- behälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
14. Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.
15. Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem Beför- derungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Beförderungsbedingungen
Gepäck. FRACHT
1Das Gepäck umfasst: • Handgepäck über den in Artikel 42 angegebenen Gewichtswerten; • Fahrzeug; • alle anderen Gegenstände mit einem Gewicht von bis zu 100 kg, die in Begleitung eines Passagiers befördert werden. Reisegepäck Die Ausnahmen vom vorherigen Absatz sind Gegenstände, die auf Linien zu unterentwickelten Inseln transportiert werden, die kein ausgebautes Straßennetz haben und bei denen die gesamte Versorgung der Insel mit Schiffen erfolgt. Unter Gepäck unter diesen Bedingungen versteht man alle Gegenstände mit einem Gewicht von bis zu 1.000 kg, die von Passagieren begleitet werden. Alle Gegenstände über den in den beiden vorhergehenden Absätzen angegebenen Gewichten oder Gegenstände, die nicht von Passagieren begleitet werden (mit Ausnahme einzelner unbegleiteter Fahrzeuge), fallen in die Kategorie des Frachtguts und werden gemäß den Bestimmungen des Vertrages über die Beförderung von Frachtgut befördert. Die Beförderung von Gepäck auf Hochgeschwindigkeitsstrecken ist grundsätzlich aufzugebendurch Platz und Kapazität begrenzt und die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dasselbe für einzelne Linien bzw. Katamarane zu verschreiben. Den Passagieren ist es untersagt, brennbare, explosive oder andere gefährliche, giftige und aggressive Substanzen, gefährliche Gegenstände, Waffen oder geschmuggelte Waren in ihrem Gepäck zu tragen. Handelt der Passagier gegen diese Bestimmung, ist er verpflichtet, die Gesellschaft für alle Schäden zu entschädigen, die er durch eine solche Handlung verursachen würde. Der Passagier kann einen Kinderwagen ohne Ankündigung als Gepäck mitnehmen. Als Reisegepäck Gepäck kann der Passagier Kajaks, Kanus, Tretboote und ähnliche Gegenstände transportieren, sollte sich jedoch zuerst an die Agentur im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen des persönlichen ReisebedarfsAbfahrtshafen wenden, insbesondere Geschenke, Lebensmittel des privaten Bedarfs um die Transportmöglichkeit zu prüfen und Reiseandenken, so- weit hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern Transport gemäß den geltenden Geschäftsbedingungen zu ver- stauenberechnen. Die NSB Gesellschaft ist nicht verantwortlich für SchädenGeld (Münzen und Papier), die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Ge- päckstücke entstehen.
2. Handgepäck ist ReisegepäckWertpapiere (Aktien, das zur Mitnahme an Bord geeignet istAnleihen) und Wertsachen (Schmuck, insbesondere AktentaschenJuwelen, HandtaschenGold, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beför- derungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grund- sätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet.
4. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifels- fall das Bordpersonal.
5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen Silber usw.) dürfen nur mitgenommen werdenvon Passagieren, wenn sie weder gefährlich noch stö- rend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere es sei denn, diese werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vor- richtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen.
6. Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarif- mäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslie- ferung an den Empfänger möglich ist. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
7. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
8. Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung ange- nommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
9. Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der das tarif- mäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden.
10. Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von der NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. EmpfängersGesellschaft in Gewahrsam genommen.
11. Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffs- anlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit dem jeweiligen Schiff.
12. Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen.
13. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen be- triebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoff- behälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
14. Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.
15. Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem Beför- derungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
Appears in 1 contract
Samples: Beförderungsregelwerk
Gepäck. FRACHT
1Im Fall, dass der Reisende den Gepäcktransport nicht über Tourismus Soča-Tal bucht, ist der Veranstalter, Agent oder Vermittler für den Gepäcktransport nicht verantwortlich. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugeben. Als Reisegepäck Diese haften auch nicht für beschädigte, zerstörte oder verlorene Gepäckstücke als auch nicht für Diebstahl des Gepäcks und/oder Wertgegenstände im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen Hotel. Der Reisende hat die Anzeige des persönlichen Reisebedarfsverlorenen oder beschädigten Xxxxxxx selbst an den von ihm gewählten Transportunternehmen, insbesondere GeschenkeHotel oder Dienstleister zu richten. Im Fall, Lebensmittel dass der Reisende den Gepäcktransport bei Tourismus Soča-Tal bucht, ist jedoch der genannte Veranstalter für den Gepäcktransport verantwortlich. Der Veranstalter haftet für das verlorene Gepäck, er ist jedoch nicht für den Diebstahl der Wertgegenstände und Dokumente aus dem Gepäck verantwortlich, die der Reisende jederzeit bei sich haben sollte. Die Wertgegenstände und/oder Dokumente werden vom Reisenden auf eigene Verantwortung im Gepäck gelassen. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl des privaten Bedarfs und ReiseandenkenGepäcks aus der Unterkunft vor Ankunft des Gepäckträgers. Das Transportunternehmen ist verpflichtet, so- weit hierfür ein maximal zulässiges das Gepäck zur nächsten Unterkunft zu transportieren, wo der Reisende wohnen wird. Für den Transport von Spezialgepäck wie Fahrrad, Fallschirm, Golfausrüstung usw. muss der Reisende den Veranstalter bereits zum Zeitpunkt der Buchung darüber informieren, der Veranstalter berechnet jedoch dem Reisenden zusätzliche Kosten, wenn diese entstehen. Den hierdurch verursachten Schaden trägt der Reisende selbst. Der Transport von Gepäck mit einem Gewicht von bis zu 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten ist im Preis bereits inbegriffen. Kinder bis zum zweiten Lebensjahr haben keinen Anspruch auf Freigepäck. Bei Verlust des Gepäcks informiert der Reisende telefonisch den Reiseveranstalter oder den Vertreter des Dienstes, der die Gepäckbeförderung durchgeführt hat, und erläutert die Situation. Auf der Grundlage des Gesprächs wird sich der Vertreter des Dienstes oder der Agentur über das Suchverfahren entscheiden. Tourismus Soča-Tal bzw. der Vertreter des Dienstes werden ihr Bestes geben, um das Gepäck so schnell wie möglich zu finden und zum Reisenden zu bringen. Wenn festgestellt wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu ver- stauen. Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Ge- päckstücke entstehen.
2. Handgepäck ist Reisegepäck, dass das zur Mitnahme an Bord geeignet Gepäck verloren ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet kann der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen BestimmungenReisende vom Veranstalter mit einem schriftlichen Antrag Entschädigung verlangen.
3. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck gelten. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beför- derungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grund- sätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnet.
4. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifels- fall das Bordpersonal.
5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch stö- rend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vor- richtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen.
6. Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarif- mäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslie- ferung an den Empfänger möglich ist. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
7. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
8. Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung ange- nommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
9. Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der das tarif- mäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden.
10. Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von der NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
11. Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffs- anlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit dem jeweiligen Schiff.
12. Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen.
13. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen be- triebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoff- behälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
14. Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.
15. Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem Beför- derungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gepäck. FRACHT9.1 Im Fahrpreis ist der Transport des Handgepäcks des Passagiers inbegriffen (höchstens 10 kg pro Passagier). Im Fahrpreis sind allfällige Kosten für Gepäckträgerservice nicht inbegriffen. Das Gepäck darf nur persönliche Gegenstände des Passagiers enthalten, die ordentlich in Koffern, Reisetaschen, Schachteln, Kisten oder ähnlichem transportiert werden müssen. Mit Ausnahme des unter 9.4 Genannten wird das Gepäck vom Passagier gehandhabt, der auch für dessen Inhalt verantwortlich bleibt.
19.2 Auf den Fähren kann jeder Passagier sein eigenes Gepäck in die Kabine mitnehmen. Reisegepäck ist grundsätzlich aufzugebenDer Passagier kann Wertsachen, Schmuck oder Geld kostenlos beim Büro des Schiffsrechnungsführers abgeben, solange sie nicht sperrig sind. Als Reisegepäck Die Schifffahrtsgesellschaft behält sich vor, auf einigen Schiffen einen Gepäckaufbewahrungsservice gegen Bezahlung einzurichten.
9.3 Auf den Schnelllinien kann der Passagier das Handgepäck nach den Angaben von 9.1 mitnehmen, ohne damit Sitzplätze oder Durchgänge zu besetzen. Falls dieses Gepäck aufgrund seiner Abmessungen nicht am zugeteilten Platz untergebracht werden kann, kann der Passagier nach Vorweisen des Tickets, das auch das Gepäckstück enthält, das Gepäck an dem vom Bordpersonal angegebenen Orten platzieren.
9.4 Auf der Strecke Neapel -Äolische Inseln händigt die Gesellschaft beim Check-in dem Passagier ein Etikett mit der Angabe des Zielorts aus, das der Passagier an seinem Gepäckstück befestigen muss. Das Gepäck wird dann dem Bordpersonal ausgehändigt und im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Sachen Gepäckraum eingestellt. In diesem Fall kann das Gepäck beim Ausschiffen durch Vorweisen des persönlichen ReisebedarfsEtikettabschnitts, insbesondere Geschenkedas der Passagier behalten hat, Lebensmittel des privaten Bedarfs und Reiseandenken, so- weit hierfür ein maximal zulässiges Gewicht von 20 kg pro Gepäckstück nicht überschritten wird. Pro Fahrgast sind 3 Reisegepäckstücke frei. Nicht zum Reisegepäck zählen insbesondere Fahr-, Klapp- und Einräder, Handwagen, Surf- und Kitebretter, Strandsegler, Kitebuggys sowie Campingausrüstung. Alle aufgegebenen Gepäckstücke sind fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt vom Fahrgast in den dafür vorgesehenen Transportbehältern zu ver- stauen. Die NSB ist nicht verantwortlich für Schäden, die infolge einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabe der Ge- päckstücke entstehenabgeholt werden.
2. Handgepäck ist Reisegepäck, das zur Mitnahme an Bord geeignet ist, insbesondere Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel 9.5 Die Gesellschaft haftet für den Verlust und ähnliche Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender mitgeführt werden können. Den Anordnungen des Bordpersonals über die Lagerung des Handgepäcks ist Folge zu leisten. für Transportschäden am Gepäck darf nicht auf den Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Lagerung resultieren, haftet der Fahrgast im Rahmen der gesetzlichen BestimmungenVorschriften in Artikel 412 des Schifffahrtskodex und nur in Fällen, in denen der Schaden durch das Bordpersonal konstatiert wurde und der Kapitän den Vorfall im zweiten Teil des Logbuchs dokumentiert hat.
39.6 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Durchführung des Vertrages ist der Passagier dazu verpflichtet, allfällige Verluste oder Transportschäden am Gepäck oder an den mitgeführten Sachen dem Bordpersonal unverzüglich, das heißt vor dem Ausschiffen oder während des Ausschiffens, mitzuteilen. Frachtgüter sind alle Gepäckstücke, die nicht als Reisegepäck geltenBei Unterlassung der Beanstandung sichtbarer Schäden am Gepäck verfällt das Recht nach Art. Für sie ist ein gesondertes tarifliches Beför- derungsentgelt zu zahlen. Zu diesem Zweck hat 412 und 435 des Schifffahrtskodex und der Kunde einen Frachtbrief auszufüllen. Frachtgüter werden grund- sätzlich mit dem Frachtschiff befördert. Für Frachtgüter, die als Expressgut aufgegeben werden, wird ein Aufschlag von 100 % zum frachtpflichtigen Gewicht berechnetRichtlinie EG 392/2009.
49.7 Nur bei nicht sichtbaren Schäden oder bei Verlust des Gepäcks ist der Passagier verpflichtet, innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Ausschiffung oder der Aushändigung oder des Datums, an dem die Aushändigung hätte stattfinden sollen (Art. Über die Klassifizierung eines Gepäckstücks als Reisegepäck/Handgepäck oder Frachtgut entscheidet im Zweifels- fall das Bordpersonal15 EG-Richtlinie 392/2009), eine schriftliche Anzeige zu erstatten.
5. Lebende Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie weder gefährlich noch stö- rend sind. Sitzplätze sind ihnen verwehrt. Kleintiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person befördert, für die das tarifmäßige Fahrgeld zu zahlen ist. Sofern die Tiere nicht im Käfig oder ähnlichen Vor- richtungen transportiert werden, sind sie so anzuleinen, dass sie weder Schäden erleiden noch verursachen können. Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern, der Aufsicht oder Begleitung selbst oder aber auf deren Kosten zu beseitigen. Tiere, von denen eine Gefahr ausgeht, haben einen Maulkorb zu tragen.
6. Sonstige lebende Tiere werden nur unter Aufsicht (in Begleitung) einer hierzu geeigneten Person, für die das tarif- mäßige Fahrgeld für Personenbeförderung zu zahlen ist, befördert. Kleinvieh wird nur in Käfigen oder in Fahrzeugen befördert und wird auf den Frachtschiffen nur angenommen, wenn innerhalb der normalen Arbeitszeit eine Auslie- ferung an den Empfänger möglich ist. Die Beförderung kranker oder gebrechlicher Tiere kann abgelehnt werden, soweit hieraus eine Gefährdung für Mitreisende oder das Tier selbst entstehen kann.
7. Der Absender hat die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
8. Fahrzeuge werden nur befördert, soweit eine verkehrsrechtliche oder sonst erforderliche amtliche Zulassung der Fahrzeuge zur Benutzung auf der Insel Spiekeroog nachgewiesen wird. Fahrzeuge werden nur zur Beförderung ange- nommen, wenn ein dafür geeignetes Schiff zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung mit einer bestimmten Fährfahrt besteht nicht.
9. Fahrzeuge sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen. Es ist ein Begleiter beizugeben, der das tarif- mäßige Fahrgeld zu zahlen hat. Stellt der Absender keinen Begleiter, so haftet er für alle Folgen dieser Unterlassung. Die Beförderung kann in diesem Fall auch verweigert werden.
10. Helfen Angestellte der NSB bei der Ver- oder Entladung, so handeln sie nicht in Erfüllung der ihnen von der NSB übertragenen Aufgaben, sondern als Beauftragte des Absenders bzw. Empfängers.
11. Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des Schiffes an der Schiffs- anlegestelle eingetroffen sein. Später eintreffende Fahrzeuge haben kein Anrecht mehr auf die Beförderung mit dem jeweiligen Schiff.
12. Mieter von Fahrzeugen jeglicher Art haben gegenüber der NSB die Stellung eines Fahrzeughalters. Nach dem Aufstellen des Kraftfahrzeuges ist sofort die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen, die Bremsen sind anzuziehen und der erste Gang ist einzulegen.
13. Solange sich das Fahrzeug auf dem Schiff befindet, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Ausbesserungen oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug sind auf dem Schiff nicht gestattet. Die Fahrzeuge müssen be- triebssicher sein. Brennstoffleitungen und Brennstoffbehälter müssen dicht und gut verschlossen sein. Brennstoff- behälter dürfen nur so weit gefüllt sein, dass bei etwaigen Temperaturschwankungen oder Bewegungen des Schiffes während der Überfahrt kein Brennstoff auslaufen kann.
14. Dem Kunden wird der Abschluss einer Transportversicherung empfohlen.
15. Frachtsendungen können bis spätestens einen Werktag (Montags - freitags jeweils bis 11:30 Uhr) vor dem Beför- derungstermin kostenlos storniert werden. Am Tag des Beförderungstermins wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 30 % der Frachtgebühren erhoben. Ab Beginn der Verladung auf das Schiff ist ein Rücktritt ausgeschlossen; eine Rückerstattung der Frachtgebühr wird in diesem Fall nicht gewährt.
Appears in 1 contract
Samples: Transport Conditions