Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 Der Reisende kann das KiEZ nur an dessen Sitz verklagen. 10.2 Für Klagen des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des KiEZes maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben. 10.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen das KiEZ und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Stand, 25.Juni 2018
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Samples: Reise Und Buchungsbedingungen
Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 Der Reisende kann das KiEZ nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 Für Klagen des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des KiEZes maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
10.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen das KiEZ und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz Geschäfts- sitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Stand, 25.Juni 2018
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Samples: Reise Und Buchungsbedingungen
Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 15.1 Der Reisende kann das KiEZ den Reiseveranstal- ter nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 15.2 Für Klagen des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder Reiseveranstalters ge- gen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden Rei- senden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGBVollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen gewöhnliche Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher gewöhnli- cher Aufenthalt im zum Zeitpunkt der Klageerhebung Klageer- hebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des KiEZes Reiseveranstalters maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
10.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen das KiEZ und Reisenden, 15.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestim- mungen des Reisevertrages hat nicht die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen Un- wirksamkeit des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Stand, 25.Juni 2018gesamten Reisevertrages zur Folge.
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Samples: Reisebedingungen
Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 Der Reisende kann das KiEZ nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 Für Klagen 1. Ist der Kaeufer Kaufmann, eine juristische Person des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten oeffentlichen Rechts oder Personenein oeffentlich-‐rechtliches Sondervermoegen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt so ist ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle etwaigen Streitigkeiten aus der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Geschaeftsbeziehung zwischen dem Verkaeufer und dem Kaeufer der Sitz des KiEZes maßgebendVerkaeufers.
2. Beides Die Beziehungen zwischen dem Verkaeufer und dem Kaeufer unterliegen ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Vorschriften. Das Uebereinkommen der Vereinten Nationen ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nur dann nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungsluecken enthalten, gelten zur Ausfuellung dieser Luecken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart haetten, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreibensie die Regelungslücke gekannt haetten.
10.3 Auf 4. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkaeufer Daten aus dem Vertragsverhaeltnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen das KiEZ und ReisendenRecht vorbehaelt, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland habenDaten, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabesoweit für die Vertragserfuellung erforderlich, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Stand, 25.Juni 2018Dritten (z.B. Versicherungen) zu uebermitteln.
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Samples: General Terms and Conditions for the Sale of Used Vehicles